Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs im Jahr 2014 brachte jedoch Klarheit. Die Bereitstellung von Hyperlinks zu geschützten Werken gilt als Zugänglichmachung dieser Inhalte.
Das ist nicht korrekt.
" Wer Hyperlinks mit Gewinnerzielungsabsicht setzt, muss verlinkte Inhalte auf Urheberrechtsverletzungen prüfen."