Ich verstehe beim besten Willen nicht, was Du meinst.
„TWD oder The Walking Dead ist vollkommen Wurscht.
Es kommt immer auf den Inhalt an.“
Genau das sage ich ja auch.
Und bei gelöschten Dateien zur Zeit des Bust lässt sich halt kein Nachweis erbringen.
Angenommen du hast 2010 1 Million Spielfilme hochgeladen.
Der letzte davon wurde 2014 aufgrund von Inaktivität gelöscht.
Weder der Upper noch die Downloader dieser Dateien aus den Jahren 2010-2014 sind verfolgbar, auch wenn logs existieren, die den Up- oder den Download dieser Dateien belegen.
Weil sich hinter den Namen in den Logs auch Urlaubsfotos befinden könnten.
Ein Nachweis benötigt die urheberrechtsverletzende Datei. Name der Datei reicht nicht.
Ergo: Egal was im Log alles steht, wenn die Datei, die sich log findet, vor dem Bust gelöscht wurde, sind alle Upper und Downer dieser Datei safe.
Daher sollten sich nur Downloader und Uploader von Dateien die zur Zeit des Bust noch online waren überhaupt Sorgen machen.
Ich denke sie haben erreicht was sie wollte denn Dienst von Netz zu holen und so wie ich das auf ander Seiten Lese Bericht gerade alles zusammen.
Denke selbst da mit haben sie nicht Mal gerechnet.
Und die Panik und Angst der Leute (auch bei mir gibt der Sache denn Rest)
Lange, es gab einen Auszahlungslog im Account, der ging sehr lange zurück.
Hat vielleicht jemand eine Ahnung, wie lange Zahlungsdaten gespeichert wurden? Also nicht Auszahlungen, sondern Einzahlungen, auch von Nur-Downloadern?
Und den man den gelöscht hat?
Die Frage richtete sich an Chelly 1.
Er hatte aus einem Video von solmecke zitiert.
Da bin ich überfragt, da hab ich nie drauf geachtet, eine Antwort wäre reines Rätselraten.
Uploaded hatte sowas auch, aber das konnte man abschalten (und nie wieder einschalten).
Ist egal, weil der Dienst nicht illegal war…Zahlungen von downloadern waren alle rechtens…
Das wird anscheinend immer wieder vergessen. SO ansich war ein legaler Dienstleister… eine Zahlung dorthin ist vollkommen irrelevant…
Hat nichts mit Panik zu tun, das war nur eine Frage die mir durch den Kopf ging und die du mir doch recht plausibel beantwortet hast, danke dafür
Genau das ist der Punkt hab auf ander Seiten gelesen das der Dienst so gar von Firmen genutzt wurde die sich jetzt zusammen tun um gegen die GVU zu Klagen.
Ich weiß auch nicht bin damals auch auf denn Dienst gestoßen wie ich eine billige Cloud Drive gesucht hab .
Aber na ja man List es überall die Leute Haben Angst und Panik was auch Menschen ist.
Sorry aber beim besten Willen, Firmen die SO als Backupplatz nutzen oder benutzt haben? Das kann ich mir nicht vorstellen.
Clouds ob nun von Apple, Microsoft etc. werden dem 0815 User ja quasi aufgehalst, von Filehostern kenne ich das nicht. Das Interesse eines UNs gilt doch klar der Datensicherheit und da dürften FH wenn überhaupt nur eine sehr untergeordnete Rolle spielen, schon gar nicht einschlägig bekannte aus dem Warez-Bereich.
Es ist vollkommen irrelevant was man da reininterpretieren will… Bloß weil es ein „offenes Geheimnis“ ist, dass SO vor Allem im Warez Bereich benutzt wurde, darf man deswegen noch lange nicht einen Allgemeinverdacht äußern. Viele scheinen das Strafrecht noch nicht so recht verstanden zu haben. Beweislast hat nichts mit Vermutungen zu tun.
Was ist daran so schwer vorstellbar?
Bei Megaupload damals war es genau das gleiche Spiel…da gabs einige Unternehmen aus der Wirtschaft, die dort ganz legalen Inhalt gelagert hatten! Die haben sich dann zusammengetan und gegen die Beschlagnahmung ihrer Daten sogar geklagt!
