nur zu wissenschaftlichen, polemischen, kritischen, informativen und erzieherischen Zwecken auf diese Weise zusammengefasst werden.
Wenn die Zusammenfassung zwei oder drei Seiten umfasst, kann sie wahrscheinlich als Beschreibung des Buches betrachtet werden. Wenn ein Buch mit 500 Seiten eine „Nacherzählung“ von denselben 500 Seiten enthält und zwar so nah wie möglich am Originaltext, ist dies offensichtlich bereits eine Urheberrechtsverletzung.
Wie soll das denn funktionieren bei dieser Vorgehensweise?? Wenn man von den genannten 2-3 Seiten oder etwas mehr ausgeht, dürfte die „Zusammenfassung“ nie größer als 5-10% des Originalwerkes werden…also IMMER nur ein paar lächerliche Seiten!
Gerade bei der erlaubten Art der Literatur, bleibt doch dann soviel auf der Strecke, dass man sich diese „Nacherzählung“ von vorne rein sparen kann, da sie für den Leser keinerlei Mehrwert bietet…?!
Auf der anderen Seite gibt es im verhassten Westen solche Services wie Blinkist, die ihr Geld damit verdienen, aufs Wesentliche reduzierte Zusammenfassungen zu liefern.