Share-Online.biz - Auswertung der vielen Daten dauert weiter an


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Was sollten die Einfachen Downloader befürchten.

Die VDS hät die IP Adressen nicht lange genug, um irgendwie oder irgendwen an den Kragen zu können.

Der ein oder andere dürfte wohl dafür bezahlt haben :wink:

Und wäre somit auch ermittelbar. Aber wofür bei den gigantischen Datenmengen? Ich glaube nicht, dass sie das machen werden, ehrlich gesagt.

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Ich persönlich habe vor einigen Jahren das letzte Mal über den Hoster was gezogen. Auch mit Premium Account. War allerdings und bei weitem nicht häufig.
Es wird einem aber schon etwas mulmig zumute. Auch wenn ich nicht denke das die Behörden großes Interesse haben jemandem ein Bußgeld auf zu brummen der irgendwann Mal vor Jahren was geladen hat. Das wäre ja ein unfassbarer Aufwand.
Und ob der sich bei Leuten lohnt die sich selten Mal ein Spiel gezogen haben…hmm.

Wer weiß ob in einem Jahr Mal Post kommt…

Und was, wenn Share-Online diese Daten irgendwo gespeichert hat? Kenne mich diesbezüglich nicht gut genug aus, aber könnte ja sein, dass man so an diese Daten gelangen könnte. Aber wie dem auch sei, ich bezweifle stark, dass man Downloadern einen Prozess machen wird. Ich gehe davon aus, dass man Power-Uploader an den Pranger stellen wird, auch, damit die ganze Aktion nicht umsonst war und zur Abscreckung. Aber schauen wir mal, wie es dort weitergeht.

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Ich gehe davon aus, dass aufgrund von Corona, Personalmangel usw. diese Auswertung sicherlich noch einige Jahre dauern wird …

Glaube als Power-Downloader kannst du Leute bezeichnen die wirklich extrem viel Zeug ziehen. Fast täglich eventuell. Filme, Spiele, Musik usw.

Ich persönlich habe halt damals Share Online vorzugsweise genutzt. Uploaded vielleicht 1 Mal.
Aber das ist Jahre her. Allgemein ist das alles lange her. Und es war wirklich nicht viel.
Ich weiß ja nichtmal mehr, was es für Games waren.

Tja Mal sehen ob ich in einem Jahr Post kriege…
Vorallendingen was für ein Bußgeld dann dabei Rum kommt. FALLS es überhaupt dazu kommt. Das ist ja schon fraglich.

Die Verjährung (Strafrecht) läuft spätestens seit dem die Razzia stattfand. Entschiedend ist die Tatzeit, letzter Upload oder Download.

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@Amber1
Ist dann dort wie beim Filesharing die Frist auf 10 Jahre festgesetzt?

Und gilt die Frist nicht dann für die einzelnen Rechteinhaber?

Bspw.
Film A von Firma A runtergeladen 2014 verjährt 2025
Film B von Firma B runtergeladen 2019 verjährt 2030.

Was das Strafrecht angeht beträgt die Verjährungsfrist der Verfolgung bei einfachen Urheberrechtsverletzungen 3 Jahre.

Diese Fälle haben sich am 20.10.2022 erledigt und wer nur wenig und gelegentlich heruntergeladen hat kann bald aufatmen.

Falls es sich um eine gewerbliche Urheberrechtsverletzung handelt beträgt die Frist 5 Jahre.
Am 20.10.2024 hat sich die Sache für alle endgültig erledigt, die bis dahin noch keine Post bzw. Besuch von den Behörden erhalten haben.

Im Zivilrecht beträgt die Verjährungsfrist 3 Jahre für den Schadensersatz und 10 Jahre für den Lizenzschaden. Die Verjährungsfristen im Zivilrecht beginnen ab dem folgendem Jahr nachdem der Täter eindeutig ermittelt wurde.

Zuerst müssen die Behörden aber jemanden eindeutig ermitteln bevor die Rechteinhaber überhaupt zivilrechtliche Ansprüche geltend machen können.

