Zivilrechtliche Verjährung
Die Verjährungsfrist beginnt erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Urheber bzw. Rechteinhaber von der Urheberrechtsverletzung sowie den Angaben zum Rechtsverletzer Kenntnis erlangen.
Das bedeutet (wenn es blöd kommt) und SONY stellt heute (01.02.2024) fest, das Frau Merkel am 25.03.2017 Raubkopien (Lizenzschaden) in einem bayrischen Gymnasium verticket (gewerblich) hat,
dann würde die Verjährung erst am 31.12.2024 beginnen und am 31.12.2034 enden.
@grimm
Sollte SONY heute eine Urheberrechtsverletzung feststellen, die du vor 5 Jahren begangen hast, dann würde die Verjährung erst zum/um Neujahr beginnen.
Je nach Urheberrechtsverletzung sind das, entweder 3 Jahre oder 10 Jahre.
Die könnten sogar eine Urheberrechtsverletzung die 50 Jahre zurückliegt, zivilrechtlich geltend machen!
Strafrechtliche Verjährung
In § 78a StGB ist geregelt, dass die Verjährungsfrist zu laufen beginnt, sobald die Straftat beendet ist, das heißt, wenn die Straftat vollständig abgeschlossen beziehungsweise ihr Erfolg eingetreten ist.
Soll heißen; Frau Merkel hat den Film XYZ am 25.03.2017 hochgeladen und der letzte Download fand am 10.10.2019 statt, somit endet die Verjährung nach 5 Jahre und zwar am 11.10.2024.
Das verhält sich ähnlich wie die Verjährung von Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr, sie endet innerhalb von 3 Monaten, d.h. sind die 90 Tage um, ist die Ordnungswidrigkeit nichtig.
@henry
WENN also was kommt, dann nur für Dinge, die der Delinquent zwischen dem 1.1.2019 und dem 20.10.2019 getan hat.
Nein, entscheidend ist, ob man nachweisen kann wann eine Straftat erfolgreich beendet worden ist. Das gelinge nur, wenn ausreichend geloggt wurde.
- Wann war der User zuletzt online beim OCH.
- Wann hat der Account diese Datei bzw. Film erfolgreich heruntergeladen.
Wurde die Zeit des letztens Datei-Zugriffs nicht geloggt, sollte man eher vom 16.10.2019 ausgehen. Denn spätestens am 16.10.2019 wurden die Straftaten vollständig abgeschlossen.
Die Verjährung für die Downloader und die für Uploader würde somit am 17.10.2024 vollzogen sein.
http://www.wiete-strafrecht.de/User/Inhalt/78_StGB.html
Beispiel: (Verjährung Untreue): Tatzeitpunkt war der 23. März 1999. Die von Amts wegen vorzunehmende Nachprüfung hat nicht ergeben, dass die Tat später beendet war,
so dass die Verjährung an diesem Tag begann (§ 78a Satz 1 StGB). Die fünfjährige (§ 266 i.V.m. § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) Verjährungsfrist war daher bei der ersten Unterbrechungshandlung,
der Durchsuchungsanordnung vom 26. März 2004 (§ 78c Abs. 1 Nr. 4 StGB), verstrichen. Insoweit war das Verfahren einzustellen (vgl. BGH, Beschl. v. 29.9.2006 - 2 StR 348/06).