Kommentare zu folgendem Beitrag: Abmahnung wegen des Films „Interstellar“ erhalten: Was tun?
Die Kanzlei FROMMER legal mahnt im Auftrag der Warner Bros. Entertainment Inc. zahlreiche Internetnutzer wegen dem Film „Interstellar“ ab.
Die Kanzlei FROMMER legal mahnt im Auftrag der Warner Bros. Entertainment Inc. zahlreiche Internetnutzer wegen dem Film „Interstellar“ ab.
Wie kann man denn heutzutage noch beim downloaden erwischt werden?
Ich würde auf sowas überhaupt nicht reagieren, anwalt einschalten klar…
Man kriegt im schlimmsten fall nen mahnbescheid und den kann man wiedersprechen denn danach kommt garantiert nichts mehr, die werden kaum dafür in vorkasse gehn😉
Da bist du aber gewaltig auf dem Holzweg…
Die Frommers sind dafür bekannt, ihre Forderungen erfolgreich einzuholen.
Die Kohle für die „Vorkasse“ ist bei denen vorhanden… 100%
Geht ja um Filesharing…
Bei einem Film wie „Interstellar“ werden die Kosten schnell Inter-Galaktisch hoch, da kannste ggf. unseren „Galaktischen Senator“ hier im Forum fragen.
PS. Wenn der „Beschuldigte“ nicht zweifelsfrei beweisen kann, das er es nicht war, wirds halt teuer… / Dies zu beweisen ist sehr, sehr schwer - da es jeder in deren Haus gewesen sein kann. (z.B. Vergabe des Wlan Schlüssels). Eine IP-Irrtum ist bei denen nahezu auszuschliessen. Ist leider so…
Wenn wir ehrlich sind, versucht sich JEDER rauszureden, das er es nicht persönlich war…
- ABER meistens sind es genau die Personen. Die Gerichte geben den Frommers ihr Wohlwollen…, auch das ist leider so.
Also vielleicht bin ich ja hier das Einhorn, aber ich habe in zwei Fällen quasi genau das gemacht - modifizierte Unterlassungserklärung hinschicken (in der ich keine Schuld eingestehe) und dann die nächsten Jahre die schön dicken Papierbögen mit „machen Sie es nicht noch schlimmer! Sie können mit uns Ratenzahlung vereinbaren!“ einfach ignorieren. Frei nach dem Motto „tja, wenn ihr eine Keule hättet, dann hättet ihr die längst ausgepackt, aber stattdessen bekomme ich nur Worte und heiße Luft“. Hat geklappt, ist mittlerweile längst verjährt.
Zu einem Mahnbescheid kam es nie, aber in diesem Fall hätte man dem natürlich widersprechen müssen. Mein Stand (nach telefonischer Absprache mit einem Anwalt) war es damals, dass der so genannte „Schaden“ vor Gericht faktisch nicht einzutreiben ist, da Frommer Legal sonst darlegen müsste, wie der Schaden errechnet wurde, was sie de facto nicht können. Bleiben nur noch die Abmahnkosten, die ließen sich einklagen, aber die Erfolgswahrscheinlichkeit ist mitnichten 100% und deren Kalkulation baut einzig und allein darauf, dass sich die meisten Empfänger dieser Briefe einschüchtern lassen.
Also: Nicht einschüchtern lassen, nicht zahlen. Würden das alle machen, wären diese Blutsauger sehr schnell pleite.
Meine Mutter, damals 63Jahre alt bekam 2015 so ein Schreiben von Frommers weil sie an einen Samstag Vormittag den Film ’ Spy-Susen Cooper Undercover’ illegal geteilt hat. Den Film hat sogar gesehen. 2 Wochen vorher im Kino. Am besagten Samstag war sie aber nicht Zuhause in Rostock. Zur Zeit Downloads haben wir gerade die Urne meines Onkels an einer Fichte in Dessau beerdigt. Die Beerdigung war gut besucht. da mein Onkel in jungen Jahren ein guter Ringer war.
Wir schrieben Frommer das Mutter in Dessau war und das in Rostock 15 Mieter im Haus gab. Vielleicht hast jemand ja Mutters Network benutzt. Meine Mutter bekam nie wieder Post von denen.
Danke für die Antwort @frankwetzig
Ist immer gut zu hören, wenn mal die „abgemahnten“ Recht bekommen. ABER ob man damit noch 2025 durchkommt, das jeder das „WLAN“ hätte nutzen können, weil es ja dann nicht offensichtlich genug abgesichert ist, also da habe ich meine Bedenken. Ein „Vielleicht“ hat jemand ein „Fremder“ das Netzwerk mitbenutzt, reicht glaube ich heute nicht mehr aus…
Vielleicht können noch andere Nutzer von ihren Erfahrungen sprechen. Also ich find es interessant…
Ich sehe es wie Danny und wäre mit solchen Empfehlungen auch vorsichtig. Frommer ist eigentlich dafür bekannt, nachzuhaken, ansonsten verdienen sie ja auch nichts daran. ![]()
Mit einer Gesetzesänderung des Telemediengesetzes 2017 hatte der Gesetzgeber die so genannte Störerhaftung für WLAN-Betreiber überwiegend abgeschafft.
Trotzdem existiert die Begrifflichkeit im DSA weiterhin.
Dadurch entstand für die Anschlußbesitzer ein sogenanntes Haftungsprivileg, so dass diese nicht automatisch durch den Internetzugang zum Täter werden. Allerdings sind dazu im DSA einige unklare Punkte eingetragen, die den Abmahnern einigen Spielraum lassen!
Damit sich WLAN-Betreiber auf das Haftungsprivileg berufen können, müssen sie darlegen, dass andere Internetnutzer Zugang über das WLAN-Netz hatten oder dies zum Tatzeitpunkt zumindest möglich war. Das geht zum Beispiel durch eine Dokumentation der Routereinstellungen oder durch Routerprotokolle. Der BGH und der Gesetzgeber machen dafür eindeutig klar, dass solch eine Darlegung nicht in eine Beweisumkehr ausarten darf! Die Praxis dazu, sieht meist aber anders aus…
Entscheidend ist: Der Abgemahnte mss nicht selbst gehandelt haben. Es genügt, dass sein Verhalten eine entscheidende Voraussetzung dafür geschaffen hat, dass Dritte eine Urheberrechtsverletzung begehen konnten! Und hier liegt der eigentliche „Knackpunkt“…
Denn nicht jede Mitwirkung oder unterlassene Kontrolle begründet automatisch eine Haftung.
Letzten Endes geht es bei dem Abgemahnten maßgeblich da drum, ob dieser seine Prüf- oder Handlungspflichten verletzt hat?
Diese Prüfpflichten bestehen nicht generell, sondern entstehen erst dann, wenn es für den Beschuldigten konkrete Anhaltspunkte für eine Rechtsverletzung gibt – etwa durch eine Abmahnung!
Diese weichgespülte Störerhaftung setzt weder Vorsatz noch Kenntnis der Rechtsverletzung voraus.
Du kannst also auch dann als Störer haftbar sein, wenn du gutgläubig warst oder von der konkreten Rechtsverletzung gar nichts wusstest – solange du objektiv zur Verletzung beigetragen und deine Prüfpflichten verletzt hast.