Irgendwie ne Vollkatastrophe, zu sehen, was für ein jahrelanger Aufwand hier betrieben wird. Am Ende gehts um ein paar Filme und Spiele die sich Hinz und Kunz runtergeladen hat.
Wäre besser die Damen und Herren hätten sich in der Zeit in der Ermittlung vom Missbrauch von Kindern angeschlossen um diesen abartigen Tümpel trockenzulegen. Dies ist das schlimmste Verbrechen der Welt. Mit der Verbreitung von solchem Zeug werden Leben für immer zerstört.
Aber nein, man steckt die ganz Energie rein um Millionen und Milliardenschweren Medienunternehmen den Hof zu machen. Hier werden keine Leben zerstört. Die können auch nach ein paar % Schwarz-Kopien vom Gesamtmarkt noch in Saus und Braus leben…
Was die normalen Downloader angelangt sollte sich das Ganze, allein wegen dem Aufwand/Ertrag Verhältnis nicht lohnen. Macht doch keinen Sinn die Gerichte mit solchen „schweren Straftaten“ auszulasten. Die Kapazität sollten sie denen für die abartigen Verbrechen dieser Welt lassen.
Ich nehme mal an die werden sich auch mit wichtigeren Dingen beschäftigen. Würde mich nicht wundern wenn bisher so gut wie nix von den Servern ausgewertet wurde oder halt nur das wichtigeste um die Betreiber dran zu bekommen.
Klar, wenn man alle halbe Jahre nachfragt, wie es denn mit den Ermittlungen ausschaut werden die bestimmt nicht sagen, dass da nicht mehr viel kommt. Die werden den Druck solange wie möglich aufrecht erhalten. Das ist jetzt keine Kritik, finde es gut das Ghandy immer mal nachfragt.
Ich kann mich täuschen aber es würde mich wirklich sehr wundern wenn wegen Share-Online haufenweise Resourcen über nun gut 3 Jahre verschwendet wurden. Das Portal ist offline und das war wahrscheinlich auch die Hauptintention.
Aber wie gesagt, vielleicht hab ich auch Unrecht und am Ende kommt es dicke. Die Wahrscheinlichkeit ist aber meiner Meinung nach sehr gering.
Aber nochmal kurz zur Verjährung, möge mich jemand korrigieren wenn ich falsch liege.
Der Straftatbestand der Urheberrechtsverletzung wird mit höchstens 3 Jahre Freiheitsstrafe bestraft.
Das würde für mich bedeuten, dass egal ob kleiner Downloader oder fetter Top-Uploader, die strafrechtliche Verjährung immer bei 5 Jahren liegt. Denn:
…fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr (z.B. Raub) bis zu fünf Jahren bedroht sind, drei Jahre bei den übrigen Taten…
D.h. niemand kann sich am 20.10.2022 völlig sicher sein. Der Stichtag liegt hier für alle im Jahr 2024.
Oder?
@PackenderBiber
Bitte demnächst deine Posts zusammenfassen - das geht nämlich auch!
Falsch…denn die 5-jährige Verjährung kommt ja erst ab Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr zum Tragen! Ich glaube kaum, dass ein Downloader, der mal zwei Filme gesaugt hatte, da drunter fällt. Dort wird es im Normalfall immer nur um ein paar Monate Freiheitsstrafe oder Geldstrafe gehen - und somit zieht für diesen Personenkreis auch die 3-jährige Verjährung, wie oben beschrieben!
