Kommentare zu folgendem Beitrag: Sauna-Voyeur filmt heimlich – Gesetz lässt ihn laufen
Ein Sauna-Voyeur filmt heimlich nackte Frauen und bleibt straffrei. Warum das Gesetz versagt und Juristen von einer Schutzlücke sprechen.
Ein Sauna-Voyeur filmt heimlich nackte Frauen und bleibt straffrei. Warum das Gesetz versagt und Juristen von einer Schutzlücke sprechen.
Da kann einem doch echt der Kragen platzen!
Wenn ich (Krankenpfleger) Zeuge eindeutig rechtswidriger Handlungen im KH werde, verbietet mir das Hausrecht, Beweise per Foto zu sichern.
Tu ich das dennoch, drohen mir Abmahnung und Kündigung, Beweise sind null und nichtig.
Da wird ein geiler Sack laufen gelassen?
Ich kann nur kotzen!
im grunde wird es noch viel besser, gehst du auf die straße und machst ein foto was du dann veröffentlichst auf facebook und ich sollte darauf zu sehen sein, kann ich die verklagen und werde damit erfolg haben. schliesslich steht es so im gesetz ^^
du müsstest einen vertrag mit mir abschliessen worin ich dir die rechte am eigenen bild für dieses eine bild verkaufe, nur dann biste safe!
Traurig, aber wenig überraschend. Alles Andere wäre nicht im Sinne des Täterschutzes. (Sarkasmus)
Na ganz so stimmt das nicht…
Natürlich, wenn DICH jemand explizit fotografiert und das Bild veröffentlich, kannst du den vielleicht in Grund und Boden verklagen…, da man muss dein Einverständnis einholen. (am besten schriftlich).
Sowieso bei blöden „ZOOM-Bildern“ wo man jeden Pickel sieht.
Bist du allerdings z.B. auf dem Oktoberfest und du „kommst“ zufällig mit drauf, sieht das mit dem „verklagen“ schon anders aus. Denn dann bist du als Person praktisch nur „Beiwerk“ vom Gesamtbild…
Meine das dem so sein müsste… ![]()
Frag mich aber nicht, ob du „fotogen“ bist, und ob wirklich jemand Interesse an dein „Gesichts-Foto“ hat. Also ich brauche keins… ![]()
Noch hier zum Falll:
Eine öffentliche Sauna, die Besucher gegen Eintritt offensteht, gilt nach herrschender Meinung nicht als solcher geschützter Raum. Das bestätigt auch ein älterer Beschluss des OLG Koblenz (2008), auf den sich die Leipziger Staatsanwaltschaft explizit beruft.
Also ich finde wir haben eine sehr merkwürdige Rechtssprechung!
Eigentlich unfassbar sogar…
Es ist zulässig, Bilder ohne ein entsprechendes Einverständnis der Abgebildeten zu verbreiten oder zu veröffentlichen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
Bildnisse der Zeitgeschichte
Zeigt ein Foto Personen des öffentlichen Lebens oder wichtige Ereignisse, müssen die Beteiligten in der Regel eine Veröffentlichung hinnehmen. Dies gilt allerdings nur solange, wie die Bilder nicht in die Privat- oder Intimsphäre eingreifen.
Personen als Beiwerk
Bei Fotos vom Brandenburger Tor oder dem Eifelturm lässt es sich in der Regel nicht vermeiden, dass Passanten mitabgebildet werden. Da der eigentliche Grund der Aufnahme allerdings das Bauwerk ist, erlaubt der Gesetzgeber in der Regel eine Veröffentlichung.
Versammlungen und Aufzüge
Bei Versammlungen und anderen Großveranstaltungen besteht ein allgemeines Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Da hierbei die einzelnen Teilnehmer keine Rolle spielen, ist eine entsprechende Bildberichterstattung ohne gesonderte Einwilligung zulässig. Private Veranstaltungen wie Hochzeiten und Beerdigungen fallen aufgrund ihres privaten Charakters hingegen nicht unter die Ausnahmeregelung.
