Ich bin auch ziemlich gebrannt was Bullen angeht, ich hatte schon einige HD´s und oft mit den auf der Straße zu tun. Ich habe ja auch bis zur Urinprobe nichts gesagt und alles verweigert, die haben das total hinterhältig gemacht, die sprachen sich kurz darüber aus, dass der Test nur ganz leicht positiv sei und ich dann wohl gehen könnte, daraufhin meinte ich, ja ich habe gestern auch nur ganz wenig geraucht, ich wollte einfach schnell zum Arzttermin, aufeinmal meinten die dann, der Test sei positiv und der Amtsarzt wird nun kommen. Das mit dem rauchen hätte ich wohl besser nicht gesagt. Keine Ahnung was das für ein Psychospiel von denen war. Am Ende haben sie sich ja trotzdem blamiert, der Wert scheint so gering gewesen zu sein, dafür 3 Stunden son Aufriss.
Wie oben aber schon rauskam, wurde ich nicht gefragt diesen Rombergtest machen zu wollen, der wurde mir eher befohlen zu machen, nachdem mir ungefragt kurz in die Augen geleuchtet wurde, erst danach habe ich gegooglt, dass die den gar nicht machen dürfen, wenn keine Anzeichen vorliegen und auch nicht ohne meine Zustimmung in die Augen leuchten dürfen.
Hier nochmal was die Polizei darf und was nicht !!!
Die Polizei darf dennoch jederzeit die Identität eines Verdächtigen feststellen. Dafür muss man nicht unbedingt einen Personalausweis vorzeigen; jedes amtliche Dokument mit einem Bild sowie Name und Geburtsdatum (falls es Menschen mit dem selben Vor-und Zunamen gibt) reicht dafür völlig aus (also z.B. auch der Führerschein).
Hat man nichts dergleichen dabei, darf die Polizei verdächtige Personen festhalten, bis sie die Identität kennen, in jedem Fall aber nicht länger als zwölf Stunden. Die Beamten können somit z.B. mit der Verdächtigen Person zu deren Wohnung fahren, oder eine Erkennungsdienstliche Behandlung durchführen (siehe Absatz unten). Gleichzeitig darf der Verdächtige auch durchsucht werden.
Auch bei einer unverdächtigen Person hat die Polizei das Recht, die Identität zu erfahren, wenn dies von Bedeutung für die Aufklärung von Straftaten bzw. Ordnungswidrigkeiten geboten ist, also von Zeugen, Geschädigten o.ä. Können diese sich nicht ausweisen, ist eine Durchsuchung gegen ihren Willen jedoch nicht zulässig, das Festhalten und die Erkennungsdienstliche Behandlung nur, wenn dies verhältnismäßig ist.
In jedem Falle muss die Polizei bei Beginn einer Identitätsfeststellung die Gründe bekannt geben. Ein Zeuge darf erfahren, worum es geht und gegen wen ermittelt wird (falls die polizeilichen Ermittlungen eine bestimmte Person betreffen), ein Verdächtiger, was er getan haben soll.
Anzumerken ist auch, dass allein das Ausbleiben dieser Begründung zu Beginn der Kontrolle diese unrechtmäßig macht. Somit muss man sich in diesem Falle auch nicht ausweisen.
Das darf die Polizei. Das darf sie nicht.
Wenn du zu Fuß unterwegs bist
Das darf die Polizei
Deine Identität feststellen: Das heißt, sie dürfen deinen Ausweis verlangen.
Das darf sie grundsätzlich nicht
dich durchsuchen!
außer mit Deiner Zustimmung
Achtung! Schweigen gilt als Zustimmung. Kündigt ein Polizist an, dich zu untersuchen, musst du ihm antworten, um deine Zustimmung zu verweigern. Antwortest du: „Nein, das lassen sie. Ich bin damit nicht einverstanden.“, darf er dich nicht durchsuchen.
Als Verdächtigen nach §102 StPO (Strafprozessordnung)
Hierfür musst du bereits einer Straftat verdächtigt werden. (Z.B. der Besitz von Drogen.) Zunächst einmal giltst du aber als Unverdächtiger. Verdächtiger bist du nur, wenn tatsächliche Anhaltspunkte oder Tatsachen vorliegen, dass du eine Straftat begangen hast. (Dass du z.B. rote Augen hast macht dich nicht zum Verdächtigen.)
als Unverdächtiger nach §103 StPO
als unverdächtige Person darf die Polizei dich nur durchsuchen, wenn Tatsachen vorliegen, dass dies wahrscheinlich zur Ergreifung eines Verdächtigen oder zur Spurensicherung beiträgt. Das wäre z.B. der Fall, wenn dir vor den Augen der Polizei der Tatgegenstand einer Straftat (die eine andere Person begangen hat) zugesteckt würde.
