Ich denke, es liegt einfach daran, dass dier Leutz nicht den Unterschied zwischen Anonymisierung und Pseudonymisierung kennen, bzw. gar nicht wissen, dass es Unterschiede gibt!
Anonymisierung und Pseudonymisierung sind Maßnahmen des Datenschutzes.
Die Anonymisierung ist das Verändern personenbezogener Daten derart, dass diese Daten nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können. Bei der Pseudonymisierung wird der Name oder ein anderes Identifikationsmerkmal durch ein Pseudonym (zumeist ein Code, bestehend aus mehrstelligen Buchstaben- oder Zahlenkombinationen) ersetzt, um die Feststellung der Identität des Betroffenen auszuschließen oder wesentlich zu erschweren (für Deutschland siehe § 3 Abs. 6a BDSG bzw. entsprechendes Landesrecht).
Im Gegensatz zur Anonymisierung bleiben bei der Pseudonymisierung Bezüge verschiedener Datensätze, die auf dieselbe Art pseudonymisiert wurden, erhalten.
Die Pseudonymisierung ermöglicht also – unter Zuhilfenahme eines Schlüssels – die Zuordnung von Daten zu einer Person, was ohne diesen Schlüssel nicht oder nur schwer möglich ist, da Daten und Identifikationsmerkmale getrennt sind. Entscheidend ist also, dass eine Zusammenführung von Person und Daten noch möglich ist.
Je aussagekräftiger die Datenansammlung ist (z. B. Einkommen, Krankheitsgeschichte, Wohnort, Größe), desto größer ist die theoretische Möglichkeit, diese auch ohne Code einer bestimmten Person zuzuordnen und diese identifizieren zu können. Um die Anonymität zu wahren, müssten diese Daten gegebenenfalls getrennt oder verfälscht werden, um die Identitätsfeststellung zu erschweren.
Die gezielte Aufhebung einer vorangegangenen Anonymisierung nennt man Deanonymisierung.
Beispiel Pseudonymisierung
- Als E-Mail-Adresse und Nickname wird im Internet ein Pseudonym verwendet. Die Kommunikationspartner kennen nicht die reale Identität. Ist diese dem Dienstanbieter bekannt, wird sie auf entsprechendes Verlangen (bei z. B. zivilrechtlicher Klage, strafrechtlichen Ermittlungen) bekanntgegeben. Alternativ oder ergänzend können Remailer verwendet werden, die die Rückverfolgbarkeit des Nachrichteninhalts durch die Anonymisierung des Headers (Kopfzeilen) verhindert.
Beispiel Anonymisierung
- Werden personenbezogene Daten ohne Zuordnung eines Datenelements, wie z. B. einer Kunden-Nummer, gelöscht oder existiert kein Schlüssel, so können Bestellungen keiner bestimmten Person mehr zugeordnet werden. Die Kunden wurden anonymisiert.
Pseudonymisierung nach DSGVO:
Das Wort Pseudonym kommt aus dem griechischen pseudṓnymos, was soviel heißt wie „unter falschem Namen auftreten“. Wir kennen das unter dem Begriff „Alias“.
In der DSGVO wird der Begriff Pseudonymisierung sehr oft verwendet. Er bedeutet hier, dass die Verarbeitung von personenbezogenen Daten so gestaltet wird, dass ein Bezug zu einer natürlichen Person nur unter Zuhilfenahme zusätzlicher Daten möglich ist. Das heißt, dass die vorhandenen Daten nicht auf eine bestimmte Person zeigen. Siehe dazu Art 4/5 DSGVO unter Begriffsbestimmungen.
Die Verwendung solcher Daten kann für z.B. für Forschung und Statistiken gedacht sein. Eine solche Verwendung wird in Art.89/1 DSGVO angegeben. Auch dient die Pseudonymisierung der „Sicherheit der Verarbeitung“ wie im Art.32/1a DSGVO.
Für die Verwendung von Pseudonymisierung wurde der Erwägungsgrund 28 geschaffen. Hier wird von Risikominimierung gesprochen und bei Erwägungsgrund 29 werden Regeln definiert, die der Verantwortliche einhalten soll.
Für pseudonymisierte Daten gelten die gleichen Bestimmungen wir für alle anderen personenbezogene Daten. Siehe dazu: Erwägungsgrund 26.