Share-Online.biz: die meisten Downloader bleiben straffrei!

Genau das wundert mich ehrlich gesagt auch.

Ich für meinen Teil habe meine „Lektion“ gelernt. Seit dem Bust bin ich komplett kuriert. Bei mir gibt es absolut nichts illegales mehr. Alle Datenträger etc. wurden vernichtet.
Habe jetzt Netflix, Amazon Prime, Disney+ und Paramount+. Was wir schauen wollen und nirgends im Abo angeboten wird, wird bei Amazon zum Streamen gekauft.
Selbiges, was Spiele betrifft. Habe mittlerweile hunderte Spiele legal bei Epic usw. kostenlos gesammelt, bzw gekauft.
Es wird alles nur noch gekauft!

Was ich hier psychisch seit dem Bust jetzt seit über 4 Jahren mitmache reicht mir ein für alle mal! Nie wieder!!!

Der Post könnte Wort für Wort von mir sein!

Da ich mit einem Bekannten das Thema hatte mal ne Frage am Rande:
Inwieweit hat eigentlich eine ich nenns mal Sozialprognose einen Einfluss darauf, welche ermittelten Tatverdächtigen verfolgt werden und welche nicht wenn die Kapazitäten nicht für alle ausreichen?
Oder anders gefragt: Würde jemand, der verheiratet, Kinder, festes Einkommen, weiße Weste usw. in den Akten hat eher „übersehen“ als jemand, der kein geregeltes Leben und ggf. bereits Einträge im Führungszeugnis hat?
Oder ist diese Abwägung grundsätzlich erst beim festsetzen von Strafmaßen oder Bewährungen relevant?

Weil falls so etwas eine Rolle spielt hätten die hier Verfolgten entsprechend bessere/schlechtere Karten je nach ich nenns mal Reallife…?

Ich erinnere an Artikel 3 Paragraf 1 des deutschen Grundgesetz:

  • Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich

Hat damit nix zu tun. Siehe beispielsweise Paragraf 56 StGB.
Du darfst wegen dem Grundgesetz niemanden aufgrund seiner Herkunft, Rasse, Geschlechts usw. in irgendeiner Form benachteiligen/bevorzugen. Das bedeutet aber nicht, dass ein Richter der in einem Täter eine günstige Prognose sieht dessen Strafmaß nicht entsprechend anpassen oder zur Bewährung aussetzen kann. Die Frage ist, ob eine solche Beurteilung auch schon nach der Tatermittlung bzw. Abwägung wer verfolgt wird und wer nicht geschieht (wenn klar ist dass man niemals alle verfolgen kann dass zunächst die „aussichtsreicheren“ Fälle vorrang haben) oder erst dann, wenn der Täter im Gerichtssaal sitzt.

Dass hier nicht alle gleich behandelt werden ist sowieso klar. Sonst müssten sie auch alle ermittelbaren Uploader gleich behandeln beispielsweise… und ich denke mal keiner bei der Staatsanwaltschaft hat Bock auf 1000+ Hausdurchsuchungen.

Ich habe mich da etwas unglücklich ausgedrückt - stimmt wohl! Aber es gibt in DE auch eine Unschuldsvermutung. Bei der Unschuldsvermutung handelt es sich um einen Grundsatz im deutschen Strafverfahren, wonach ein Beschuldigter solange als unschuldig zu gelten hat bis zum rechtskräftigen Beweis seiner Schuld. Demnach wäre aber auch eine Auswahl der Beschuldigten und Einstufung der angeblichen „Sozialprognose“ eine Art der Vorverurteilung. Das wäre nicht rechtskonform!
Es ist die Aufgabe der Staatsanwaltschaft, jegliche Zweifel an der Unschuld zu beseitigen, damit ein Angeklagter tatsächlich schuldig gesprochen werden kann.
Eine solche Vorauswahl würde also das Objektivitätsprinzip bei einer Anklage unterwandern, da dies sich nicht auf Fakten stützt, sondern eher auf Vermutungen!

