Kommentare zu folgendem Beitrag: KickassTorrents: Betreiber Artem Vaulin aus Polen geflohen
…Mr. Vaulin ist anscheinend ein Mathe-Scharnier!! Denn billiger, wie aktuell mit den lächerlichen 108.000$, wäre er ja niemals davon gekommen!
Erst einmal hätten die Amis ihn für zig Jahre in den Bau gesteckt und zusätzlich hätten ihn doch Strafzahlungen erwartet, bei denen man ruhig noch zwei bis drei Nullen an den Kautionsbetrag hätte anhängen können!
Er wäre somit ja auch der einzige Angeklagte vor den US-Richtern gewesen und hätte die volle Breitseite abbekommen, welche der US-Justiz eingefallen wäre…Die Kaution wurde vermutlich noch aus der alten KAT-Portokasse bezahlt. Da es ihm garantiert finanziell nicht schlecht ging und er genügend Zeit nach 2016 hatte, um sein Verschwinden militärisch durchzuplanen, sollte das Ergebnis nun nicht wirklich verwundern!!
Bleibt nur noch zu hoffen, dass man ihn oder seine Familie, nicht durch einen blöden Zufall irgendwo lokalisiert Öfters mal die IP wechseln, soll dabei ja schon hilfreich sein - das wird er mittlerweile wohl gelernt haben
Untergetaucht zu leben ist nicht schön, aber für ihn sicher die einzige Möglichkeit, damit sinnvoll umzugehen. Ich hätte es wohl nicht anders gemacht, jetzt kurz vor der geplanten Auslieferung…
Mit genügend Kohle im Koffer kann man sogar in Nord-Korea gut leben - da würde ihn so schnell auch niemand wiederfinden!
Hat man damals eigentlich seine Konten eingefroren, beschlagnahmt?
Wo kamen die 108.000$ Kaution her sonst?
Glaube wenn man sein Vermögen damals nicht eingefroren hat, dürfte er noch ein relativ hohes Vermögen haben auf dem er noch wenn auch untergetaucht einen ruhigen Schlaf hat.
Genau darauf wollte ich hinaus - und selbst, wenn sie die Konten eingefroren hatten, aber sein Barvermögen von seiner Frau im Garten verbuddelt wurde, sieht es nämlich genauso aus!!
Er kann sehr wohl untergetaucht gut leben. Siehe die Selimi Brüder.
verstehe ich das richtig. es werden europäer an die usa ausgeliefert?!
Wo warst du denn die letzten Jahre…in einer Höhle verschüttet ?? Na klar geht das !! Brauchst ja nur mal an Assange oder den fetten Schmitz zu denken! Was meinste denn, warum die sich dauernd dem Zugriff in ihren eigenen Ländern entziehen…
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=LEGISSUM%3Ajl0053
Siehe auch als Deutscher bist du sicher
Er berief sich dabei auf das deutsche Grundgesetz, das vorsieht, dass Deutsche nicht ausgeliefert werden dürfen – außer an andere EU-Staaten oder einen internationalen Gerichtshof.
Naja…er hatte nach Europäern gefragt, nicht explizit nach Deutschen! Bei Deutschen, wie halt dicken Schmitz geht das auch, spätestens dann, wenn er mit seiner zweiten Staatsbürgerschaft in Finnland sesshaft wird!
Etwas besser erklärt als deutscher bist du relativ sicher außer du setzt freiwillig noch ein Fuß in die USA
Auslieferungsabkommen seit 1978
Das Beispiel Schmidt sollte für Winterkorn, gegen den auch hierzulande strafrechtlich ermittelt wird, eine Warnung sein. Sollte er in die Vereinigten Staaten einreisen, droht ihm möglicherweise noch am Flughafen eine Verhaftung.
Eine Auslieferung könnten die Amerikaner nicht ohne weiteres auf diplomatischem Weg erreichen. Nach Artikel 16 Absatz II Grundgesetz kann sich Winterkorn als deutscher Staatsangehöriger auf das dort normierte Auslieferungsverbot berufen. Das schlägt sich auch in dem Auslieferungsabkommen nieder, das die Vereinigten Staaten und Deutschland im Jahr 1978 geschlossen haben. Demnach ist zwar eine Auslieferung bei schweren Straftaten, aber auch bei fiskalischen Straftaten möglich. Dennoch ist eine Auslieferung Winterkorns nach Art. 7 des Vertrags undenkbar, weil kein Land verpflichtet ist, seine eigenen Staatsangehörigen auszuliefern.
Auslieferung aus Deutschland in andere Länder:
Ein Verdächtiger wird in der Regel nicht automatisch ausgeliefert, sondern der Auslieferung geht normalerweise ein Rechtshilfeersuchen voraus. In Deutschland regelt das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) die Auslieferung und die Durchlieferung, falls kein bilateraler Vertrag zwischen Deutschland und dem ersuchenden Staat besteht. Danach müssen bestimmte Kriterien erfüllt sein, bevor ein Verdächtiger an einen anderen Staat ausgeliefert wird:
- Die ihm zur Last gelegte Tat muss in beiden Ländern strafbar sein und vor Ort festgestellt werden.
- Ihm dürfen keinerlei Folter oder sonstige menschenunwürdige Behandlung drohen (wobei eine konkrete und keine lediglich abstrakte Gefahr bestehen muss).
- Ihm darf nicht die Todesstrafe drohen (§ 8 IRG).
- Es muss sichergestellt sein, dass ihn ein fairer Prozess erwartet. Das Grundrecht auf einen fairen Prozess kann z. B. durch eine unangemessene Strafandrohung verletzt werden oder die Auslieferung an ein Ausnahmegericht.
- Es muss nicht zwingend ein Auslieferungsabkommen bestehen; eine Auslieferung ist auch auf vertragloser Grundlage möglich.
- Deutsche Staatsbürger dürfen nur an EU-Länder oder internationale Gerichte ausgeliefert werden, und auch das nur, wenn es durch ein Gesetz ausdrücklich erlaubt ist (Art. 16 GG). Vor Einführung des europäischen Haftbefehls war die Auslieferung Deutscher an das Ausland durch das Grundgesetz generell verboten.
- Für die Auslieferung gilt der Grundsatz der Spezialität: Wird eine Auslieferung bewilligt, so bezieht sich die Bewilligung auf einen bestimmten, konkreten Tatvorwurf sowie
auf die Strafverfolgung bzw. -vollstreckung durch einen bestimmten Staat.
Die Auslieferung darf also nicht erfolgen, wenn Erkenntnisse bestehen, dass der Auszuliefernde noch wegen weiterer, im Auslieferungsantrag nicht erwähnter Taten verfolgt oder an einen Drittstaat ausgeliefert werden soll (§ 11 IRG).
Die Entscheidung über die rechtliche Zulässigkeit der Auslieferung obliegt dem örtlich zuständigen Oberlandesgericht (§ 29 IRG). Ein Rechtsmittel hiergegen besteht nicht, jedoch ist eine Verfassungsbeschwerde möglich.
Auch wenn ein Verdächtiger aus den oben genannten Gründen nicht ausgeliefert wird, bedeutet das für ihn nicht automatisch Straffreiheit. Da grundsätzlich auch im Ausland begangene Verbrechen in Deutschland verfolgt werden können (§§ 5 ff. StGB), kann dem Verdächtigen unter Umständen in Deutschland der Prozess gemacht werden. Das geschieht etwa, wenn ein Deutscher ein Verbrechen im Ausland begangen hat und erst nach der Rückkehr nach Deutschland verhaftet werden konnte.