DIeser Post, bzw. der Zeitungsartikel vermittelt in diesem Fall völlig falsche Tatsachen… Erstmal muss geklärt werden, was unter Amphetamin-Gemisch gemeint ist. Illegaler Stoff (z.B. Speed, Speedpaste, Amphetamin, MDMA…) kann es ja schonmal nicht gewesen sein, weil der Angeklagte bei 60g im Haus keine 8 Monate auf Bewährung bekommt. Wenn es nämlich Drogen waren, die unter das BtMG fallen und verboten sind, sind 60g ein eindeutiges Indiz für Drogenhandel. Und bei dieser großen Menge sind mind. 2 Jahre ohne Bewährung drin, aber nur wenn man die besten Anwälte hat. Mit 5 Jahren kommt man da gut weg.
Aber mir kann keiner erzählen, dass man bei 60g 8 Monate auf Bewährung bekommt.
Entweder sollte man mal besser recherschieren oder nicht jeden Scheiß 1:1 übertragen. Wie gesagt, zu klären wäre hier erstmal die Frage, was dieses Gemisch war. Aber scheinbar keine illegalen Drogen.
@d0m1ng0 Das ist Quatsch. In der Shiny Flakes Doku auf Netflix wurde auch ein Gerichtstermin von einem Käufer gezeigt, der hatte über 100g Amphetamin bestellt und wurde nicht für gewerblichen Handel zu einer Bewehrungsstrafe verurteilt. (Shiny Flakes Gründer war auch überrascht, als er das im Zug von dem Käufer erfahren hat)
Je nach Richter und Sachverhalt, wird das ganze total unterschiedlich gehandhabt.
Es ist ein Unterschied, das Zeug zu bestellen, was dann vielleicht noch nichtmal ankommt (Anbahnung einer Straftat) oder es zu Hause zu haben/zu besitzen (Straftat). Wenn es im Kühlschrank liegt, ist es schon Besitz und bei der Menge ist Handel schwer abzustreiten.
Die einzige Erklärung für diese geringe Strafe ist, dass das Gemisch keine illegale Substanz war oder der Typ in einer WG oder zu Hause bei Eltern wohnt. Wo mehrere Leute Zugang zum Kühlschrank haben, und jeder Bewohner abgestritten hat, dass es sein Zeug ist.
Man kann zwar nicht dafür bestraft werden, legale Gemische zu besitzen oder zu bestellen, aber für Bestellungen auf illegalen Plattformen. Aber dann halt auch nur gering, so wie in diesem Fall.
Klar würde das gehen!
Amphetamin ist in der Anlage III des BtMG aufgeführt, ein Umgang mit dieser Substanz ohne Erlaubnis kann also eine erhebliche Strafe nach sich ziehen. Die nicht geringe Menge Amphetamin (und damit eine Jahr Mindestfreiheitsstrafe!) liegt bei
10 g Amphetaminbase.
Wenn der zu beachtende Wirkstoffanteil bei den 60 gr. unter den 10 gr. Base bleiben, liegt auch die Mindestfreiheitsstrafe bei unter einem Jahr!
Der Kram war einfach Dreck, weil hoch verschnitten…schätzungsweise 1:10
Das was in den Kommentaren steht kann ich nicht bestätigen.
Erstmal heisst eine nicht geringe Menge BTM nicht gleich Handel. Das kann auch dein Vorrat sein. Eine nicht geringe Menge + tütchen, eine Digitallwaage und bargeld = DAS sieht scheisse aus.
Ich selber wurde damals mit drei Kilo Haschisch erwischz. Handel konnte mir durch verschieden Zeugenaussagen nachgewiesen werden
Es sprach für mich:
Geständniss
-abnehmer genannt
-positive sozialprognpse
- keine Vorstrafen
Hatte normalen anwalt.
Ergebnis: ca zwei Jahre Haft auf Bewähung
Edit: Nein, das war kein scheiss Haschisch
Dir ist schon klar, dass Angeklagte die andere ausliefern (verraten) mit geringeren Strafen davon kommen. Zu deinem Glück hast du nur Bewährung bekommen, denn im Knast hättest du mit dieser Geschichte (Abnehmer genannt) keine zwei Tage überlebt.
Man nennt sie auch 31er (Anscheißerparagraph)…
Die Regelung des § 31 BtMG ermöglicht es Gerichten, im Rahmen des § 49 Abs. 1 StGB die Strafe zu mildern oder in Fällen des § 29 Abs. 1, 2, 4 oder 6 BtMG komplett fallen zu lassen, wenn ein Täter durch seine Aussagen zur weiteren Aufklärung der Tat oder zur Verhinderung weiterer Betäubungsmitteldelikte beiträgt