Share-Online.biz - Auswertung der vielen Daten dauert weiter an

Was das Urteil vom Bundesgerichtshof bedeutet hat netzpolitik.org gut zusammengefasst:

„Um eine abschließende Beurteilung handle es sich allerdings nicht, stellt die Pressemitteilung des BGH klar. Die dazu notwendigen Feststellungen müssen nun die Vorinstanzen klären, an die die Verfahren wieder zurückgehen. Dazu zählen auch Details zu Schadenersatz- und Auskunftsansprüchen.“

Dabei geht es aber um zivilrechtliche Ansprüche der Rechteinhaber.
Mit dem Strafrecht hat das erstmal nur am Rand zu tun, das meinte ich mit getrennten Baustellen.

Da ist der Punkt „Auskunftsanspruch“ in dem Zitat auch interessant, bei Youtube wollten die Rechteinhaber die E-Mailadressen der beteiligten Nutzer haben, sicherlich nicht um ihnen eine Postkarte zu senden.

und trotzdem ist es die selbe Baustelle

ein Verstoß gegen das Urheberrechtgesetz ist ein Antragsdelikt,das heißt ohne Strafantrag des Rechteinhabers, ist eine Strafverfolgung, seitens der Staatanwaltschaft nur möglich, wenn ein " besonderes öffentliches Interesse " vorliegt

ob nun die Staatsanwaltschaft in ihrem Ermessungsspielraum, bei share-online ein besonderes öffentliches Interesse sieht, ist noch völlig unklar, zumal seit 3 Jahren, die Staatanwaltschaft nur gegen die Betreiber ermittelt ( unteranderem wegen Steuerhinterziehung ) . Sind die Ermittlungen gegen die Betreiber abgeschlossen, erst dann will man entscheiden, ob ein besonderes öffentliches Interesse an die Topuploader besteht. mehr hat die Staatsanwaltschaft nie gesagt.

das Downloader und nicht Topuploader strafrechtlich verfolgt werden , sind Spekulationen von Außenstehende.

Volker Rieck, der Geschäftsführer von „FDS File Defense Service UG“ (https://www.filedefense.de/) hatte es damals sehr gut beschrieben - also das Zusammenspiel von SO als Dienst und den Uploadern, als geschäftlicher Anteil dieses Dienstes! Alleine schon durch diese gewerbliche Geschäftsbeziehung, würden die Upper schon in den Fokus der Ermittlungen geraten…
Ob das final auch so angeklagt wird, ist natürlich erstmal nur eine Vermutung, trotzdem sehr naheliegend!

Hier noch ein paar Infos / Fakten zu dem SO-Firmenkonstrukt:

  • Manuel Chionoudakis

  • Emmanuil Chionoudakis

2

Manuel Chionoudakis wurde mit der Firma Online-Media24 Ltd. im April 2020 in Liquidation geschickt. Seit dem tritt nur noch Emannuil Chionoudakis öffentlich in Erscheinung. Die beiden Firmen:

  • mc service & consulting GmbH [mc steht wohl für Manuel Chionoudakis] :wink:

  • Lifestyle4you GmbH

…sind nach wie vor aktiv, also auch aktiuell ! Wenn man sich bei beiden Firmen den geschäftlichen Gegenstand anschaut, muss man unweigerlich grinsen… :joy:

Hi Leute, geht es hier nur um die benutzer die im Deutschland leben, oder werden sie auch Uploader außerhalb von Deutschland bestrafen?

Mich hat das jetzt einfach mal interessiert, wann denn die Verjährung tatsächlich eintritt. Wenn man so rumgoogelt und auf entsprechende Jura-Seiten kommt, fasst es das ganz gut zusammen:

Wann verjährt ein Verstoß gegen das Urheberrecht?
Die Verjährung erfolgt nach drei Jahren. Damit für eine Urheberrechtsverletzung aber keine Strafe mehr droht, ist bei der Frist allerdings nicht der Tag der Tat, sondern der Tag der Entdeckung des Verstoßes entscheidend.

Und tatsächlich gilt das Ende des Jahres. Wenn die dieses Jahr noch nicht mal die Betreiber anklagen, braucht man sich als Downloader wohl keine Sorgen mehr machen. Ich hake das Thema für mich ab.

