Private Videoüberwachung in Deutschland: Was ist erlaubt?


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Es ist nicht immer einfach nur sein eigenes Grundstück einzufangen. Diverse Kameras bieten u.a. die Funktion an, Bereiche des Sichtfeldes zu schwärzen. Dann könnte man das Nachbargrundstück ausblenden und der Betrieb der Kamera wäre wieder konform?!

das ist eine gute frage, ich als leie würde ja sagen das ein geschwärzter bereich (insofern es nicht nachträglich rückgängig gemacht werden kann) nicht gefilmt wird und somit kein problem darstellt. allerdings kenne ich mich mit derlei systemen nicht aus und kann aus dem kopf nicht sagen wie das gemacht wird und ob man das geschwärzte entfernen kann. ausserdem ist es natürlich möglich das es beschwerden gibt weil leutre glauben könnten das die kamera dinge filmt die sie nicht filmt.

ganz wichtig ist natürlich das was das gesetz sagt und da könnte es natürlich sein das es trotzdem verboten ist. also zum beispiel wenn es per software geschwärzt wird, bei hardware schwärzungen sehe ich aber kein problem. hardware schwärzung wäre für mich jetzt ein sichtschutz vor der kamera der verhindert das dinge gefilmt werden die ausserhalb des grundstückes liegen.

Ja. Die Polizei hat bei mir die Schwärzung live geprüft. Habe eine eufy Kamera.

Wer auf seinem Grundstück eine Videokamera installiert, muss darauf achten, dass nicht das Nachbargrundstück mitüberwacht wird. Im Zweifelsfall kann auch schon der begründete Verdacht von Bildaufzeichnungen für eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ausreichen - ein Nachweis tatsächlicher Aufnahmen ist nicht unbedingt nötig. Das hat das Amtsgericht München so entschieden!

In diesem Fall wäre es also völlig egal, was das Kamerasystem an technischen Möglichkeiten zur Ausblendung usw. anbietet! In einem anderen Fall hat das gleiche Amtsgericht in München geurteilt:

Die bloße Möglichkeit, von Überwachungskameras des Nachbarn erfasst zu werden, muss unter Umständen geduldet werden. Ob allein ein sog. „Überwachungsdruck“ einen unzulässigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellt, hängt vom konkreten Einzelfall ab.

Demnach ist immer eine Einzelfallentscheidung für die Rechtsprechung nötig. Solange man sich als Kamerabetreiber an die grundsätzliche Gesetzeslage hält (z.B. Einsatz einer vorgesehenen Software-Schwärzung, Warnhinweise für Unbeteiligte) und dieses auch nachweisen kann, hat der Betreibende auch die Chance, dies legal umzusetzen und ggfs. eine Klage abzuwenden!

Es war auch damals schon verboten, aber die Videos in der Keupstrasse in Köln von Viva bei dem Nagelbombenattentat wurden sogar öffentlich verwendet.

Hi! Passender Beitrag, danke dafür! Die PDF wäre bestimmt brauchbar, kann aber „nicht angezeigt werden“. Viele Grüße!

Ja, bei der pdf ist wohl irgendwas mit den Berechtigungen schief gelaufen. Als normaler User hat man keinen Zugriff.

Danke für den Hinweis. Fixed!

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