Höheres Interesse der Kunst
Dient die Verbreitung oder Veröffentlichung eines Bildnisses einem höheren Interesse der Kunst, ist ein Verzicht auf die Einwilligung des Abgebildeten möglich. Wann diese Ausnahme im Einzelfall tatsächlich greift, muss ggf. ein Gericht einschätzen.
Rechtspflege und öffentliche Sicherheit
Schwerkriminelle müssen in den meisten Fällen einen Verstoß gegen ihr Recht am eigenen Bild durch die Polizei oder sonstige Behörden hinnehmen. Denn nur so ist es möglich, die Gesellschaft vor einer möglichen Gefahr umfassend zu warnen.
Ansonsten gilt natürlich immer:
Das Recht am eigenen Bild oder Bildnisrecht ist eine besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Es besagt, dass jeder Mensch grundsätzlich selbst darüber bestimmen darf, ob und in welchem Zusammenhang, Bilder von ihm veröffentlicht werden.
Auch relevant:
https://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/__22.html
Ist es nicht so, dass das Recht am eigenen Bild auf öffentlichen Plätzen nicht eingeschränkt durchgesetzt wird?
Nein - Öffentlicher Platz ist Öffentlich und damit gibt es keinerlei Einschränkungen. Wenn ich Fotos am Samstag von der hiesigen Einkaufsstraße mache, fällt dies unter „Beiwerk“. Ich würde explizit kein Foto von Dir als Person machen, sondern von der belebten Einkaufsstraße.
Dass eine Sauna in dem Kontext als öffentlicher Raum und nicht in den als höchstpersönlicher Lebensbereich bezeichneten Raum eingeschlossen wird, finde ich bedenklich. Abgesehen davon ist es Ermessensache der Rechtspflege, wie solche Aufnahmen zu beurteilen sind.
Richter fällen aber nicht gern neue Urteile.
Davon abgesehen hat der Betreiber ein absolutes Handy-Verbot für seine Räumlichkeiten ausgewiesen - warum wohl?! Wäre ja nicht nötig bzw. machbar, wenns ein öffentlicher Raum wäre!
Davon ebenfalls abgesehen ist auch heutzutage noch ein sittenwidriges Tatgeschehen immer noch strafrechtlich relevant laut BGH…
Wenn Du auf einer öffentlichen Demo zufällig mit auf dem Bild bist, gilt dann auch das Recht am eigenen Bild? Und nein, ich habe ja nicht behauptet, dass eine Sauna öffentlich wäre, oder etwa doch?
das mit dem beiwerk stimmt, aber hatten die nicht irgendwas daran geändert bzw hatten es mal vor? da gab es doch vor jahren mal ein riesen aufstand da man dieses beiwerk prinzip gekippt hatte. vieleicht wurde es ja nicht so übernommen wie ich es gesehen hatte. grundsätzlich finde ich die beiwerk logik sehr gut, ich bin schliesslich selber hobby fotograf und man bekommt ja recht schnell probleme wenn das nicht so gelöst ist.
//EDIT
da fällt mir noch auf, in der sauna ist es ja nicht wirklich groß! das bedeutet das man immer nahaufnahmen macht wegen dem geringen abstand. insofern ist die nackte frau kein beiwerk zumal sie ja fokusiert wurde. wenn es dort ein verbot für handys gab und diese aufnahme dann mit einm handy gemacht wurden ist es für mich nicht verständlich das jemand sowas einfach machen kann.
Weiß nicht warum sich hier soviele aufregen.
Der taz Artikel ist auf Stimmungsmache angelegt. Tatsächlich gibts diverse Paragraphen.
Der Fehler liegt in der Auffassung dieser ! Staatsanwaltschaft das das ein öffentlicher Ort ist. Schließlich muss man dafür bezahlen. Wie der Artikel schreibt sehen das diverse Rechtsexperten auch so.
Man beachte auch, das ist die Meinung einer Staatsanwaltschaft nicht die eines Gerichts. Entscheidungen können nur Gerichte treffen.