Zuerst hiess es dort, dass die Server nicht mehr existieren würden, von Behördenseite aus…Komischerweise wurden, bis auf vereinzelte Fälle, fast alle Daten wieder rausgerückt! Hat zwar ewig gedauert die komplette Prozedur, hat sich aber wohl für die Industrie gelohnt!
Warum sollte so etwas oder ähnliches bei SO nicht auch noch passieren? Zu deren Anfängen, wo es kaum illegalen Content dort gab und sich event. Firmen eingemietet haben zu dem Zeitpunkt, hate ich absolut nicht für abwegig!
Ob das egal ist, hängt meinem laienhaften Verständnis nach davon ab, ob wirklich keine Downloads geloggt worden sind, per IP oder sonst irgendwie mit den Accounts verknüpft. Was hilft es, dass der Dienst an sich legal ist, wenn - WENN! - nachvollziehbar ist, dass Konto XY nicht nur Familienalben heruntergeladen hat, und wenn der Zahlungsweg zum Downloader ebenso führt wie der Auszahlungsweg zum Uploader?
Alles steht und fällt also wohl damit, dass Downloads nicht mit dem jeweiligen Konto verknüpft worden sind und dass (wie behauptet) bis zuletzt keine IPs (mal angenommen, XY hat keinen VPN verwendet) geloggt wurden - oder diese zeitnah gelöscht wurden. Wissen wir eigentlich, ob Downloads nicht vielleicht noch anders zusammen mit Konten in Evidenz gehalten wurden, abgesehen von der Frage des Loggens der jeweiligen IP?
Korrigiert mich bitte, sollte ich mich irren, aber so wie ich das sehe, ist die Sorge seitens vieler Downloader nicht ganz so unberechtigt. Ob sich der Aufwand im Falle der Downloader überhaupt lohnt, steht natürlich auf einem anderen Blatt.
Hallo liebe Leute,
Da ich ein wenig Ahnung von der rechtlichen Seite habe, möchte ich hier mal mit ein paar Irrglauben aufräumen und meinen Senf dazu geben.
Es soll jedoch erst einmal die strafrechtliche Lage bzgl. der Downloader beleuchtet werden.
Die Leute die als Free-User urheberrechtlich geschütztes Material gedownloaded haben, sind meines Erachtens grds. aus dem Schneider. Soweit IP-Adressen überhaupt mitgeloggt wurden, so können diese wohl auf Grund der schon beleuchteten Unmöglichkeit der Zurückverfolgung wegen Zeitablaufs ( 7 Tage ) nicht zurückverfolgt werden können.
Anders bei den Usern mit Premium-Account. Es ist wahr, dass die reine Registrierung straflos ist. Solte jedoch mit dem Account urheberrechtlich geschütztes Material gedownloaded worden sein, so gestaltet sich die Sache etwas schwieriger.
Soweit Share Online die IP-Adressen samt Datei-Namen zum jeweiligen Account geloggt haben sollte, so ist eine Verfolgung in bestimmten Grenzen möglich. Nämlich in den Fällen, in denen die User ihre private Email-Adresse mit Klarnamen zur Anmeldung benutzt haben (Bsp. Max.Mustermann@web.de). Die Staatsanwaltschaft könnte die Verfolgung exakt nach dem Muster betreiben, wie sie es damals bei boerse.bz getan hatte. Die deutschen Email-Hoster könnten angeschrieben werden und verpflichtet werden, die IP zu loggen und heraus zu geben, sobald sich der User, welchem das Emailpostfach gehört, auf dem Emailpostfach anmeldet. Hierdurch kann die Identität des Emailpostfachinhabers festgestellt werden. Stimmt der festgestellte Name mit dem Email-Namen überein, so kann dem Account von Share-Online der jeweilige User erst einmal (mit hoher Wahrscheinlichkeit) zugerechnet werden. Soweit man nunmehr diesem Account gedownloadetes urheberrechtlich geschütztes Material zuordnen kann, kann jenes eine Basis für weitere Ermittlungsmaßnahmen darstellen. Natürlich beweist das keine Täterschaft des Accountinhabers. Jedoch könnte auf Grundlage dessen schon eine Hausdurchsuchung stattfinden. Hierdurch könnte dann weiteres belastendes Beweismaterial entdeckt werden. Die Täterschaft nach § 106 UrhG wäre damit zumindestens bezüglich des gefundenen Materials bewiesen.