Ja, klingt plausibel.
Also rein rechtlich haste da sicherlich nen Punkt. Die Anwälte „dürfen“ das also so nicht machen. Was tatsächlich passiert werden wir sowieso nie erfahren (ich will niemandem was unterstellen, habe mich aber schon lange davon verabschiedet dass da alles in der Realität 100%tig regelkonform abläuft^^), aber offiziell ist dann wohl die Sozialnummer raus.
Eine Unterscheidung zwischen „hat 100 Werke hochgeladen“ und „hat 1000 Werke hochgeladen“ oder „hat ab und an etwas heruntergeladen“ und „hat mit 3 Accounts täglich 300GB powergeleecht“ ist aber wohl auch juristisch offiziell erlaubt, denn dass so vorgegangen wird ist ja ziemlich offensichtlich und so gesehen ja sogar angegeben worden.

Sehe ich auch so! Rein rechtlich wäre es halt ein absolutes „no go“. Aber wie das dort bei den Verantwortlichen gehandhabt wird tatsächlich, wissen wohl nur diese Personen selber! :wink:

Wesentlich für die Verjährung ist die Frage, wann die Verjährungsfrist zu laufen beginnt. Der Gesetzgeber hat diesen Zeitpunkt in der Regel auf den Schluß des Jahres gelegt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen konnte.

Woher bekommen die Rechteinhaber die Informationen zu den Share-Online Konten? Durch Einsicht in die Akten? Wie erlangt man diese und wie meldet man berechtigtes Interesse an? Sonst könnte ja jeder Zugriff auf die Daten erlangen? Wenn Sie von Anfang an im Boot sind, dann hätten sie bereits ja schon Kenntnis über die Nutzer erlangt?! Also würde die Frist ja schon beginnen.

Sie können ja nicht einfach behaupten: „Wir haben die Person erst jetzt in den Datensätzen gefunden“ - So würde man ja jede Verjährungsfrist aushebeln. Also muss man eigentlich davon ausgehen, dass die Rechteinhaber Kenntnis über die User erlangen, sobald sie Zugriff auf die Daten bekommen.

Meinungen?

Die Rechteinhaber erhalten die Informationen über die Nutzer von Share-Online entweder über Akteneinsicht oder wenn sie direkt an den Ermittlungen beteiligt werden.

Das geht natürlich nur wenn sie Geschädigte sind, sonst könnte da ja jeder kommen.

Da die Rechteinhaber seit 2021 an den Ermittlungen beteiligt waren um die Dateien zuzuordnen (wenn ich mich richtig erinnere gab es hier einen Beitrag dazu) sollte das große Aufatmen bei den Downloadern ab dem 01.01.2025 beginnen, dann sind die drei Jahre Verjährungsfrist im Zivilrecht vorbei. Auf die Ermittlungen vorher durch die GVU etc. würde ich mich nicht verlassen.

Wenn die Ermittler bis zum Jahr 2021 Nutzer ermittelt haben verfügen die Rechteinhaber über diese Informationen und die Verjährungsfrist läuft ab dem 01.01.2022. Ermittlungen im Jahr 2021 werden nicht mehr viel bringen. Man kann zwar dem Geld folgen aber IP-Adressen sind dann nicht mehr verfügbar und Downloads nicht mehr nachverfolgbar und vor Gericht beweisbar.

Die zehnjährige Verjährungsfrist für den Lizenzschaden sollte kein Problem für die reinen Downloader sein. Bei dem Streitwert lohnt sich das für die Anwälte und Rechteinhaber nicht und sie müssen die Anwaltskosten nach dem 01.01.2025 selbst bezahlen.

Es sieht nach meinem Laienwissen danach aus, dass strafrechtlich für die Downloader alles am 20.10.2024 erledigt ist und zivilrechtlich am 01.01.2025.

Das gilt alles natürlich nur für die reinen Downloader, die bis dahin noch nichts von den Ermittlern bzw. den Rechteinhabern gehört haben.
Bei den Uploader ist der Lizenzschaden weitaus größer und sie können erst ab dem 01.01.2032 wirklich aufatmen.