Die IP-Adressen werden dabei nach jetzigem Stand für jeden Download benötigt.

Die Details zu allen möglichen Fragen wurden in den alten Threads zu dem Thema ausgiebig besprochen und geklärt. Ich habe so einiges dazu geschrieben und @Roli hat die rechtlichen Rahmenbedingungen gut erläutert.

(Ich bin kein Anwalt aber kenne mich bei dem Thema wegen meinem Beruf ein wenig aus.)

Wir reden aber im Fall von SO nicht mehr von „einfacher Urheberrechtsverletzung“, sondern mindestens von „schwerer Urheberrechtsverletzung“ bzw. gewerblicher Urheberrechtsverletzung! Ich gehe strafrechtlich auch von einer Verjährungsfrist von 5 Jahren aus!

Auch wenn deine Aussage die 5 Jahre beinhaltet, ist das ja so nicht ganz richtig. (siehe 2. Absatz)

Laut Strafgesetzbuch:

Konkret betragen die einzelnen Verjährungsfristen bei der Strafverfolgung 30 Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind, 20 Jahre bei Taten, die mit Freiheitsstrafen von mehr als zehn Jahren bedroht sind, zehn Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren bedroht sind, fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr (z.B. Raub) bis zu fünf Jahren bedroht sind, drei Jahre bei den übrigen Taten.

Die Verjährung kann unterbrochen werden, die Verjährungsfrist läuft dann nicht weiter. Dies kann sein aufgrund einer Mitteilung an den Beschuldigten, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist, oder die erste Beschuldigtenvernehmung, jede Beauftragung eines Sachverständigen durch die Staatsanwaltschaft oder den Richter, jede richterliche Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnung oder einen Haftbefehl, die Anklageerhebung, die Eröffnung des Hauptverfahrens und den Erlass eines Strafbefehls. Nach jeder dieser Unterbrechungshandlungen beginnt die Verjährung von neuem. Die endgültige Strafverfolgungsverjährung tritt nach Ablauf der doppelten gesetzlichen Verjährungsfrist ein.

Sobald das Urteil rechtskräftig ist, beginnt die Vollstreckungsverjährung.

Je nach Strafrahmen, werden hier also Verjährungsfristen von 3 oder 5 Jahren in Betracht kommen. Da aber immer mind. eine Unterbrechungshandlung im Verfahrensweg passiert, kann man also, je nach Strafrahmen davon ausgehen, dass wir hier über Fristen von 6 bis 10 Jahren sprechen!!

Eine gewerbliche Urheberrechtsverletzung wird höchstwahrscheinlich nicht bei Downloadern angewendet, die nur wenig und gelegentlich was heruntergeladen haben. Das würde den Begriff „gewerblich“ im Strafrecht sehr stark ausdehnen und einen Präzedenzfall schaffen.

Das wollen sich die überlasteten Behörden nicht antun, da sie dann eine Menge Kräfte für relativen Kleinkram binden würden und eventuell sogar müssten.

Was die Verjährung bei den Nutzern von Share-Online angeht hast Du den zugehörigen Paragraphen 78c StGB wahrscheinlich nicht gelesen:

  1. Die Verjährung wird unterbrochen durch
  1. die erste Vernehmung des Beschuldigten, die Bekanntgabe, daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe,

  2. jede richterliche Vernehmung des Beschuldigten oder deren Anordnung,

  3. jede Beauftragung eines Sachverständigen durch den Richter oder Staatsanwalt, wenn vorher der Beschuldigte vernommen oder ihm die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekanntgegeben worden ist,

  4. jede richterliche Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnung und richterliche Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten,

  5. den Haftbefehl, den Unterbringungsbefehl, den Vorführungsbefehl und richterliche Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten,

  6. die Erhebung der öffentlichen Klage,

  7. die Eröffnung des Hauptverfahrens,

  8. jede Anberaumung einer Hauptverhandlung,

  9. den Strafbefehl oder eine andere dem Urteil entsprechende Entscheidung,

  10. die vorläufige gerichtliche Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit des Angeschuldigten sowie jede Anordnung des Richters oder Staatsanwalts, die nach einer solchen Einstellung des Verfahrens oder im Verfahren gegen Abwesende zur Ermittlung des Aufenthalts des Angeschuldigten oder zur Sicherung von Beweisen ergeht,