An die Experten und Belesenen: Gibt es denn einen einzigen bekannten Fall im deutschsprachigen Raum, bei dem ein purer Downloader eine Strafe bekam? Also keiner der einen Film gestreamt hat und so gleichzeitig auch Daten hochgeladen hat und auch kein anderes P2P-Zeugs, sondern jemand, der einfach nur heruntergeladen hat. Ich lese auf vielen Seiten immer von hohen Strafen, mit reißerischen Überschriften und Verurteilungen etc… aber im Text stellt sich dann heraus, dass mindestens indirekt ein Upload stattfand; von der einen armen unbekannten Sau, die als Downloader bestraft wurde, habe ich bislang immer noch nicht gelesen…

@tconicer
Es wäre aber halt denkbar das sie irgendwann mal ein Exempel statuieren wollen.
Wir werden sehen ist halt vieles reine Spekulation, wenn die Fristen um sind fühle ich mich auf jeden Fall etwas wohler.

Natürlich kann niemand in die Zukunft blicken, dass bisher aber nichts passiert ist, ist auch ein Zeichen, denn der Hauptprozess muss eben nicht zuerst ausgefochten werden, die hätten längst nebenbei loslegen können. Daher: Unwahrscheinlich. Für ein Exempel gäbe es so viel, was wichtiger wäre und wo das öffentliche Interesse größer ist, im Rahmen der gesamten Internetkriminalität. Illegales Downloaden ist aktuell eher ein wenig populäres Thema. Dazu kommt der extreme Aufwand, den es bräuchte und dementsprechend die Sache mit der Verhältnismäßigkeit…

und genauso ist es denkbar das man nur an die Betreiber von SO ein Exempel statuieren will, damit weder ein Deutscher noch eine Firma die in Deutschland ansässig ist, jemals wieder so eine Seite betreibt

das die Staatsanwaltschaft, laut diesem Artikel , sagt, das man die Analyse gründlich durchführen will, um vor Gericht keine böse Überraschung zu erleben, spricht dafür, das man einzig an die Betreiber ein Exempel statuieren will und die Up und Downloader nur Nebensache ist, wohl gemerkt, seit 3 Jahren richten sich die Ermittlungen einzig auf die Betreiber, im Raum stehen Verstoß gegen UrhG,Steuerhinterziehung usw usw

das Up und Downloader strafrechtlich angeklagt werden, sehe ich nicht so, eher wird man alles dran setzen, die Betreiber hart zu bestrafen

Jetzt muss ich doch nochmal was schreiben :)… betreffs Verjährung.

Dies sind die aktuellen Gesetzestexte dazu:

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)
§ 106 Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke

(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Vervielfälltigt wäre hier tatsächlich der Download, da man eine Kopie auf dem eigenen Rechner erstellt. Das Höchstmaß liegt hier bei normaler, also nicht gewerblicher Urheberrechtsverletzung, wie man dem Gesetzestext entnehmen kann, bei 3 Jahren.

Strafgesetzbuch (StGB)
§ 78 Verjährungsfrist

(1) Die Verjährung schließt die Ahndung der Tat und die Anordnung von Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) aus. § 76a Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) Verbrechen nach § 211 (Mord) verjähren nicht.

(3) Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Verjährungsfrist

  1. dreißig Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind,
  2. zwanzig Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als zehn Jahren bedroht sind,
  3. zehn Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren bedroht sind,
  4. fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind,
  5. drei Jahre bei den übrigen Taten.

(4) Die Frist richtet sich nach der Strafdrohung des Gesetzes, dessen Tatbestand die Tat verwirklicht, ohne Rücksicht auf Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind.

Also ich lese daraus, dass die Verjährungsfrist in jedem Fall bei 5 Jahren liegt, egal was man sonst so im Internet lesen kann. Ausschlaggebend ist einzig und allein die aktuelle Gesetzeslage.

Ich wäre als Downloader entspannt. Ich glaube wirklich nicht an eine Verfolgung. Die werden sich in Anbetracht der gigantischen Datenmengen auf die Leute stürzen, die damit so richtig viel Geld verdient haben. Also die Betreiber und die obersten 10 Uploader. Und selbst damit sind sie ewig beschäftigt.

Es ist sehr unwahrscheinlich das jemand (ob downloader oder uploader) eine gefängnisstrafe bekommen wird, da der Betreiber von Movie-Blog (und es war eine der Top Seiten in Deutschland) nur eine Freiheitsstrafe von 22 Monaten auf Bewährung bekommen hat!

Ich glaube hier liegt das Missverständnis vor:

Die Verjährung der Urheberrechtsverletzung ist nicht im Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte selbst geregelt. Dort findet man einen Verweis auf das Bürgerliche Gesetzbuch. Demnach gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren.

Im BGB liegt die Verjährungsfrist bei drei Jahre. Darauf verweisen alle Quellen.

