Kommentare zu folgendem Beitrag: Vorladung wegen Geldwäsche: Wenn Krypto-Opfer plötzlich als Täter gelten
Opfer von Kryptobetrug? Hier ist Vorsicht geboten, denn eine Vorladung wegen Geldwäsche (§ 261 StGB) kann selbst Unschuldige treffen.
Opfer von Kryptobetrug? Hier ist Vorsicht geboten, denn eine Vorladung wegen Geldwäsche (§ 261 StGB) kann selbst Unschuldige treffen.
Hier wird der Eindruck erweckt, dass das Opfer von Kryptobetrug, das gemeinhin ein übers Ohr gehauener Anleger ist, sich der Geldwäsche schuldig macht. Schuldig macht sich hier ein Mittelsmann, der als Money Mule agiert, das ist keine neue Erkenntnis.
Ein frühzeitig eingeschalteter Anwalt kann ggf. die Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO erreichen, nicht aber die zivilrechtliche Haftung, den betrogenen Anleger entschädigen zu müssen. Money Mules sind immer zivilrechtlich haftbar.
Man kennt jetzt nicht die genauen Umstände, aber
Leichtfertig - Definition und Erklärung im Strafrecht:
Eine Person muss demnach die gebotene Sorgfalt in einem besonders hohen Maße verletzen. Es handelt sich also um „einen erhöhten Grad von Fahrlässigkeit, die nahe an den Vorsatz grenzt und nicht nur bei bewusster, sondern auch bei unbewusster Fahrlässigkeit vorliegen kann“
Das nachzuweisen dürfte schon ziemlich schwierig werden, wenn man tatsächlich nichts geahnt hat.