Jedoch ist ein solches Vorgehen seitens der Staatsanwaltschaft in Hinsicht auf Accounts, welche „bloß“ gedownloaded haben, eher unwahrscheinlich, auf Grund dessen jede Hausdurchsuchung bei einem Ermittlungsrichter grds. beantragt werden müsste. Das würde bei schätzungsweise 100.000 Premium-Accounts in Deutschland, die urheberrechtlich geschütztes Material gedownloaded haben oder haben könnten, eine Arbeitsbelastung darstellen, welche die Justiz und Strafverfolgungsbehörden bei der derzeitigen Personallage wohl eher nicht stemmen könnten.
Darüber hinaus steht dem oben gedachten Vorgehen möglicherweise ein rechtlicher Gesichtpunkt entgegen. Das Delikt nach § 106 UrhG ist ein sog. relatives Antragsdelikt. Das heißt, die Staatswanwaltschaft verfolgt jenes Delikt und darf auch jenes Delikt nur verfolgen, soweit Strafantrag gestellt wurde oder ein besonderes öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Ein besonderes öffentliches Interesse besteht jedoch nur, soweit die Tat sich von anderen Taten abhebt. Das ist bspw. der Fall, wenn ein hoher Schaden eingetreten ist oder droht. Ein hoher Schaden wird in der Literatur bei besonders wertvollen Computerprogrammen angenommen, deren Wert um die 10.000 DM d.h wohl zw. 5000€ u. 7500€ liegt. Jedoch ist ein eingetretener oder drohender Schaden nicht für sich allein maßgeblich. Ein besonderes öffentliche Interesse wird auch dann angenommen, wenn der Täter u. a. kein Ersttäter mehr ist und bereits auf Grund des selben Deliktes schon mal verurteilt wurde. Jedoch dürfte dieser Fall auf die meisten nicht zutreffen, da mir kein Fall bekannt ist, in der ein Downloader strafrechtlich zur VErantwortung gezogen wurde.
Das alles gilt jedoch nur dann, wenn kein Strafantrag gestellt wurde. Hier kommen wir zum nächsten Problem. Die GVU kann meiner bisherigen Recherche nach nicht stellvertretend für die Rechteinhaber Strafantrag stellen. Antragsberechtigt sind die Verletzten d. h. die Rechteinhaber selber und deren gesetzlichen Vertreter. Da die GVU jedoch kein gesetzlicher Vertreter der Rechteinhaber ist, sondern meines Erachtens nur vertraglich zur Wahrung der Rechte von den Rechteinhabern beauftragt wird, sind die Rechteinhaber allein Antragsberechtigt nach § 77 StGB.
Soweit jedoch kein Strafantrag gestellt wurde und die Verdachtsmomente sich auf wenige Titel bezüglich eines Accounts beziehen, so ist ein besonderes öffentliches Interesse an der Verfolgung wohl nicht gegeben. Das heißt wiederum, dass die Staatsanwaltschaft auch keine Hausdurchsuchungen in solchen Sachen beantragen dürfte. Vorausschauend kann wohl gesagt werden, dass die Staatsanwaltschaft ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung, wenn überhaupt bei solchen Leuten bejaht, die unermesslich viel urheberrechtlich-geschützten Content gedownloaded haben und selbst das ist wohl eher unwahscheinlich, da das Interesse eher den Uploadern gilt. Bei denen wird ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung wohl noch eher zu bejahen sein.
Angesichts der enormen Datenmengen gibt es darüber hinaus noch einen weiteren Umstand, den es zu beachten gibt. Das Verfolgungshindernis der Verjährung. Die Tat nach § 106 UrhG verjährt nach 3 Jahren. Das heißt, alle die Downloads die älter als 3 Jahre sind, können und dürfen nicht mehr verfolgt werden. Angesichts des enormen Zeitaufwandes, welche solche Ermittlungen mit sich bringen, wird die Staatanwaltschaft mit Blick auf die kurze Verjährungsfrist des § 106 UrhG ihre Ermittlungen wohl kaum auf die Downloader ausweiten. Die Ressourcen werden wohl eher an anderer Stelle benötigt.
Im Ergebnis halte ich daher fest, dass die Downloader wohl ermittelbar sind, soweit überhaupt die oben genannte Sachlage gegeben ist. Wenn jene Sachlage gegeben sein sollte, dann bestehen weitere rechtliche Hürden und tatsächliche Umstände, die eher gegen eine strafrechtliche Verfolgung der Downloader sprechen.
