einfach-akteneinsicht.de: Selbst Akteneinsicht beantragen zum Festpreis!


Kommentare zu folgendem Beitrag: einfach-akteneinsicht.de: Selbst Akteneinsicht beantragen zum Festpreis!

Für alles was man selbst beantragen kann, gibt es einen Online-Generator für Auskunftsersuchen aller Art.

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Für Bezieher von Sozialleistungen bzw. für Menschen mit geringem Einkommen, kann ich nur anraten, solch eine Dienstleistung nicht in Anspruch zu nehmen!

Für diesen Personenkreis gilt nach wie vor, dass sie Anspruch auf Beratungshilfe haben. Das bedeutet:

Bei geringem Einkommen besteht die Möglichkeit, sich auf Kosten der Landeskasse außergerichtlich beraten zu lassen. Hierzu muss ein Beratungshilfeschein beim zuständigen Gericht (in der Regel das Amtsgericht, in dessen Gerichtsbezirk der Wohnsitz liegt) beantragt werden. Das Gericht prüft dann, ob eine außergerichtliche Beratung durch einen Rechtsanwalt notwendig ist und ob Sie die hierfür erforderlichen finanziellen Mittel nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen können.

Mit dem Beratungshilfeschein können Sie dann zu einem Rechtsanwalt Ihrer Wahl gehen und sich außergerichtlich beraten und gegebenenfalls vertreten lassen. Der Anwalt darf dann höchstens 15 Euro (seit 01.08.2013) von Ihnen verlangen. Alle weiteren Kosten muss er gegenüber der Landeskasse abrechnen.
(Quelle: BRAK = Bundesrechtsanwaltskammer)

Außerdem bieten heutzutage sehr viele RA-Kanzleien, ein Gespräch zur Ersteinschätzung des Problems, kostenfrei an (bitte im Vorfeld informieren!). Ob ein angebotener Video-Call für 189,90€ (Höchstsatz der RA-Gebührenverordnung = 190€) wirklich zielführend ist, lasse ich mal dahingestellt. Mir wäre ein persönlicher Gesprächstermin vor Ort, immer noch lieber. Das muss aber jeder für sich selber entscheiden…

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Da muss ich doch mal widersprechen

Für Strafrecht gibt es keine Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe, Ausnahme Schwere Straftaten

  1. Den Service bietet auch ein Dortmunder Strafrechtler an

https://online-akteneinsicht.de/

Beratungs- und Prozesskostenhilfe erhalten grundsätzlich Menschen, die sich keinen eigenen Anwalt leisten können. Der Rechtsanwalt kann auch in diesen Fällen grundsätzlich frei gewählt werden.

Grundsätzlich wird Prozesskostenhilfe nicht in Strafsachen gewährt. Beschuldigte in einem Strafverfahren stehen daher vor der Frage, ob ein Fall sogenannter notwendiger Verteidigung vorliegt. Dann besteht die Möglichkeit, einen Pflichtverteidiger durch das Gericht bestellen zu lassen. Ob ein Pflichtverteidiger bestellt wird, hat nichts mit den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten zu tun, sondern ausschließlich mit Art und Schwere der vorgeworfenen Straftat.

Von der Beratungshilfe ist die anwaltliche Beratung erfasst, die außerhalb oder vor einem gerichtlichen Prozess zwischen Mandant und Rechtsanwalt stattfindet.

Wer Beschuldigter in einem Strafverfahren ist, erhält zwar unter Umständen einen sogenannten Beratungshilfe-Schein. Davon ist jedoch nur eine erste Information durch den Anwalt abgedeckt. Weitere Verteidiger-Tätigkeiten wie Akteneinsicht, rechtliche Stellungnahmen, Anträge auf Einstellung des Verfahrens usw. werden von der strafrechtlichen Beratungshilfe nicht erfasst.

Quelle: https://www.rudolph-recht.de/beratungshilfe-prozesskostenhilfe-strafrecht/