Bei einem Uploader, der dies gewerbsmäßig betrieben hat (SO-Vergütungsmodell zum Beispiel), fangen die Strafen normalerweise jenseits der 12 Monate an
bei der ganzen Diskussion sollte man eins nicht vergessen, um den Downloader strafrechtlich zu verfolgen, muss klar nachgewiesen werden, das der Downloader Film xy runtergeladen hat, da reicht nicht, das Ip schlag mich Tod die File xyz runtergeladen hat
die meisten Files waren doch mit Passwort versehen, das man sich die Mühe macht und das passwort zu knacken, darf bei Downloader bezweifelt werden, da der Aufwand der Mengen an Files, in keinem Verhältnis stehen. bleibt dann nur rauszufinden, in welchen Foren die File angeboten wurde, um an das Passwort zu kommen, da die Passwörter nix mit share-online zutun hatten, dann wäre ja noch die Frage , wegen der IP, es ist unwahrscheinlich das mit dem abschalten von share-online, alle Provider pro forma verpflichtet wurden, sämtliche IPs bis zu diesem Datum für unbestimmten Zeitraum zu speichern. Auch der Weg des Geldes bei Downloader steht zu keinem Verhältnis, da die meisten Downloader mit Pay Safe bezahlt haben dürften
wahrscheinlicher halte ich es, das sie alles versuchen werden um die Betreiber von share-online wegen Steuerhinterziehung ran zu bekommen und das wars
Ich glaube trotzdem, dass du hier falsch liegst. Der Straftatbestand sieht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe im Höchstmaß von 3 Jahren vor. Darunter fallen alle Straftatbestände, vom Download bis zum Upload.
Die geltende Verjährung wird durch das HÖCHSTMAß der möglichen Strafe des jeweiligen Straftatbestandes bestimmt.
Mag sein, dass jemand der 2 Downloads getätigt hat niemals eine 3-hährige Freiheitsstrafe verbüßen muss. Das Maxium der möglichen Strafe liegt aber trotzdem bei 3 Jahren und danach beträgt die Verjährung meiner Meinung nach 5 Jahre.
Macht den Leuten keine Angst, gewerbsmäßig kommt für Downloader nicht in Betracht. Dazu müsste 1 der folgenden beiden Fälle erfüllt sein. Bandenmäßig (ab 3 Personen) oder die Absicht damit Geld zu verdienen, z. B. Durch Klicks oder Werbung. Da kommt dann noch Steuerhinterziehung hinzu.
Verjährung wäre wahrscheinlich 5 Jahre, ist aber nicht relevant. Mir wäre neu das ein Downloader strafrechtlich belangt wird, in der Regel gibt es ein Brief vom Anwalt der Rechteinhaber. Zum Thema Verjährung, die endet nie mitten im Jahr, sondern immer zum 31.12. Des Jahres. Somit wäre ab dem 01.01. dann die Verjährung. Das gilt auch wenn die Tat im Februar verübt wurde. Bis Silvester und ab dann erst die Jahre der Verjährungszeit addieren. Wenn man also 2020 etwas verbrochen hat das nach 5 Jahre verjährt wäre es egal ob im Juni oder November, es wäre trotzdem erst zum 1. Januar 2026 verjährt
Nein, die StA wird SO als illegale Plattform beurteilen und allen Nutzern, die Geld für den illegalen Zugang bezahlt haben, einen Strafbescheid zuschicken lassen (über die jeweiligen StAs der Nutzer).
Niemand interessiert sich da für IP-Adressen. Spannend ist nur, ob das ganze wirklich verfolgt wird oder wegen mangelndem öffentlichen Interesses eingestellt wird. Aber bei Warez gegen Kohle (=kommerziell) bezweifel ich es mMn.
Das ist leider auch falsch, dem Gesetz ist es egal ob eine Tat ein mal begangen wurde oder 10 mal. Das Strafmaß ändert sich halt. Bei der Festsetzung der Verjährung geht es nicht um die Strafe die du bekommst sondern die das Gesetz für die Tat vorgesehen hat. Wenn eine Straftat nach 5 Jahre verjährt, ist es egal ob die ein mal oder 100 mal begangen wurde.
ftp-welt.com ist ein sehr schlechtes Beispiel, da die überhaupt kein Paysafe angeboten hatten ^^
da reine Downloader fast kein Guthaben hatten ( höchstens immer ein paar Punkte für den kauf ihres Premium Abos ), hatten sie auch kein Interesse, es sich auszahlen zu lassen ( wie die Uploader , die für die Downloads ihrer Uploads Punkte bekamen ), sprich wenn sie genug Punkte hatten, hatten sie es in Premium umgetauscht, ansonsten nutzen sie Paysafe.
