Da kam noch etwas Interessantes per Kontaktformular rein:
Sehr geehrter Herr Sobiraj,
zufällig wurde ich durch Google auf Ihren Bericht bzgl. der Abmahnungen der Marion
aufmerksam.
Mir fiel auf, dass die Berichterstattung über die Abmahnpraktiken und des Geschäfts-
modells von Anwälten immer noch genauso einseitig zu sein scheint wie vor 21 Jahren.
Sie könnten Ihrer Community mitteilen, dass es gar nicht nötig wäre einen Anwalt bei derlei eindeutigen Urheberrechtsverletzungen einzuschalten.
Das würde dem Abgemahnten viel Geld sparen! Die meisten Anwälte tun nämlich nur so als hätten sie Ahnung vom Urheberrecht. Hauptsächlich ist ihr Interesse dem Abgemahnten das Geld aus der Tasche zu ziehen.
Sinnvoller wäre es, wenn ein Bild ungefragt aus der Bildersuche genutzt wurde und mein Fehlverhalten einsehe, das Internet zu bemühen und Infos unter dem Suchbegriff „Unterlassungsverpflichtungserklärung-Urheberrecht“ einhole z.B.
https://www.ihk-muenchen.de/ihk/documents/Muster-modifizierte-Unterlassungserkl%C3%A4rung.pdf
oder
https://www.juraforum.de/lexikon/unterlassungserklaerung
Die mir passende UVE könnte ich dann unterschrieben dem Folkert Knieper zuschicken.
An Anwaltskosten biete ich zum Ausgleich den Aufwands-entschädigungbetrag von € 100,00 an, mit dem Hinweis der BGH-Entscheidung vom 06.06.2019 - I ZR 150/18 „Der Novembermann“ (ist im Internet aufrufbar).
https://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=2955
oder
https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-in/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&nr=99118&pos=1&anz=494&Blank=1.pdf
Herrn Kniepert oder der Marion könnte man für die kurze ungenehmigte Nutzung des Fotos eine „Nutzungsentschädigung“ zwischen € 50,00 bis € 150,00 anbieten.
Mehr als € 200,00 würde der Kochbuch-Bilderknipser beim LG-Hamburg Kammer 10 von den Richtern nicht zugesprochen erhalten, wenn dort die Klage anhängig gemacht würde (Das BGH-Novembermann Urteil haben Regionalgerichte zu beachten).
Für das nächste Mal hat der Abgemahnte vielleicht seine Lehre aus dem Abmahnvorgang gezogen, kocht das Rezept nach, richtet das Gericht schön an, macht selber davon ein Handyfoto und nutzt das Bild wie es gefällt. „Klappe zu Affe tot“.
Ich kann mir natürlich auch einen "Wald und Wiesenanwalt“ nehmen, der mir viel Blödsinn erzählt, mich in die Kostenfalle tappen lässt, damit prahlt den Forderungsbetrag halbiert zu haben und mir dann seine Forderung berechnet, womit es auf das Gleiche, nämlich den Forderungsbetrag des Abmahnanwalts von € 1400,00 hinausläuft.
Vergessen Sie nicht die zusätzlich anfallende Einigungsgebühr zu erwähnen.
Die kassieren die Anwälte bei außergerichtlichen Vergleichen. Gängige Praxis. Großartiger Deal von Anwalt zu Anwalt. Schnelle Honorare. Ratenzahlung ist möglich.
Beste Grüße