Telegram gegen NetzDG: Behörde verhängt Millionen-Bußgeld


Kommentare zu folgendem Beitrag: Telegram gegen NetzDG: Behörde verhängt Millionen-Bußgeld

Jaaa, die Deutschen denken weiterhin, sie sind der Mittelpunkt der Welt.

Vorallem geht es sie ein scheiß an, ob leute anonym kommunizieren ohne dabei angeschissen werden zu können. Sollen die ihre Arbeit vernünftig machen und im echten Leben Straftaten vereiteln zu wissen.

Verstößt das BußGELD nicht gegen geltende Sanktionen? :clown_face:

Solange man Kohle von den Russen bekommen könnte, juckt niemanden. :laughing:

Telegram kann dem BfJ ja anbieten in Ruble zu bezahlen :sob:

Zitat: “Diesen gesetzlichen Vorgaben und dieser Verantwortung kann man sich nicht durch den Versuch der Nichterreichbarkeit entziehen“… Was für ein Gedöns :rofl:

Eine Firma in Dubai ist NULL,NIX an gesetzliche Vorgaben in Deutschland gebunden ! Nur weil es eine kostenlose Software in deutscher Sprache gibt, heißt das noch lange nicht, dass der Hersteller sich dem dt. NetzDG verpflichtet fühlen muss. :sunglasses:

Wieso sollte Telegram mit Sitz „in Dubai“ die Bußgelder der BRD-Behörde überhaupt zahlen?

NetzDG

Anwendungsbereich:

Das Gesetz gilt gem. § 1 Abs. 1 und Abs. 2 NetzDG für Betreiber sozialer Netzwerke, die im Inland mehr als zwei Millionen registrierte Nutzer haben, aber nicht für E-Mail- und Messenger-Dienste. Berufliche Netzwerke, Fachportale, Online-Spiele und Verkaufsplattformen sind ebenfalls nicht betroffen. Die Grenze von mindestens zwei Millionen registrierten Nutzern in Deutschland soll zudem verhindern, dass Start-up-Unternehmen durch das Gesetz in ihrer Entwicklung behindert werden. Nach einem Anschlag in Halle 2019 diskutierte die Innenministerkonferenz die Ausweitung des Anwendungsbereichs auch auf Spieleplattformen im Internet.

Die einschlägigen rechtswidrigen Inhalte sind in § 1 Abs. 3 NetzDG aufgezählt. Dazu zählen die Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates, Volksverhetzung, die landesverräterische Fälschung, Straftaten gegen die öffentliche Ordnung wie die Bildung krimineller Vereinigungen, die Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen, bestimmte Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung wie die Verbreitung kinderpornographischer Schriften, Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung, die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen, Bedrohung sowie die Fälschung beweiserheblicher Daten.

Berichtspflicht:

Anbieter sozialer Netzwerke, die im Kalenderjahr mehr als 100 Beschwerden über rechtswidrige Inhalte erhalten, sind verpflichtet, einen deutschsprachigen Rechenschaftsbericht über den Umgang mit diesen Beschwerden auf ihren Plattformen zu erstellen und im Bundesanzeiger sowie auf der eigenen Homepage zu veröffentlichen (§ 2 Abs. 1 NetzDG). Der Bericht muss bestimmte Mindestinhalte umfassen (§ 2 Abs. 2 Nr. 1–9 NetzDG).