Es wäre mir echt neu, dass man auf diesem Weg, eine gültige Zeugenbefragung seitens der Pozilei durchführt…!
Wenn dieser Fragebogen wirklich echt ist, will man doch damit keine Zeugen befragen, sondern wohl eher Beschuldigte kreieren, die vor Jahren dort eingekauft haben. Da dort dein Name / Anschrift nirgends zu finden ist, verstärkt meine Vermutung doch immens!
Nur weil der Fragebogen „echt“ aussieht, heißt das ja noch lange nicht, dass dieser auch „echt“ ist!! Ich würde erstmal, an deiner Stelle herausfinden, ob das Teil echt ist.
Zum Beispiel über folgende Eckpunkte:
Die Zeugenbelehrung ist dabei äußerst wichtig und sollte so aussehen:
Zeugenbelehrung (§ 52 StPO, § 55 StPO, § 57 StPO)
§ 52 StPO
(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt
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der Verlobte des Beschuldigten oder die Person, mit der der Beschuldigte ein Versprechen eingegangen ist, eine Lebenspartnerschaft zu begründen;
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der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
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der Lebenspartner des Beschuldigten, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
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wer mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war.
(2) Haben Minderjährige wegen mangelnder Verstandesreife oder haben Minderjährige oder Betreute wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung von der Bedeutung des Zeugnisverweigerungsrechts keine genügende Vorstellung, so dürfen sie nur vernommen werden, wenn sie zur Aussage bereit sind und auch ihr gesetzlicher Vertreter der Vernehmung zustimmt. Ist der gesetzliche Vertreter selbst Beschuldigter, so kann er über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts nicht entscheiden; das gleiche gilt für den nicht beschuldigten Elternteil, wenn die gesetzliche Vertretung beiden Eltern zusteht.
(3) Die zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Personen, in den Fällen des Absatzes 2 auch deren zur Entscheidung über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts befugte Vertreter, sind vor jeder Vernehmung über ihr Recht zu belehren. Sie können den Verzicht auf dieses Recht auch während der Vernehmung widerrufen.
§ 55 StPO
(1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
(2) Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.
§ 57 StPO
Vor der Vernehmung werden die Zeugen zur Wahrheit ermahnt, auf die Möglichkeit der Vereidigung hingewiesen und über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage belehrt. Im Falle der Vereidigung sind sie über die Bedeutung des Eides sowie über die Möglichkeit der Wahl zwischen dem Eid mit religiöser oder ohne religiöse Beteuerung zu belehren.