Soweit die Sterne wirklich ganz schlecht stehen und ein Downloader wirklich strafrechtlich verfolgt werden würde und die Täterschaft sich vor Gericht beweisen lassen könnte, so halte ich eine Freiheitsstrafe für einen Ersttäter ausgeschlossen. Soweit es überhaupt zu einer Hauptverhandlung kommen sollte, so ist eine Geldstrafe wohl für jeden Strafrichter das adäquate Bestrafungsmittel. In jenen Download-Fällen halte ich jedoch selbst eine Hauptverhandlung für ausgeschlossen. Sollte die Staatsanwaltschaft durch irgendwelche technischen Methoden die Täterschaft nach § 106 UrhG zweifelsfrei beweisen können, so würde hier wenn überhaupt ein Strafbefehl ergehen, der eine Geldstrafe zum Gegenstand hat. Ferner ist jedoch am wahrscheinlichsten, dass das Verfahren nach den §§ 153 ff. StPO eingestellt wird, soweit man nur wenige Downloads nachweisen kann und Strafantrag gestellt wurde.
Auf Grund dessen jedoch noch nicht klar ist, welche Daten überhaupt von den Behörden beschlagnahmt worden sind, ist es grundsätzlich noch viel zu früh für eine Prognose.
Soweit die Staatsanwaltschaft davon spricht, dass geprüft wird, inwiefern Downloader zur Verantwortung gezogen werden können, so ist diese Aussage nicht überzubewerten. Die Staatsanwaltschaft ist grundsätzlich verpflichtet bei Verdacht einer Straftat jenem Verdacht nachzugehen. Würden die Staatsanwälte jenes nicht tun, stünde der Tatbestand der Strafvereitelung im Amt im Raum. Staatsanwälte sind jedoch wie alle anderen auch nur Menschen mit einer gewissen Arbeitskraft und eben wie Richter darauf bedacht, die bereits schon enorm hohe Arbeitsbelastung in einem erträglichen Rahmen zu halten. Auf Grund der schieren Masse an Fällen und den immer wieder betonten Ermittlungsaufwand, werden sie sich schon allein deshalb auf die Big-Player d.h. die Uploader und führenden Kräfte konzentrieren und die Ermittlungen dahin lenken. Das hat zur Folge, dass Verdachtsmomente gegenüber bloßen Download-Accounts schon gar nicht entstehen werden.
Es soll noch dazu gesagt sein, dass die strafrechtliche Lage von gewerblichen Uploadern d. h. jene die Geld mit den Uploads verdienten etwas anders aussieht. Hier befinden wir uns im Bereich des § 108b UrhG, das kein relatives Antragsdelikt ist. Es wird daher ohne Strafantrag oder ohne besonderes öffentliches Interesse verfolgt. Aber auch hier gilt es erst einmal, die Frage der Beweisbarkeit zu beantworten.
Die zivilrechtliche Lage ist demgegenüber eine andere. Jedoch kann auf die Aussage von Herrn RA Solmecke verwiesen werde, der ich nur beipflichten kann. Ein Abmahnanwalt wird bei solchen Gebührenwerten wohl eher nicht tätig werden. Soweit jedoch tausend Titel und mehr einem Downloader konret sicher zugeordnet werden könnten, wird es einem Abmahnanwalt auch hier in den Fingern jucken.
P.S Das ist eine bloße kleine rechtliche Einschätzung meinerseits zur derzeitigen Lage. Der Kommentar erhebt jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.
Ab da hab ich aufgehört zu lesen…kompletter Blödsinn.
Mal etwas zum Zeitrahmen. Klar, das Niemand hier etwas 100%iges sagen kann, aber eventuell gibt es grobe Schätzungen von Leuten die schlauer sind als ich.
Gesetzt den Fall der SuperGAU tritt ein und man will einem nicht zu kleinen Teil der deutschen Bevölkerung mal so richtig vors Schienbein treten.
Wann könnten die Abmahngeier zu kreisen beginnen (oder soll ich sagen: „bis wann sollte man ausgewandert sein?“) und ab welchem Zeitpunkt könnte man davon ausgehen das es „vorbei“ ist.
Reden wir hier von Tagen, Wochen, Monaten oder sogar noch größeren Zeitspannen?