  11. die vorläufige gerichtliche Einstellung des Verfahrens wegen Verhandlungsunfähigkeit des Angeschuldigten sowie jede Anordnung des Richters oder Staatsanwalts, die nach einer solchen Einstellung des Verfahrens zur Überprüfung der Verhandlungsfähigkeit des Angeschuldigten ergeht, oder

  12. jedes richterliche Ersuchen, eine Untersuchungshandlung im Ausland vorzunehmen.

Bei allen diesen Punkten muss der Beschuldigte informiert werden oder bekommt definitiv mit dass ein Verfahren eröffnet wurde.

Wie ich bereits geschrieben habe, wer nicht von den Behörden kontaktiert wird kann am 20.10.2024 aufatmen.

Das ist mir klar. Deswegen gings mir um die sogenannten „Power-Upper“! :wink:

Das hast Du leider nicht geschrieben und im Thread ging es bis jetzt ja eher um die Downloader die sich Sorgen machen.

Die Top- und Power-Uploader sind alleine schon wegen dem Finanzamt gekniffen, dort sind die Fristen gerne 10 Jahre und mehr und mit dem Finanzamt sollte man sich nicht anlegen. Das werden die Betreiber von Share-Online auch noch spüren.

Bei den Downloadern bleibt es bei der Verjährungsfrist von 3 oder maximal 5 Jahren, außer sie haben sich ins Ausland abgesetzt.

Hoffentlich war von den Downloadern niemand so ängstlich und hockt jetzt auf einer kleinen Insel im Pazifik. :wink:

Ja sorry, my fault…Ich habe halt die andere unzähligen Threads zum Thema zu Grunde gelegt, in denen sich ja herauskristallisierte, dass sich die Ermittlungen final aus diversesten Gründen, nur um die Upper drehen wird! :wink:

@yzmir @VIP
Sorry ich wollte jetzt auch nicht das Thema noch mehr tot treten. Bin leider super begriffsstutzig wenn es um rechtliches Zeug geht. Aber super nett das ihr Licht in mein Hirn bringt. :joy:

Nur noch mal kurz für mich zusammengefasst:

Für Vieldownloader endet die Frist 2024.
Theoretisch könnte ich aber bis 2029 noch Lizenzrechtlich belangt werden?

Nochmal zurück zu den Top-DOWNLoadern. Es spielt ja eigentlich keine Rolle ob wenig, mäßig oder sehr viel runtergeladen wurde. Eigentlich kann man daraus ja keine gewerbliche Urheberrechtsverletzung konstruieren oder habe ich da irgendwo einen Denkfehler?

Man denke mal an die ganzen Filesharing-Fälle, wenn man da was runterlädt verteilt man es gleichzeitig an hunderte oder sogar tausende andere Nutzer. Auch da schreiten die Ermittlungsbehörden ja eher selten ein und werfen den Leuten trotz des extremen Umfangs der Urheberrechtsverletzung irgendwas strafrechtlich Relevantes geschweige denn Gewerbliches vor.

Downloader-Frist sollte demnach strafrechtlich am 20.10.2022 enden.
Lizenzrechtlich (Zivilrecht) kommt es darauf an, wann der Täter ermittelt wurde - die Frist fängt im Folgejahr an. Oktober 2029 (für den Lizenzschaden) sollte wohl hinkommen.

Richtig…bei „gewerblich“ ging es mir um Uploader!

@VIP
Okay danke.
Wie ist das mit OCH die noch Online (Nox usw.) sind, würden dort dann ebenfalls die oben genannten Fristen gelten?

Und bzgl des Lizenzrechts, wenn angenommen eine Datei 2014 gezogen wurde würde dort doch die Frist dementsprechend 2024 bzw 2025 auslaufen oder denk ich grad falsch?