E-Book-Sicherung nach Weltbild-Insolvenz notwendig


Kommentare zu folgendem Beitrag: E-Book-Sicherung nach Weltbild-Insolvenz notwendig

Der Traum jedes Publishers.
Der Kunde verliert zugriff auf Gekaufte dinge, die er sowieso nur Nutzen darf, und bei erneuter Nutzung erneut Kaufen muss.

Und dann jammern, wenn so viel Raubkopiert wird.

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Dabei könnte es so einfach sein: Einfach alle Lizenzen automatisch auf die Tolino-Cloud laden und nicht händisch, wie auf der Website empfohlen.

Oder ganz auf den Drecks Kopierschutz verzichten.

Die meisten (deutschen) epubs haben ja gar keinen harten Kopierschutz mehr. Nach meiner Erfahrung sind das nur vereinzelte BĂĽcher, die mehr als 10 Jahre elektronisch im Markt sind. Weiche DRMs sind was anderes und Amazon auch, aber das ist hier auch nicht das Problem. Ich reduziere das noch nicht einmal auf ebooks - wenn Steam irgendwann pleite macht, sind alle Spiele weg und wenn Nintendo mal wieder beschlieĂźt seine Server zu verschlanken auch. Das ganze System ist Murks: Der Anbieter gesteht Dir nur Leserechte zu, bis der Server dicht macht, danach musst Du halt neu kaufen. Ist wie Kino: Wenn der Film einmal gelaufen ist, musst Du halt eine neue Karte kaufen.
Ich habe hier noch zig UHDs mit digitalen Codes stehen, wobei die Codes längst nicht mehr funktionieren. Bei epubs kann ich diese wenigstens noch auf meiner Festplatte speichern, wobei ich einige kenne, die damit überfordert sind …
Ich persönlich finde, dass das viel präsenter deutlich gemacht werden muss, dass die Verfügbarkeit nicht-physischer Medien nur vom Anbieter abhängen: Wenn der Anbieter insolvent ist oder sein Angebot, aus welchen Gründen auch immer, verschlankt, hat der Anwender Pech gehabt.
Und nicht alles in 10 Seiten Kleingedrucktem versteckt … und sinnfreie Hürden für Backups aufbaut.
Beispiel: Auf einem Tolino sind die aus der ThaliaCloud geladenen Buchdateien nicht mit Autor und Titel abgespeichert, sondern mit vollkommen sinnfreien BuchstabenZahlenKombinationen. Ich muss also jedes Buch am PC einzeln öffnen, damit ich sehe, was es ist. Nur wenn ich Bücher erst auf den PC lade und dann z.B. mit Calibre sideloade, habe ich Einfluss auf den Dateinamen. Macht das Sinn?

BĂĽrgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 327b Bereitstellung digitaler Produkte

(1) Ist der Unternehmer durch einen Verbrauchervertrag gemäß § 327 oder § 327a dazu verpflichtet, dem Verbraucher ein digitales Produkt bereitzustellen, so gelten für die Bestimmung der Leistungszeit sowie für die Art und Weise der Bereitstellung durch den Unternehmer die nachfolgenden Vorschriften.

(2) Sofern die Vertragsparteien keine Zeit fĂĽr die Bereitstellung des digitalen Produkts nach Absatz 1 vereinbart haben, kann der Verbraucher die Bereitstellung unverzĂĽglich nach Vertragsschluss verlangen, der Unternehmer sie sofort bewirken.

(3) Ein digitaler Inhalt ist bereitgestellt, sobald der digitale Inhalt oder die geeigneten Mittel für den Zugang zu diesem oder das Herunterladen des digitalen Inhalts dem Verbraucher unmittelbar oder mittels einer von ihm hierzu bestimmten Einrichtung zur Verfügung gestellt oder zugänglich gemacht worden ist.

(4) Eine digitale Dienstleistung ist bereitgestellt, sobald die digitale Dienstleistung dem Verbraucher unmittelbar oder mittels einer von ihm hierzu bestimmten Einrichtung zugänglich gemacht worden ist.

(5) Wenn der Unternehmer durch den Vertrag zu einer Reihe einzelner Bereitstellungen verpflichtet ist, gelten die Absätze 2 bis 4 für jede einzelne Bereitstellung innerhalb der Reihe.

(6) Die Beweislast für die nach den Absätzen 1 bis 4 erfolgte Bereitstellung trifft abweichend von § 363 den Unternehmer.

An dauerhaft bereitgestellten digitalen Produkten wie Online-Anwendungen, Online-Plattformen, virtuellem Speicher etc. kann der Anbieter nicht einfach Änderungen vornehmen, wenn diese die Funktionalität einschränken, aufheben oder verändern. Vielmehr muss der Vertrag die geplante Änderung gestatten und dafür ein triftiger Grund vorliegen. Außerdem müssen die Kunden vorher rechtzeitig informiert werden. Ein nachträglicher, zwangsweiser Preisaufschlag für eine Änderung ist ebenfalls ausgeschlossen [§ 327r BGB]

Ja, aber wer verklagt Nintendo, weil er nicht mehr auf seine gekauften Inhalte im 3DS Shop zugreifen kann? Solche Gesetze sind vollkommen wirklichkeitsfremd. Und bei Insolvenz ist eh Wilder Westen. Lies mal den Artikel im aktuellen Spiegel über eAuto-Firmen, die pleite sind. Oder Software, die einfach nicht mehr läuft, weil sie nicht mehr läuft.
Ich habe ein Office 2019, das sich auf Windows 11 nicht installieren lässt … und nun?

Ich weiĂź nicht wer und wann mal eine Klage einreichen wird!? Das Gesetz in dieser Form existiert aber auch erst seit ca. 1,5 Jahren. Denn erst 2022 wurden digitale Inhalte / Produkte usw. ins BGB mit aufgenommen!

Insolvenz ist immer ein Sonderfall. Weltbild hat sich trotzdem so gut, wie möglich, an die Gesetze gehalten. Hat die Kunden informiert, hat einen Zeitraum angegeben und die Möglichkeit der Sicherung vorgehalten.
Bei anderen Insolvenzen bleibt einfach der Monitor schwarz und man hat nie wieder etwas von der Firma gesehen!
Letzten Endes hat dann immer der Insolvenzverwalter das letzte Wort. Und wenn dieser sagt, Server kosten Geld, also Stecker raus. Dann ist das Gesetz, egal was das Unternehmen vor hatte oder wie es selber darüber denkt…

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