Share-Online.biz: die meisten Downloader bleiben straffrei!

Angenommen, die Logs wären vorhanden und es wurde für jeden einzelnen Download protokolliert, welcher Account was und wann heruntergeladen hat: Könnte man nur auf Basis des Logs jemanden verurteilen?! Oder werden die „zugehörigen“ Dateien auch benötigt?
Und müsste dann nicht erst noch zweifelsfrei bewiesen werden, dass es sich bei den laut LOG heruntergeladenen Dateien auch wirklich um die entsprechenden Inhalt (Film, App etc.) handelt? Oder wird so argumentiert, dass davon auszugehen ist, dass Archivname = Inhalt ist?

Rein theoretisch könnte es ja auch sein, dass Film XY heruntergeladen, aber sofort wieder gelöscht wurde, bzw. das Archiv defekt war!?

Lustig zu sehen wieviele Uploader sich hier sorgen machen und fragen stellen! :crazy_face:

Meine Uploadtätigkeit lag bei exakt 0. :grin:

ich denke das geht hier allen so die an der Diskussion teilnehmen.

FTP-Welt kommt häufig als Beispiel vor, weil da tatsächlich damals Downloader vorgeladen wurden und bei der Polizei 7 1/2 Fragen beantworteten, tatsächlich wurde von diesen Leuten KEINER verurteilt, alle Verfahren wurden nach kurzer Zeit eingestellt, die kamen also alle mit dem Schrecken davon. Gibt im Netz genug Aussagen dazu, u. a. auch, dass schon die Polizisten, die Aussagen aufnahmen, ahnten, dass daraus nichts wird, eben weil es super schwer ist zu beweisen. Diese ganze Aktion und der Versuch pure Downloader zu verfolgen gilt heute eher als blamabel.

Es wurde bisher gar nicht viel argumentiert, weil es so komplex ist. Theoretisch ist der Versuch strafbar, aber eben super schwer nachzuweisen. Alle, die im Netz von Verurteilungen und Abmahnungen sprechen, meinen zu 100% Filesharing, also immer auch einen Upload betreffend und da ist die Beweislage einfacher nachzuvollziehen. Beim Sharing kann man davon ausgehen, dass der mutmaßliche „Delinquent“ tatsächlich die Datei geladen hat, denn er bietet sie ja direkt wieder an. Klarer Fall.
Dass man einfach nur etwas heruntergeladen hat, ist hingegen super schwer nachzuweisen. Theoretisch kann Karl Nepomuk aus Dresden den Account von Margarete von Bödefeld aus München benutzt haben und damit vier halbe Archive geladen haben. Für eine Anklage brächte es aber - ja wir leben in einem Rechtsstaat - einen direkten Zusammenhang, den es z. B. bei Uploadern durch das verdiente Geld bzw. den Geldweg gibt oder eben die Daten, die beim Sharing verteilt werden und gerne bei frischer Tat direkt bemerkt werden. Übrigens würde es sich hier nur um Antragsdelikte handeln, sprich, der Rechteinhaber muss ebenfalls aktiv werden. Dieser könnte aber nur den Wert des jeweiligen Titels verlangen, jedoch keinen Schadensersatz oder ähnliches. Nun frage ich mich, welcher Verleih oder welches Studio nimmt diesen Aufwand auf sich?

Bei dem Rechtsstaat und dem absoluten Beweis bin ich mir nicht so sicher, wenn man dir nachweisen kann, dass du einen och premium Account aktiv benutzt hast, der zu 99% warez dient, könnte man auch aus genügend indizien heraus dich verurteilen.

Gabs halt so noch nicht und wird wahrscheinlich auch nicht passieren.

Rechteinhaber hin oder her, der Download urheberrechtlich geschützten Materials ist nun mal eine Straftat.

Im BTMG Bereich reicht es auch, wenn ständig jemand dir schreibt, lass uns mal zum Kafee und Kuchen treffen, dass diese male jedes mal als Verkauf gewertet werden, was auch keine eindeutigen Beweise sind, dem Gericht aber reicht.