Paysafe an Tanke x ( zig KM vom eigentlichen Standort ) gekauft, zu hause, dann den Pin eingegeben und Premium wurde freigeschalten.
Bankdaten sind da besser zu verfolgen bei Paysafe , muss man erstmal ermitteln, welcher Laden hat es an wem verkauft, wie ich sagte, steht zu keinem Verhältsnis
Naja, nüchtern betrachtet sind 3 Jahre vergangen. Nichmal die großen Uploader wurden bis jetzt behelligt. Mal abgesehen von allen anderen Unwägbarkeiten ist ja auch noch die Frage ob Share-Online überhaupt großartig geloggt hat.
Man sieht es ja auch, die Anzahl der Leute die sich für das Thema interessieren wird immer kleiner. Übrig geblieben ist der harte Kern, der sich wahrscheinlich sowieso zu viele Sorgen über alles macht.
Die Chance multipler Atomschläge durch Russland ist im Moment wahrscheinlich höher als das jemals die Polizei vor der Tür irgend eines Downloaders stehen wird.
Vielleicht sollte man lieber aufhören die schlimmsten und unwahrscheinlichsten Horroszenarien rund ums Thema Share-Online durchzuspielen.
Trotzdem prophezeie ich, dass wir uns in einem halben Jahr hier wieder lesen werden, das selbe Thema, die selbe Angst und trotzdem wird niemand mehr wissen als noch vor 3 Jahren.
Nein, die StA wird SO als illegale Plattform beurteilen und allen Nutzern, die Geld für den illegalen Zugang bezahlt haben, einen Strafbescheid zuschicken lassen (über die jeweiligen StAs der Nutzer).
Das ist überhaupt nicht vergleichbar. Beim dem FTP hat jemand einen Server mit illegalem Inhalt bereitgestellt, den man gegen Geld runterladen konnte. Anders formuliert, da gab es nichts legales.
Ich erkläre jetzt nicht wie OCH funktionieren, aber im Grund sind OCH nur Cloud-Speicher, die dafür „missbraucht“ werden. Es ist keine Straftet dort einen Account zu haben und Dateien runterzuladen. Wenn nur das Laden eine Straftat ist, ohne Nachweis was, da leben wir tatsächlich in einer Bananenrepublik.
Klar gab‘s da auch legales. Das illegale Angebot von SO wird nicht legaler, nur weil ein paar legale Inhalte mit hochgeladen wurden.
Das Prinzip ist identisch: Illegale Plattform die Warez gegen Geld anbietet, genau wie bei ftp-welt. Es wird nicht legaler, nur weil das Übertragungsprotokoll HTTP statt FTP ist.
Klar gab‘s da auch legales. Das illegale Angebot von SO wird nicht legaler, nur weil ein paar legale Inhalte mit hochgeladen wurden.
Der Unterschied ist, dass der Betreiber hier Content gegen Geld angeboten hat, soweit ich weiß. SO war nur eine Plattform. Sie müssen erstmal nachweisen, dass SO wirklich nur den einen Zweck hatte. Selbst das ist ja noch nicht mal passiert. Also jeden SO-Kunden strafrechtlich belangen zu können, ohne jeglichen Nachweis, was geladen wurde, halte ich für absurd.
das Prinzip ist nicht identisch, da weder share-online,uploaded und wie sie alle heißen , keine illegalen Plattformen sind
im übrigen scheint dir das BGH Urteil ZR 140/15 entgangen zu sein
denn Internetsharehosting-Dienste ( in dem Fall Uploaded ) sind keinesfalls illegal, einzig der Betreiber haftet dafür wenn seine Kunden rechtsverletzenden Inhalte bei ihm hochlädt
Der Begriff „gewerblich“ ist leider merkwürdig definiert was das Strafrecht betrifft.
Man muss nicht unbedingt Geld mit der Tat verdient haben damit die Straftat als gewerblich gilt.
Es reicht, dass durch die Tat eigene Aufwendungen erpart werden.