Es gibt für die Staatsanwaltschaft Möglichkeiten die Verjährung zu verhindern und somit die Frist zu verlängern. Die dieses Jahr noch offenen Fälle in Sachen Torboox/Ebookspender.me wären sonst auch längst verjährt gewesen, das waren sie aber nicht.

Aber wie gesagt, auf die Downloader und auf die meisten Uploader wird wohl gar nichts zukommen, denke ich.

Kenne den Fall nicht, aber damit eine Verjährung ruht, und ich gehe davon aus, dass es das ist, muss die Staatsanwaltschaft irgendwas machen. Eine Hausdurchsuchung, einen Sachverständigen beauftragen usw. Es muss irgendwas passieren. Natürlich alles mit einem gesunden gegoogelten Halbwissen :smiley:.

Aber ich sehe es wie Du, es wird nichts passieren und die Verjährung ist nur ein weiterer Punkt, warum das immer unwahrscheinlicher wird.

Nein, da ist wohl eher der Wunsch der Vater des Gedankens. Das BGB regelt einzig und allein das Privatrecht und darf keinesfalls das StGB regeln. Man muss aufpassen wenn man nach Urheberrechtsverletzung und Verjährung googelt. Man bekommt dann oft was von 3 Jahren etc. erzählt. Hier wird allerdings Strafrecht und Zivilrecht vermischt.

Die 3 Jahre die dort genannt werden meinen, dass der zivilrechtsliche Anspruch auf Unterlassung und damit auch auf Unterlassungskosten verjährt. Hier muss man aufpassen, die Verjährung beginnt erst zu laufen wenn der Urheber von der Urheberrechtsverletzung und der Person des Schädigers Kenntnis erlangt hat. D.h. wahrscheinlich hat hier die Frist noch nichtmal angefangen zu laufen.

Wenn man dann ein bisschen gründlicher sucht, stoßt man aber auch auf solchen Seiten meist auf die Information, dass die strafrechtliche Verjährung erst nach 5 Jahren eintritt.

Hier nochmal 2 Zitate von Urhebern die einen eigentlich relativ seriösen Eindruck machen.

Wann verjähren urheberechtliche Straftaten?

Die Verjährung ist nicht im Urheberrechtsgesetzgeregelt. Gemäß § 78 III Nr.4 StGB tritt die Strafverfolgungsverjährung nach fünf Jahren ein. …

Quelle: https://www.aid24.de/recht/straftaten-im-urheberrecht-ss-106-urhg
Das ist ne Anwaltskanzleich.

oder

Wann tritt bei einer Raubkopie die Verjährung ein?

Für die unerlaubte Verwertung von urheberrechtlich geschützten Werken gilt gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 Strafgesetzbuch (StGB) eine Verjährungsfrist von fünf Jahren. …

Quelle: https://www.urheberrecht.de/raubkopie/
Nicht ganz so seriös aber die haben sich auch intensiv mit dem Thema beschäftigt.

Und trotzdem, Ghandy hat Recht und er hat ja bei solchen Dingen schon öfter den richtigen Riecher gehabt.

Jedoch kann es bei Leuten die sich „strafbar“ gemacht haben sicher nicht schaden alle Datenträger entsprechnd zu verschlüsseln und dafür zu sorgen, dass auch sonst nichts belastendes in der Wohnung rumliegt. Sollte man ja eigentlich eh immer machen.

OK, dann sind es 5 Jahre. Danke für die Aufklärung.
Aber jeder Monat der vergeht, bedeutet, dass sie weniger Downloads einem zur Last legen können. Und eigentlich gilt das für die Uploader auch.

1 „Gefällt mir“

Ausserdem müssten sie dir beweisen, daß die geladeten Dateien Warez enthielten und du diese vollständig geladen hast. Es gab genügend legale Datein auf share online biz, Vor einigen Jahren hatten viele Archive ausserdem noch ein PW drauf…

Wenn überhaupt wird man lediglich Post bekommen und keine Hausdurchsuchung als Downloader. Aber wie gesagt, das ist wenig realistisch.

Ich denke als Österreicher bin ich raus.

Mag zwar sein dass sie über den Zahlungsanbieter meinen Namen haben, aber ohne Vorratsdatenspeicherung läuft die Rückverfolgung der IP-Adressen ins Leere.
Ich werde im Fall des Falles auf Accountsharing verweisen. Somit kann nicht zweifelsfrei bewiesen werden, wer einen Download über den entsprechenden Account getätigt hat.