Kommentar von Finde-Anna-Toll:
Der Leserkommentator stellt die Aussage von Herrn Solmecke verkürzt und dadurch schief dar, oder er hat die vorsichtige Formulierung falsch verstanden.
Möglich:
Die Kernaussage ist, möglich ist es, dann wenn die StA an die Logs der „OCHs!“ herankommt und die IPs an die GVU weitergibt.
Unwahrscheinlich:
Dies ist aber in der Vergangenheit - bei Urhebersachen nicht passiert und deshalb sehr unwahrscheinlich und auch nur auf 7 Tage durch die auf sieben Tage runtergeklagte Speicherfrist lt. TKG(die 7 kommt nicht aus dem TKG sondern aus dem Umfallen von Herrn Schaar aus dem TKG ergibt sich eher sowas von 24h) begrenzt (2,6).
Aussage Solmeke:
Einfach vorsichtig weil auch er vor Überraschungen nicht gefeit ist.
#Kern Anfang
Solmecke hat zu Downloadern, dem Sinn nach folgendes gesagt(1,2):
a.) rumsurfen auf dem board ist keine Urheberrechtsverletzung,
b.) posten von Links schon,
c.) aber Selbst das anklicken eines Links ist keine Urheberrechtsverletzung.
d.) Jedoch stellt der Download einer geschützten Datei bei einem OCH die Urheberrechtsverletzung dar, die auch abgemahnt werden kann. Wenn die IP von der der Download erfolgt ist einem Anschlussinhaber zugeordnet werden kann.
#Kern Ende
In DE ist Verbindung zwischen den IPs und den Anschlussinhabern auf eine 7 tägige Speicherfrist (vielen Dank noch mal an Herrn P. Scharr, hier isser leider umgefallen) begrenzt.
Diese IP muss erstmal aus Logs von einem OCH bekannt sein, entweder durch Beschlagnahme oder Herausgabe. Bislang sind OCHs nicht dafür bekannt gewesen diese herauszugeben - bei Urheberrechtsverletzungen wohlgemerkt.
Mit der IP-Adresse die von der StA an den Rechteinhaber weitergegeben wird, kommt der zivilrechtliche Auskunftsanspruch(3,4) ins Spiel, damit geht der Rechteinhaber zum ISP und verlangt die Herausgabe der Bestandsdaten.
Sollte ein OCH mit der GVU direkt über die Herausgabe von IPs verhandeln gelten ebenfalls die 7 Tage, aber dann kann der OCH auch dicht machen.
Die Frage die sich Downloader jetzt stellen müssen ist bin ich Premium oder Freeloader:
a.) Premium: hier wird möglicherweise eine Downloadchronik gespeichert (5), ggf. wird auch der Traffic gezählt (pay per Traffic) und es werden die IPs geloggt, damit nicht von mehreren Anschlüssen mit dem gleichen Account gesaugt werden kann.
b.) Freeloader: wenn der OCH „gut“ ist speichert er nur die IP nur solange er diese für eine Downloadbegrenzung nutzt, eine Verbindung von IP und Datei hingegen wäre einfach nur Zusatzaufwand ohne Nutzen, eher mit dem Nachteil, dass dieser eben nicht mehr sagen könnte:
„mein Name ist Haase, ich hab nichts gespeichert“ - und das ist ein gutes Werbeargument!
Wie OCHs die IPs und IP zu Download-Beziehungen intern speichern mit welchen Fristen, dies entzieht sich aber jeglicher Kontrolle.
Zitat(2):
>>Es müsste schon der konkrete Download nachgewiesen werden. Dabei ist zu
beachten, dass Nutzer in Deutschland anhand ihrer IP-Adresse lediglich
sieben Tage zurück verfolgt werden können. Eine relativ kurze
Zeitspanne".<<
(1) https://www.youtube.com/watch?v=7HZ-tftv7jE
(2)
(3) https://www.heise.de/newsticker/meldung/Auskunftsanspruch-gegen-Internetprovider-tritt-in-Kraft-201203.html
(4)
(5) https://tarnkappe.info/share-online-biz-weiterhin-offline/
(6) https://www.heise.de/newsticker/meldung/Telecom-Verbindungsdaten-Leitfaden-gegen-Sammelwut-der-Provider-1718884.html