Bei Power-Downloadern könnte so argumentiert werden. Bei Musik und Filmen, gerade bei aktuellen Releases, kommt da schnell eine Menge zusammen. Da bleibe ich beim Stichtag am 20.10.2024.
Die Gelegenheitsdownloader sollte das nicht betreffen.
Allgemein richtet sich die Verjährung im Strafrecht nach der Höchststrafe im Gesetz:
30 Jahre: Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind
20 Jahre: Taten, die mit Freiheitsstrafen von über zehn Jahren bedroht sind
10 Jahre: Taten, die mit Freiheitsstrafen von über fünf bis zu zehn Jahren bedroht sind
5 Jahre: Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren bedroht sind
3 Jahre: bei allen übrigen Taten
Im Strafrecht beginnt die Verjährung nach Beendigung der jeweiligen Tat.
Im Zivilrecht beginnt die Verjährung ab dem nächsten Jahr nach der Tat, sobald der Geschädigte den Namen des eindeutig ermittelten Täters kennt und beträgt normalerweise 3 Jahre.
Die 10 Jahre Verjährung für den Lizenzschaden betreffen eher die Uploader, die Inhalte ohne eine teure Lizenz anbieten, die sie eigentlich für das Vertreiben von Inhalten benötigen.
Dieses Argument wird beim Filesharing über Torrents etc. gerne genutzt um den Schadensersatz in die Höhe zu treiben.
Bei reinen Downloadern gibt es nach meinem Verständnis Argumente, die dagegen sprechen, dass überhaupt ein Lizenzschaden in Höhe von z.B. dem Preis einer Blu-Ray vorliegt. Da kann man mit einem guten Anwalt passende Argumente finden und die Verjährungsfrist von 10 Jahren anfechten.
Nach meiner Meinung hinkt der Vergleich mit ftp-Welt ein wenig.
Der Fall ist wirklich alt, damals gab es keine Cloudanbieter im heutigen Umfang.
Selbst wenn der Cloudanbieter Share-Online als komplett illegal eingestuft werden sollte, was ich nicht unbedingt glaube (Google Drive ist voll von Warez und kann auch Geld kosten), sollte das Strafmaß für den Besitz eines Accounts relativ gering sein. Es geht hier ja nicht um schwere Straftaten.
Die Uploader und Downloader haften, wenn Ihnen die Uploads und Downloads nachgewiesen werden können. Die einzelnen Up- bzw. Downloads müssen allerdings durch die zugehörigen IP-Adresse eindeutig mit einer Person verknüpft und bewiesen werden. (Stichworte: Account-Sharing oder Bezahlen des Zugangs für andere). Im Strafrecht gibt es dazu keine Störerhaftung.
Das ist eine Mammutaufgabe für die Behörden sämtliche IPs für einen längeren Zeitraum zu loggen und den passwortgeschützten Archiven zuzuordnen.
Das ist auch wirklich teuer für die Behörden, die Provider machen das nicht umsonst.
Ich meine es waren 18€ für die Auskunft von drei IP-Adressen eines Nutzers, das läppert sich.
Nach den Statistiken des Bundesjustizministeriums gab es in den Jahren 2019 bis 2021 auch keinen sprunghaften Anstieg der Überwachungen von IP-Adressen.
Ich glaube, dass die Behörden versuchen dem Geld der Top-Uploader zu folgen um diese zu erwischen. Bei allen anderen Nutzern steht der Aufwand nicht mehr im Verhältnis zum Ergebnis.
Die Behörden sind mit Encrochat und den wirklich schweren Verbrechen mehr als beschäftigt.
