Abmahnung: Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken sinnfrei

Kommentare zu folgendem Beitrag: Abmahnung: Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken sinnfrei

Kommentar von Steffen Heintsch für AW3P:
GguGepr - Haben Abmahnanwälte nichts mehr zu tun??

Es ist nach meiner Meinung die falsche Herangehensweise.

Seit Inkrafttreten (09.10.2013) des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken (GguGepr) sind die Trends erkennbar:

a) einige warten noch ab
b) der große Teil setzt das GguGepr um, indem man für den Gegenstandswert (Berechnung der anwaltlichen Gebühren) den § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG i.V.m. den anderen Ansprüchen aus einer Abmahnung aufrechnet, so dass die ursprünglich ca. 147,56 EUR (RVG n.F.) sich erhöhen auf ca. 215,00 EUR. Jetzt wird der Schadensersatz im Gegensatz vor Inkrafttreten GguGepr angehoben, so dass man wieder auf die fast identischen Forderungen (vo Inkrafttreten) ist.
c) ein Abmahner (bislang bekannt) verneint sogar die Anwendung des § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG wegen der vom Gesetzgeber neu eingeführten “Unbilligkeit“. Hier argumentiert man in Richtung der Schwere der Rechtsverletzung, da man in der Regel -vor- Veröffentlichung auf einem (Verkaufs-)Datenträger, die Werke in einer Tauschbörse weltweit anbietet.

Dem Gesetzgeber ist es wieder einmal erneut gelungen, (wie schon mit Einführung des § 97a Abs. 2 UrhG (a.F. / 01.09.2009 GEigDuVeG; “100 EUR“-Deckelung)), ein Gesetz zu schaffen, wo man in Vorfeld sich stark macht gegen Abmahnmissbrauch und horrend hohe Anwaltsgebühren - dieses auch so erkennt - letztendlich ein “liederliches Gesellenstück“ abliefert.

Die generelle Deckelung, der Erstattung der anwaltlichen Kosten auf 1.000,00 EUR wurde doch vor der Bundesratssitzung (20.09.2013; 614.) wieder herausgenommen und dafür der Zusatz gewählt: nur für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch.

(…) Zudem ist zu berücksichtigen, dass eine etwaige Beschränkung des Erstattungsanspruches nach einem Gegenstandswert von 1.000,00 EUR sich nur auf den Gegenstandswert des Unterlassungs- und Beseitigungsanspruches bezieht. Wird neben dem Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruch ein Schadensersatzanspruch geltend gemacht, ist dessen Wert dem Gegenstandswert hinzuzurechnen (BT-Drucksache 17/13057, S. 29). (…)

Dann gilt weiterhin § 3 ZPO, wonach der Wert vom Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt wird.

Und last but not least, kommt es zu einer alten/neuen Diskussion betreffs des “geweblichen Ausmaß“, ist dann bei einer gewerblichen Einstufung auch der fliegend Gerichtsstand wieder im Raum stehend.

Letztendlich wird das “Reifen“ diesen liederlichen Gesellenstückes den Gerichten überlassen und deren Rechtsprechung der nächsten Jahre. Einen Vorteil hat es, der Gesetzgeber kann immer sagen: Wir haben unseriöse Geschäftspraktiken erkannt und eingedämmt. Und die nächste BTW kommt dann bestimmt, wo man - wie bei Steuern und Maut - erkennt: Vor der BTW, ist nie nach der BTW!

Den Erfolg oder Misserfolg des GguGepr bleibt deshalb im Auge des jeweiligen Betrachters. Auf der Strecke bleiben aber erneut die Verbraucherinteressen.

MfG Steffen Heintsch

Kommentar von Max:
800 wenn man einen Film verteilt hat oder insgesamt, falls mehrere Werke getauscht wurden?