Verfahren gegen SeriesYonkis-Betreiber wird wieder aufgenommen


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Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs im Jahr 2014 brachte jedoch Klarheit. Die Bereitstellung von Hyperlinks zu geschützten Werken gilt als Zugänglichmachung dieser Inhalte.

Das ist nicht korrekt.
" Wer Hyperlinks mit Gewinnerzielungsabsicht setzt, muss verlinkte Inhalte auf Urheberrechtsverletzungen prüfen."