Schon mal den Begriff offensichtlich rechtswidrig gehört?
Wenn etwas überall ein Vielfaches kostet und bei diesem Sharehoster komischerweise nicht, dann ist das ein klares Indiz dafür, dass irgendwas faul ist.
Unwissen schützt außerdem vor Strafe nicht. Aber gut, die Downloader werden wieder nicht betroffen sein.
Ist halt immer alles relativ. Das mit der Offensichtlichkeit hat man auch bei LuL.to als Argument gebracht. Dann müsste man im Umkehrschluss davon ausgehen, dass Medimops auch illegal ist und der Bücherschrank vor unserer katholischen Kirche?
Da ist gar nichts relativ, man kann aus allem Möglichen einen Vergleich konstruieren, aber deswegen wird es trotzdem nicht richtiger.
Wer solche Seiten nutzt, handelt illegal und wer einen IQ über 15 hat (darunter würde man die Körner vom Hof picken), der weiss das auch und versucht nicht irgendwelchen Müll mit Vergleichen zu rechtfertigen.
Es geht mir nur um den Begriff ,offensichtlich’. Ich finde es nicht offensichtlich, dass man gedruckte Bücher legal gebraucht verkaufen kann, was bei eBooks aber illegal ist. Was dann die Staatsanwaltschaft im zweiten Fall mit Käufer und Verkäufer daraus macht, mag ich nicht beurteilen und es liegt mir fern, etwas zu rechtfertigen.
Man kann auch Skoobe oder die Amazon Flatrate bei Büchern als legale Beispiele anführen …
Gut…ich weiss ja, dass die wenigstens die AGBs beim Kauf von irgendwas lesen, aber dort steht ja drin, dass man quasi nur eine Lizenz zum Lesen hat. Das ist mehr als offensichtlich, aber wer den Haken bei „gelesen und akzeptiert“ setzt, es aber nicht getan hat, der hat im Ernstfall Pech gehabt. Da braucht es keinen Staatsanwalt…
Hast du gelesen, um was es hier geht? Den Unterschied zwischen physischen Büchern und ebooks muss man rechtlich nicht mehr prüfen lassen, ist genau das gleiche wie bei Games von Steam und co.
Rechtlich sicher und man weiss vorher, was man kauft. Diese Diskussion zu führen, ist ziemlich sinnlos, genau wie dein Verweis auf eine juristische Prüfung.
Ghandy hat es schon gesagt. Unwissenheit schuetzt vor Strafe nicht. Da kann man jetzt hier noch Stundenlang drueber diskutieren aber es aendert nix daran wie die Rechtssprechung ist.
Anderes Beispiel. Du leihst Dir das Auto Deines Kumpels und da sind Rueckleuchten verbaut ohne entsprechenden E-Pruefzeichen. Die Leuchten sehen sogar aus wie original. Du kommst in eine Polizeikontrolle und die werden bemaengelt, dann musst Du als Fahrer die Strafe bezahlen weil Du verpflichtet bist vorher zu kontrollieren dass alles vorschriftsmaessig ist.
Selbst wenn Dich Dein Cheff zwingt mit abgefahrenen Reifen zu fahren oder die Ruhezeiten nicht einzuhalten oder Dich auffordert schneller zu fahren, musst Du als Fahrzeugnutzer erst einmal haften und bekommst eventuell sogar Punkte je nach Vergehen. Du kannst zwar spaeter versuchen das Geld vom Cheff zurueckzuklagen und bekommst eventuell sogar recht, aber die Punkte bleiben trotzdem bestehen wenn es welche gab.
Noch einmal: es geht hier um das Wort offensichtlich. Eine Softwarelizenz kann ich ja auch jederzeit verkaufen … eine Lizenz zum Lesen nicht? Und nein … wer liest schon AGBs?
wie gesagt, -zigtausend Beiträge müssen komplett neu bewertet werden.
Denn augenscheinlich niemand erinnert sich noch daran das bereits sämtliche Aspekte dieser „Affaire“ ausführlich durchgehechelt worden sind, einschließlich potentieller intergalaktischer Einflussnahme.
Solange Lars nichts wirklich Neues in Erfahrung bringt ist alles andere witzlos!
Hallo zusammen,
kurze Frage: Habe mittlerweile in all den Jahren, die es mittlerweile dauert, die Fristen vergessen.
Wenn man Downloader war, wann verjähren die Taten?
Stimmen die Fristen noch:
Strafrechtliche Verjährung für Urheberrechtsverletzungen: 3 Jahre.
Zivilrechtliche Verjährung für Ansprüche aus Urheberrechtsverletzungen: 3 Jahre (relative Verjährung) bzw. 10 Jahre (absolute Verjährung).
Strafrechtliche Verjährung
Verjährungsfrist für Urheberrechtsverletzungen (z.B. Raubkopien herunterladen):
Urheberrechtsverletzungen, die als Straftat verfolgt werden (z.B. nach § 106 UrhG für unerlaubtes Vervielfältigen, Verbreiten oder öffentlich Zugänglichmachen von urheberrechtlich geschützten Werken), haben in der Regel eine Verjährungsfrist von 3 Jahren. Die Frist beginnt mit der Beendigung der Tat zu laufen (§ 78 StGB).
Zivilrechtliche Verjährung
Ansprüche aus Urheberrechtsverletzungen:
Ansprüche auf Schadensersatz und andere zivilrechtliche Ansprüche aus Urheberrechtsverletzungen unterliegen einer Verjährungsfrist von 3 Jahren (§ 195 BGB). Diese Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§ 199 Abs. 1 BGB).
Besondere Verjährungsregelungen:
Es gibt jedoch eine absolute Verjährungsfrist von 10 Jahren ab Entstehung des Anspruchs, unabhängig von der Kenntnis oder groben Fahrlässigkeit (§ 199 Abs. 4 BGB).
In bestimmten Fällen kann es Sonderregelungen geben, z.B. bei besonders schweren Urheberrechtsverletzungen oder wenn die Rechtsverletzung im geschäftlichen Verkehr erfolgt ist.
Strafrechtlich am 16.10.2025.
Zivilrechtlich bis zu 10 Jahre nachdem der Rechteinhaber Kenntnis erlangt hat, schlechtestenfalls also grob um 2035 rum.
Steht alles bereits im Thread. Auch, dass das nur theoretische Werte sind da die Downloader sowieso zu 99,9% nicht verfolgt werden - warum steht ebenfalls schon da.
Downloader sind bisher nicht verfolgt worden, bei der gigantischen Datenmenge und in Anbetracht der Tatsache, wie lange das Ganze her ist, wird das diesmal sicher nicht anders sein. Gefährdet sind wohl nur die 100 aktivsten Uploader auf share-online.
Zum Zivilrecht: Die 10 Jahre sind m.E. ab Entstehung des Anspruches an zu rechnen d.h. regelmäßig ab dem jeweiligen Download.
https://kanzlei-bennek.de/urheberrecht-verjaehrung/
Hier mit § 852 BGB mal schön von einem AG „erklärt“: https://www.jurpc.de/jurpc/show?id=20140185
Strafrechtlich sehe ich es wie Du: Fünf Jahre ab Beendigung der Tat (§ 78 III 1 Nr. 4 „Höchstmaß“; keine Ahnung wo immer die drei Jahre herkommen - vielleicht Verwechselung mit der möglichen Strafhöhe in nicht-gewerblichen Fällen?).