Downloader bleiben so oder so straffrei, da niemand nach der Zeit IPs aus den Logs den Einwahlverbindungen von anno dazumal zuweisen kann, ausser die Telekom hat iwo ein Rechenzentrum gebaut und speichert Yottabyteweise Voratsdaten :grin:

Es geht um Kunden mit Account und selbst hier dürften 99.9% der Fälle verjährt sein ausser jemand hat die gesamte Plattform gemirrored…

Dazu müsste man Dir aber auch nachweisen, dass Du den Account aktiv benutzt hast :wink: da braucht es einen Zusammenhang und da reichen ein paar Indizien mitnichten aus. Es hat Gründe, warum noch nie jemand deshalb verurteilt wurde und warum der Aufwand gar nicht erst betrieben wird. „Der hatte nen Account, der hat wahrscheinlich geladen“ kann nicht ausreichen, wenn es sich um Antragsdelikte handelt. Da braucht es für die Straftat, einen eindeutigen Zusammenhang zwischen dem Downloader und dem Titel, der einwandfrei identifizierbar sein muss, weil sonst der Rechteinhaber nicht bestätigen kann, dass es etwas urheberrechtlich Geschützes ist. Man wird nicht verurteilt, weil man eventuell etwas geladen hat - so funktioniert es nicht.

Nö…weil da erstmal deine „sekundäre Darlegungslast“ laut BGH zu tragen kommt. Also muss der Beschuldigte beweisen, dass er nicht dafür in Frage kommt!

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Der Bust und somit die Kenntnisnahme des Falls durch Behörden und Justiz war im Oktober 2019! Der Startpunkt einer eventuellen, wie auch immer ausgelegten Verjährung, wäre somit also der 31.12.2019

Falsch ist in dem Zusammenhang, dass mehr oder weniger alles verjährt ist - diese Annahme bezieht sich zumeist auf die 3-jährige Verjährungsfrist, die nach Adam Riese am 31.12.2022 endete.
Allerdings kann man diese Frist in diesem Fall nicht ansetzen!!

1. Der Anspruch auf Unterlassung verjährt nach drei Jahren:

Der Anspruch auf Unterlassung beinhaltet die Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass der Unterlassungsanspruch stets nach drei Jahren verjährt.

2. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz verjährt ebenfalls nach drei Jahren:

Der Aufwendungsersatzanspruch besteht unter anderem aus entstandenen Ermittlungskosten sowie aus Kosten für das durchgeführte Auskunftsverfahren. Vor allem aber werden im Rahmen des Aufwendungsersatzanspruches die anwaltlichen Gebühren, also die entstandenen Rechtsanwaltskosten der Abmahnkanzleien, von den Abgemahnten gefordert. Die Aufwendungsersatzansprüche verjähren ebenfalls nach drei Jahren.

Das wars aber dann auch schon im Bezug auf drei Jahre!

Was hier für die Uploader (event. Downloader) maßgeblich ist, wäre der eingetretene Lizenzschaden durch die Urheberrechtsverletzungen!

Nach § 102 Satz 2 UrhG (Ersatz der Gewinnungskosten) findet dem BGH zufolge der § 852 BGB (Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung) entsprechende Anwendung, wenn der Beklagte durch die Verletzung auf Kosten des Rechteinhabers etwas erlangt hat. Danach, so die Sichtweise des BGH, sei der Beklagte auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet (§ 852 Satz 1 BGB). Und: Dieser Anspruch verjährt nach zehn Jahren.

Somit wäre der eingetretene Lizenzschaden auch erst am 31.12.2032 wirklich verjährt!

Da der Fall bei der großen Wirtschaftsstrafkammer am Landgericht Aachen (betrifft SO-Betreiber plus Uploader, wegen der wirtschaftlichen Verbindung) verhandelt wird, wenn die Klage zugelassen wird, reden wir hier auch nicht mehr von Kindergeburtstag!!

Sehr geehrtet Herr VIP aus Bumshausen, Ihnen wird vorgeworfen im Januar 2019 „Nina Notgeil Volume III.mp4“ heruntergeladen zu haben, wie äußern Sie sich?

Da kann ich mich nicht dran erinnern.

Fall abgeschlossen.

Um ganz ehrlich zu sein, es waren Volume III bis einschl. Volume XXVII :weary:

„…ist mir nicht erinnerlich“ heißt das heute! :nerd_face:

@defkev only !

Ich zitiere ein gutes Beispiel dazu aus Wikipedia, denn so einfach, ist das mit der „sekundären Darlegungslast“ nun wieder auch nicht:

„Ein Filmverleih führt einen Schadensersatzprozess wegen eines Films, der von dem Anschluss des Beklagten auf eine illegale Tauschbörse eingestellt wurde. Der Filmverleih genügt seiner (primären) Darlegungslast, indem der klägerische Filmverleih dartut, dass das Hochladen von dem Anschluss des Beklagten aus geschah. Genügt aber der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast, indem er seinerseits dartut, dass eine andere Person, die Zugang zu dem Anschluss hatte, den Film in die illegale Tauschbörse eingestellt haben könnte, muss nun wieder der klägerische Filmverleih den Vollbeweis führen, dass den Beklagten das Verschulden an der Urheberrechtsverletzung trifft. Der beklagte Anschlussinhaber muss dabei aber nicht selbst ermitteln, wer der tatsächliche Täter war.“

Hier bemerkt man sehr deutlich, warum eine typische Fileshare-Klage zivilrechtlich viel einfacher durchginge, denn man hätte stets die eindeutige Tatsache, dass etwas verteilt wurde, was ja einen Download voraussetzt, sprich den Beweis, dass etwas urheberrechtlich Geschütztes auch vervielfältigt wurde. Ein Download hingegen kann auch unvollständig sein.