Beides am 1.1.2025. Auch im Strafrecht gelten volle Jahre. Es müsste aber hier entsprechend auch so sein, dass alle Downloads vor dem 1.1.2019 bereits verjährt sind. WENN also was kommt, dann nur für Dinge, die der Delinquent zwischen dem 1.1.2019 und dem 20.10.2019 getan hat.

Das ist aber sowieso Haarspalterei. Der Grund ist folgender:
Nach der langen Zeit ists praktisch unmöglich, einen Download zweifelfrei einer Person nachzuweisen (das ist direkt danach schon nicht so ganz einfach). Die einzige Art wie das ginge, wäre beim Accountinhaber in die Bude zu rennen und zu hoffen dass auf dessen PC die Dateien noch drauf sind. Und eine solche Durchsuchung ist zumindest bei reinen Downloadern maximal unverhältnismäßig. Ich sage bewusst nicht unmöglich aber da müsste der Richter der das durchwinkt schon im geistigen Koma liegen.

Zivilrechtliche Verjährung

Die Verjährungsfrist beginnt erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Urheber bzw. Rechteinhaber von der Urheberrechtsverletzung sowie den Angaben zum Rechtsverletzer Kenntnis erlangen.
Das bedeutet (wenn es blöd kommt) und SONY stellt heute (01.02.2024) fest, das Frau Merkel am 25.03.2017 Raubkopien (Lizenzschaden) in einem bayrischen Gymnasium verticket (gewerblich) hat,
dann würde die Verjährung erst am 31.12.2024 beginnen und am 31.12.2034 enden.

@grimm
Sollte SONY heute eine Urheberrechtsverletzung feststellen, die du vor 5 Jahren begangen hast, dann würde die Verjährung erst zum/um Neujahr beginnen.
Je nach Urheberrechtsverletzung sind das, entweder 3 Jahre oder 10 Jahre.
Die könnten sogar eine Urheberrechtsverletzung die 50 Jahre zurückliegt, zivilrechtlich geltend machen!

Strafrechtliche Verjährung

In § 78a StGB ist geregelt, dass die Verjährungsfrist zu laufen beginnt, sobald die Straftat beendet ist, das heißt, wenn die Straftat vollständig abgeschlossen beziehungsweise ihr Erfolg eingetreten ist.
Soll heißen; Frau Merkel hat den Film XYZ am 25.03.2017 hochgeladen und der letzte Download fand am 10.10.2019 statt, somit endet die Verjährung nach 5 Jahre und zwar am 11.10.2024.

Das verhält sich ähnlich wie die Verjährung von Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr, sie endet innerhalb von 3 Monaten, d.h. sind die 90 Tage um, ist die Ordnungswidrigkeit nichtig.

@henry
WENN also was kommt, dann nur für Dinge, die der Delinquent zwischen dem 1.1.2019 und dem 20.10.2019 getan hat.

Nein, entscheidend ist, ob man nachweisen kann wann eine Straftat erfolgreich beendet worden ist. Das gelinge nur, wenn ausreichend geloggt wurde.

  • Wann war der User zuletzt online beim OCH.
  • Wann hat der Account diese Datei bzw. Film erfolgreich heruntergeladen.

Wurde die Zeit des letztens Datei-Zugriffs nicht geloggt, sollte man eher vom 16.10.2019 ausgehen. Denn spätestens am 16.10.2019 wurden die Straftaten vollständig abgeschlossen.
Die Verjährung für die Downloader und die für Uploader würde somit am 17.10.2024 vollzogen sein.

http://www.wiete-strafrecht.de/User/Inhalt/78_StGB.html

Beispiel: (Verjährung Untreue): Tatzeitpunkt war der 23. März 1999. Die von Amts wegen vorzunehmende Nachprüfung hat nicht ergeben, dass die Tat später beendet war,
so dass die Verjährung an diesem Tag begann (§ 78a Satz 1 StGB). Die fünfjährige (§ 266 i.V.m. § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) Verjährungsfrist war daher bei der ersten Unterbrechungshandlung,
der Durchsuchungsanordnung vom 26. März 2004 (§ 78c Abs. 1 Nr. 4 StGB), verstrichen. Insoweit war das Verfahren einzustellen (vgl. BGH, Beschl. v. 29.9.2006 - 2 StR 348/06).