Möchte dich ein Polizist ohne deine Zustimmung und ohne dass die §§102, 103 StPO zutreffen, untersuchen, kannst du ihm erklären: „Das werden sie nicht tun, sonst machen sie sich gem. §344 StGB der Verfolgung Unschuldiger strafbar.
Wenn du mit einem Fahrzeug unterwegs bist
Allgemeine Verkehrskontrolle nach §36 Absatz 5 StVO (Straßenverkehrsordnung):
Das darf die Polizei
- dich auffordern anzuhalten und dein Fahrzeug zu verlassen
- Ausweis, Führerschein und Fahrzeugschein verlangen
- kontrollieren, ob Warndreieck und Verbandskasten vorhanden sind
Das darf sie grundsätzlich nicht
- dein Fahrzeug durchsuchen
- Rombergtest, die Klassiker: dir in den Augen rumleuchten, dir Anweisungen geben, auf einer Linie rumzulaufen oder deine Nase zu berühren.
Auch hier gilt wieder: Du kannst deine Zustimmung verweigern. (Schweigen gilt als Zustimmung.) Will dir ein Polizist in die Augen schauen und leuchten, kannst du ihm das untersagen:
„Nein, das ist kein Bestandteil einer allgemeinen Verkehrskontrolle nach §36 Absatz 5 StVO. Dafür benötigen sie meine Zustimmung. Diese verweigere ich ihnen.“
Körperliche Untersuchung nach §81a StPO
Blutabnahme, Urin- und Schweißtest. Diese sind ein schwerer Eingriff in deine körperliche Unversehrtheit. Sie darf nur an einem Beschuldigten vorgenommen werden und bedarf in der Theorie der Zustimmung eines Richters. In der Praxis sieht es anders aus. Bei „Gefahr im Verzug“ kann ein Polizist ohne richterliche Zustimmung entscheiden, dich körperlich zu untersuchen. Gefahr im Verzug liegt vor, wenn es notwendig ist, dass ein Polizist unmittelbar reagiert, um z.B. später nachweisen zu können, dass du zu besagtem Zeitpunkt unter Alkoholeinfluss gestanden hast.
Auf jeden Fall müssen tatsächliche Hinweise vorliegen. (Auch hier reicht es nicht aus, dass du gerötete Augen hast. Wenn du nach Alkohol riechst ist dies jedoch ein ausreichender tatsächlicher Hinweis.)
Es gilt wieder: Du kannst deine Zustimmung verweigern: „Nein, das möchte ich nicht.“
Möchte ein Polizist eine der Maßnahmen einer körperlichen Untersuchung ohne deine Zustimmung durchführen, so kannst du noch einmal klarmachen: „Nein, das werden sie nicht tun, sonst machen sie sich gem. §340 StGB der Körperverletzung im Amt strafbar.“
Ein Polizist darf dich nicht mit auf die Wache nehmen, nur weil du dich wenig kooperativ zeigst. Meint ein Polizist etwas anderes, so kannst du auch hier erklären: „Nein, das werden sie nicht tun, sonst machen sie sich gem. §239 StGB der Freiheitsberaubung strafbar.“
Das darfst Du
- **Aussagen verweigern!**Ein Polizist kann in einer informellen Befragung versuchen Dinge herauszufinden, die auf eine Straftat hinweisen. Dem kannst du entegegenwirken, indem du antwortest: „Hierzu mache ich keine Angaben.“Sagst du nichts, so kann auch nichts gegen dich verwendet werden. (Außerdem musst du Vorladungen der Polizei, sei es als Zeuge oder als Beschuldigter nicht nachkommen. Verpflichtend sind nur Vorladungen von Staatsanwaltschaft oder Gericht. Auf jeden Fall solltest du zuvor mit einem Rechtsanwalt/ einer Rechtsanwältin sprechen)
- den Dienstausweis eines Polizisten verlangen, um dir seine Daten aufzuschreiben
- mit diesen Daten ggf. Strafanzeige und Strafantrag stellen. (Wichtig: Immer beides stellen, da manche Delikte nur auf Strafantrag hin verfolgt werden. Dieser muss innerhalb von drei Monaten nach dem Vorfall gestellt werden.) Du solltest sie nicht bei der Polizei, sondern bei der Staatsanwaltschaft stellen.