Was ich in keinem Artikel dazu lesen kann, evtl bin ich zu blind, ist das „wieso“. Wurden vorher Verfahrensfehler gemacht oder wieso muss neu verhandelt werden? Wäre dankbar um Aufklärung
Vor allem die Frage nach der Bande bleibt
Maßgeblich dafür war, dass die Vorinstanz eine Verurteilung wegen bandenmäßiger Begehung nicht erörtert habe, so die Vorsitzende Richterin Gabriele Cirener. Hintergrund hierfür ist, dass nur Schmidt, G. und Rechtsanwalt R. als Bande angeklagt gewesen waren. Nachdem R. jedoch – aufgrund eines Beweisverwertungsverbots –von einer Beteiligung freigesprochen wurde, blieben nicht mehr genug Haupttäter für eine Bande übrig.
Damit fiel der Kernvorwurf der bandenmäßigen Begehung, obwohl hierzu bereits im Prozess Uneinigkeit herrschte. Obgleich auch Gehilfen grundsätzlich Teil einer Bande sein können, sah das LG – anders als die Staatsanwaltschaft – die Voraussetzungen der Bandenmitgliedschaft bei Jens M. und Julius M. nicht als erfüllt an – diese hätten ausschließlich nach Weisungen gehandelt.
Die Vorsitzende Richterin des BGH sprach jedoch am Dienstag in Hinblick auf die Tätigkeit der ebenfalls verurteilten “Mitarbeiter” von einem “Personenkonglomerat”, bei dem die Erörterung einer Bandenabrede sich aufdrängen müsse.
Darüber hinaus habe die Vorinstanz – wie von der Staatsanwaltschaft zutreffend gerügt – eine Besitzstrafbarkeit von Jens M. nach dem Betäubungsmittelgesetz nicht erwogen. Dieser habe beim Portionieren und Abpacken zeitweise über die Drogen verfügt. Außerdem wurden auf seinen Namen Bestellungen in eine “Bunkerwohnung” geliefert, in der Jens M. sich aufhielt. Für ihn komme also neben der Teilnahme auch eine Täterschaft in Frage. Auch die Prüfung einer unerlaubten Ausfuhr von Substanzen nach dem BtMG habe das LG Leipzig versäumt.
Neben der Staatsanwaltschaft hatten auch Schmidt und G. Revision eingelegt. Auch diese war teilweise erfolgreich. Sie hatten zutreffend gerügt, dass sich die Rechtslage mittlerweile geändert habe. Inzwischen sei das Konsumcannabisgesetz (KCanG) in Kraft getreten. Der vom Urteil umfasste Handel mit 2,64 Kilogramm Haschisch falle nun nicht mehr unter das Betäubungsmittelgesetz, sondern unter das KCanG, welches einen milderen Strafrahmen vorsehe. Dies sei nun vom LG – das ohnehin neu zu entscheiden habe – anderweitig rechtlich zu würdigen, so die Vorsitzende. Die übrigen Anträge der Revision verwarf der Senat.
https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/bgh-zu-revisionen-im-candylove-prozess
Offenbar hat der Drogenbaron von Bergisch Gladbach Shiny Flakes ĂĽbernommen! Klick!! shiny-flakes.to - Klick! Klick! Ach nein, das ist ja jetzt der Oberdealer vom Unterbacher See in DĂĽsseldorf.
Wenn er schlau genug war, braucht er vielleicht gar nicht mehr so wirklich richtig Arbeiten.
Mal abgesehen vom Streaming-Geld, stehe ich mit dieser Vermutung bestimmt nicht allein da.
Naja, dämlich ist er nicht. Aber er dachte jetzt schon 2x er wäre schlauer als die Polizei, das ist ja wohl VOLL nach hinten losgegangen!!