[quote=„yzmir, post:38, topic:11352“]
Die Uploader und Downloader haften, wenn Ihnen die Uploads und Downloads nachgewiesen werden können[/quote]
da ist das BGH anderer Meinung, ich zitiere das besagte Urteil :
In den Verfahren I ZR 53/17, I ZR 54/17, I ZR 55/17, I ZR 56/17, und I ZR 57/17 bestehen gewichtige Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Beklagte keine hinreichenden technischen Maßnahmen ergriffen hat, weil die von ihr eingesetzten proaktiven Maßnahmen (Stichwortfilter beim Download, Hashfilter, einige manuelle Kontrollen und Recherchen in Linkressourcen) Urheberrechtsverletzungen nicht hinreichend effektiv entgegenwirken und die weiteren von der Beklagten angeführten Maßnahmen (Bereitstellung eines „Abuse-Formulars“ und eines „Advanced-Take-Down-Tools“) lediglich reaktiv und daher ebenfalls unzureichend sind.
Im Verfahren I ZR 135/18 sind nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen die Voraussetzungen einer öffentlichen Wiedergabe der Beklagten nach der Rechtslage im Handlungszeitpunkt erfüllt, weil die Beklagte ihre durch den Hinweis auf die klare Verletzung der Rechte der Klägerin am genannten Musikalbum ausgelöste Pflicht verletzt hat, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Zugang zu diesen Inhalten zu verhindern. Die durch den Hinweis der Klägerin ausgelöste Prüfungspflicht umfasste sowohl die Pflicht zur unverzüglichen Verhinderung des Zugangs zur konkret beanstandeten Datei und zu weiteren, im Zeitpunkt der Beanstandung bereits hochgeladenen gleichartigen rechtsverletzenden Inhalten als auch die Pflicht zur Vorsorge, dass es künftig nicht zu weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen kommt.
der Betreiber ist haftbar, daher hat er alles zu unternehmen, das seine Kunden keine rechtsverletzenden Inhalte bei ihm hochlädt
Ich bezweifel stark, das Share-Online Daten wie Name und Anschrift der zugehörigen IP Adressen hat.
Würde bedeuten, das der Provider die Daten ohne grund weitergegeben hat.
In den von Dir zitierten Verfahren geht es gegen die Betreiber von Plattformen wie Youtube, Uploaded, etc. Da soll z.B. geklärt werden ob diese grundsätzlich für das Verhalten ihrer Nutzer bestraft werden können bzw. wie schwer.
Das ist eine andere Baustelle und ein anderes Gericht als bei einem Verfahren gegen einen Nutzer einer Plattform.
Ich zitiere mal von der Seite des Bundesgerichtshofes:
„Die Aufgabe des Bundesgerichtshofs besteht vor allem darin, die Rechtseinheit zu sichern, grundsätzliche Rechtsfragen zu klären und das Recht fortzubilden. Er überprüft Entscheidungen der Instanzgerichte – der Amtsgerichte, Landgerichte und Oberlandesgerichte – grundsätzlich nur auf Rechtsfehler.“
Es können natürlich Verfahren gegen Betreiber und Nutzer einer Plattform eröffnet werden.
Normalerweise sind zuerst die Betreiber dran und dann geht es gegen die Nutzer.
Deswegen ist es auch vorteilhaft für die Nutzer von Share-Online, dass die Behörden so lange brauchen.
Es wäre bei schweren Straftaten wirklich übel, wenn die Nutzer nicht mehr bestraft werden können nachdem das Verfahren gegen die Betreiber abgeschlossen ist.
das ist gar keine andere Baustelle! Uploaded und share-online sind/waren Sharehosting-Dienste. Vergütung usw alles das selbe! der einzige Unterschied ist, das share-online kaum auf Abuse reagiert hat und die die daten nicht gelöscht hatten und genau deswegen ist share-online ins Visier der Ermittler gekommen und das endete mit der Beschlagnahmung der Server.
zu share-online Zeiten waren beide Hoster sehr beliebt
rate mal warum uploaded bei den Uploadern unbeliebt wurde, weil sie klagen am Hals haben, wurden Vergütungen nicht gezahlt, Uploader wurden ihr Account gebannt usw usw. Und nun hat das BGH einer Klägerin recht gegeben, das Uploaded in ihrem Fall nicht genug getan hat um dies zu verhindern und somit sind sie haftbar und anhand des Urteil wurde auch entschieden, das Youtube für seine Nutzer haftbar ist