Verjährungen im deutschen Urheberrecht!

Verjährung von Urheberrechtsverletzungen

Bei Verletzungen des Urheberrechts handelt es sich häufig um das illegale Herunterladen von Musik, Filmen, Serien, Software oder Computerspielen aus dem Internet. Auch hier sind bestimmte Verjährungsfristen zu beachten.

Das Urheberrecht

Bis das Urheberrecht sowie sämtliche Rechte, die damit verbunden sind, erlischt, dauert es nach Paragraph 64 UrhG 70 Jahre bis nach dem Lebensende des Rechteinhabers. Allerdings kann der Urheber deswegen nicht beliebig lange warten, bis er eine Verletzung seiner Urheberrechte geltend macht und Ansprüche an den Urheberrechtsverletzer stellt. So beträgt die Verjährungsfrist für das Copyright bzw. Urheberrecht drei Jahre, was durch § 102 UrhG 194 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geregelt wird.

Beginn der Verjährungsfrist

Ihren Anfang nimmt die dreijährige Verjährungsfrist am Ende des Jahres, in dem die Ansprüche des Urhebers entstehen. Außerdem muss der Rechteinhaber gemäß Paragraph 199 BGB Kenntnis von der Verletzung seiner Urheberrechte sowie von der Person, die die Rechtsverletzung begangen hat, haben. Hat der Urheber dagegen keine Kenntnis von der Person des Schädigers oder von der Urheberrechtsverletzung, verlängert sich die Verjährungsfrist auf maximal 10 Jahre. Die Rechtsansprüche des Urhebers entstehen, wenn er diese vor einem Gericht in Anspruch nehmen könnte.

Filesharing-Abmahnungen

In vielen Fällen erhalten Personen eine sogenannte Filesharing-Abmahnung, weil sie Copyright-Verstöße durch die unerlaubte Benutzung einer Tauschbörse im Internet begangen haben sollen. Auch hier startet der Beginn der Verjährungsfrist zum Jahresende, wenn der Rechteinhaber über Name und Adresse des Schädigers Bescheid weiß.

Wird die Abmahnung allerdings erst nach ein oder zwei Jahren ausgesprochen, lässt sich die genaue Verjährungsfrist schwieriger bestimmen. So kann der Beklagte nicht wissen, zu welchem Zeitpunkt der Abmahnanwalt seinen Namen sowie seine Adresse erfahren hat. In diesem Fall sollte er beim zuständigen Landesgericht den Antrag stellen, die Akten einsehen zu dürfen. Dazu muss eine Kopie der Abmahnung beigelegt werden. Ferner ist das Aktenzeichen der Gestattungsanordnung des Landgerichts anzugeben.

Das Hemmen der Verjährungsfrist

Wird im Verlauf der dreijährigen Verjährungsfrist ein Mahnbescheid aufgrund von Filesharing ausgesprochen, empfiehlt sich ein Widerspruch in vollem Umfang. Durch den Mahnbescheid wird jedoch die Frist bis zum Beginn der Verjährung um sechs Monate verlängert. Das Gleiche gilt für Vergleichsverhandlungen, wenn das Angebot zum Vergleich nicht im selben Jahr erfolgt, in dem es zur Abmahnung kommt. Als Vergleichsverhandlungen gelten bereits Telefonate, in denen der Abmahner ersucht wird, die Abmahnkosten zu senken.

Mahnbescheide nach der Verjährung

Trifft wider Erwarten nach Ablauf der Verjährungsfrist ein Abmahnschreiben oder eine Zahlungsaufforderung aufgrund eines Verstoßes gegen das Urheberrecht ein, ist der Anspruch auf Verjährung gemäß Paragraph 214 BGB durch ein kurzes Schreiben geltend zu machen. Zwar gilt der Anspruch des Urheberrechts rechtlich noch immer, doch kann der Beklagte die Leistungen aufgrund der eingetretenen Verjährung verweigern.

Ohne eine entsprechende Reaktion besteht das Risiko eines Vollstreckungsbescheids oder eines Versäumnisurteils. So wird das Eintreten der Verjährung von den Gerichten nicht automatisch überprüft. Ist die Verjährung bereits eingetreten, weist das Gericht die Klage des Urhebers kostenpflichtig ab.

Verjährung erst nach 10 Jahren?

Im Falle von Lizenzschäden liegt die Verjährungsfrist für einen Ersatz des Lizenzschadens nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) sogar bei zehn Jahren ab der Entstehung. Umstritten ist die Praxis allerdings beim Filesharing. Nach Ansicht des AG Kassel erlangt ein Filesharer keine ersparte Lizenzgebühr. So existiert beim Filesharing keine Lizenzgebühr für das Verteilen von geschützten Werken. Der Downloader erspart sich lediglich den Kaufpreis für die CD. Dadurch mangelt es jedoch an einem entscheidenden Merkmal der zehnjährigen Verlängerungsfrist.

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