Die meisten Juristen bestreiten übrigens, dass es einen Lizenzschaden geben kann, bei einem bloßen, einfachen Download, daher kann theoretisch auch nur der Wert des Titels verlangt werden, weil der Downloader, der nichts weitergibt, halt dann nicht im Kino war oder die CD nicht gekauft hat. Und selbst diese Annahme ist höchst umstritten. Wie geschrieben, sind die meisten Informationen dazu nur anhand von Fileshare-Fällen entstanden. Wir haben hier praktisch kein echtes Beispiel zu einer Download-Klage und daher auch eine recht schwere Grundlage für eine Diskussion, was möglich wäre und was nicht.

Nun muss mir nur noch eine Behörde nachweisen, dass die Datei „Urlaubsfotos 2018.rar“ was anderes enthielt als Urlaubsfotos aus dem Jahr 2018.

Selbst ein Dateiname „Harry Potter 3“ beweist nicht, dass auch eben dieser Film drin war.

Auch eine Zahlung per Kreditkarte mit Klarnamen ist nicht illegal, dass ein Hoster zu 95% illegal genutzt wird ist allen klar, aber einen Premiumaccount dort zu kaufen, ist völlig ok und sagt nichts über meine Nutzung aus.

Alles in allem ist das ein ganz kläglicher Versuch der Panikmache, und nein, ich muss gar nichts beweisen nach der langen Zeit. Man muss vielmehr mir nachweisen, was ich wann an urheberrechtlich geschütztem Material geladen habe und das ist schlicht unmöglich nach der Zeit.

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Die ACE ist im Fall Share-Online voll mit drin und ermitteln auch schon seit Anfang an mit. Die vertreten alle relevanten Studios. Da muss sich also kein einzelner Verleiher die Mühe machen. Dafür gibt es ja die ACE. Da könnte Lars ja auch mal nachhaken, wie weit die so sind. Ansprechpartner ist da wohl ein deutscher Anwalt, dem du auch auf X folgst :slight_smile: Er liest hier ansonsten aber auch mit

Besonders bei @VIP fällt mir immer wieder auf, dass hier Strafrecht und Zivilrecht wild durcheinander gewürfelt werden.

Strafrecht: 5 Jahre Verjährung für Downloader, Staatsanwalt klagt einen an, am Ende bekommt man ne Geldstrafe oder Freiheitsstrafe (evtl. auf Bewährung) (nur theoretisch betrachtet, natürlich wird höchstwahrscheinlich kein Downloader ne Freiheitsstrafe bekommen)

Zivilrecht: hier ist die Verjährung maximal undurchsichtig, der Urheber oder Bevollmächtigte klagt gegen einen oder mahnt vorher ab, am Ende hat man Schadenersatz etc. zu leisten oder halt nicht und ist evtl. pleite.

Man muss mal ganz klar sagen, dass im schlimmsten Fall beides auf einen zukommen könnte. Das Zivilverfahren meistens nach dem Strafverfahren.

In diesem Thread geht es aber eindeutig um die strafrechtliche Verfolgung, kA warum hier immer wieder mit dem zivilrechtlichen Verjährungsfristen und Verfahrensabläufen um sich geworfen wird. Das hat mit dem Artikel von Ghandy absolut rein gar nichts zu tun.

Weil viele auch gerne Bundestrainer sind, davon aber auch eigentlich nichts verstehen.

Ich hab das an anderer Stelle schon einmal angemerkt, was auf so einer Seite natürlich auch fatal sein kann, ohne juristische Ausbildung einfach mal mit c/p irgendwelche „Fakten“ unter die Leute zu schmeissen - schliesslich wird das hier auch gelesen und im schlimmsten Fall auch geglaubt.

Aber egal, das kam damals schon nicht gut an bei dem Herrn, wird es heute auch nicht.

Wer mit solchen Sachen jemals in Konflikt kommt, sollte sich IMMER einen Fachanwalt nehmen oder ihn zumindestens konsultieren, aber KEINESFALLS auf juristische Meinungen auf Seiten wie diesen vertrauen.

letztendlich nichts was nicht schon vor fast vier Jahren bis zum Erbrechen durchgehechelt worden ist…
Und das damals wochenlang.