Ok um die Tage streiten wir mal nicht, den 20. hab ich aus Posts oben übernommen weil ich den genauen Tag des Busts nicht mehr kannte - von mir aus also auch der 16. Oktober :wink:
Allerdings war ich bisher der Auffassung dass auch im Strafrecht immer zum Ende des Kalenderjahres gilt, also nicht der 16. Oktober sondern immer der 31 Dezember „Verfallstag“ ist.
Wenn es auf Tage geht würde ja praktisch täglich mehr verjähren, beispielsweise die Downloads aus Januar 2019 wären heute schon durch.

EDIT: Hab ein bisschen gegooglelt - du hast offenbar Recht, im Strafrecht gilt hier 5 Jahre ab Zeitpunkt der Tatvollendung. Kalenderjahrende ist nur Zivilrecht. Bedeutet tatsächlich für die Betroffenen hier erstens am 16.10.2024 ist Feierabend und zweitens alles was vor [heute - 5 Jahre] war ist verjährt.

Wird’s nicht mal wieder Zeit für in Update?

Ein letztes Update 6 Monate vor der Verjährung (für praktisch alle außer die Betreiber)?
Irgendwie würde es mich wundern wenn irgendwas anderes außer „die Ermittlingen dauern an + es gibt noch keinen Gerichtstermin für die Betreiber + zu Up-/Downloadern können wir keine weiteren Angaben machen“ rauskommt.

Ich persönlich glaube die Nummer wird komplett im Sande verlaufen außer für die Betreiber und die paar Poweruploader bei denen man offenbar in der Tür gestanden hat.

Soviel dazu, dass die Nutzer von Sharehoster gefährdeter sind als z.B. bei I2P und Retroshare.

Wegen den Uploadern wird sich wohl nichts mehr tun, denke ich.

Ich habe gerade beim Landgericht Aachen nachgefragt, ob man das Hauptverfahren gegen die Betreiber eröffnen wird.

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Es kam eine Antwort:

Sehr geehrter Herr Sobiraj,

vielen Dank für Ihre Anfrage. In dem Verfahren 86 KLs 6/23 ist noch keine Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens getroffen worden. Fragen Sie gerne nächsten Monat erneut nach, vielleicht kann ich Ihnen dann mehr sagen.

Mit freundlichen Grüßen

Katharina E******
Richterin am Amtsgericht

Landgericht Aachen

  • Pressesprecherin –
    Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen
    Tel.: 0241 ******
    E-Mail: pressestelle@lg-aachen.nrw.de) Internet: www.lg-aachen.nrw.de
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Naja, so ganz ohne Konsequenzen wars ja für die Nutzer dann doch nicht. ich würde 5 Jahre Angst vor morgendlichem Besuch der dir die Tür einschlägt jetzt nicht Nichts nennen.

Ich wette ein Großteil der ehemaligen User wird nie wieder irgendwas in der Richtung machen.

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@Ghandy

Halte uns gerne auf dem Laufenden, würde mich auch mal interessieren mit den Betreibern.

Mal was ganz anderes, es waren doch Daten im zweistelligen Petabyte Bereich … kann mir ja nicht vorstellen, dass die alles 5 Jahre lang lagern, das kostet doch Geld?!

Zu den Uploadern…. Weiß nicht ob da jetzt noch was kommen wird. Denke mittlerweile sollte das Buch so langsam geschlossen werden und die Staatsanwaltschaft hat derzeit glaube ich keine Langweile. Gibt ja täglich neue Busts (Crimemarket, hier ein IPTV Anbieter, da ein Drug Selller)

Hat mich sowieso gewundert, dass es da HDs gab. Aber das ist vermutlich aufgrund der Rechteinhaber passiert, die geklagt haben. Korrigiert mich wenn ich falsch liege