Damit hast du natürlich recht. Allerdings tritt dann laut deutschem Widerrufsrecht folgendes ein:
Das Widerrufsrecht für Verbraucher über die Lieferung von digitalen Inhalten / Durchführung von digitalen Dienstleistungen, die nicht auf einem körperlichen Datenträger geliefert werden (z.B. Guthabeneinzahlung, Premiumplatzierung, Treuepunkte Gutschrift)
Seitdem die Verbraucherrechterichtlinie (VRRL) zum 13.6.14 in deutsches Recht umgesetzt wurde, unterscheidet das Fernabsatzrecht nicht mehr nur zwischen Waren und Dienstleistungen, sondern kennt auch digitale Inhalte als Gegenstand fernabsatzrechtlicher Verträge. Für das Angebot von digitalen Dienstleistungen, die nicht auf einem dauerhaften Datenträger geliefert werden, kennt das Gesetz eigene Regelungen in Bezug auf das Widerrufsrecht. |
Definition digitale Inhalte
Das deutsche Gesetz definiert in § 312f Abs. 3 BGB in Übereinstimmung mit Art. 2 Nr. 11 VRRL den Begriff der digitalen Inhalte: Digitale Inhalte sind Daten, die digital hergestellt und bereitgestellt werden.
Für den Fall, dass diese digitalen Daten nicht auf einem körperlichen Datenträger geliefert werden, kennt das Gesetz einige Sondervorschriften. Werden digitale Daten dagegen auf einem körperlichen Datenträger (also z. B. auf CD oder USB-Stick) geliefert, wird fernabsatzrechtlich mehr auf den Datenträger abgestellt und es gelten die allgemeinen Vorschriften zu Verträgen über die Lieferung von Waren. Die Widerrufsfrist beginnt in diesem Fall ab Lieferung des jeweiligen Datenträgers.
Widerrufsrecht bei digitalen Inhalten ohne körperlichen Datenträger
Im Folgenden sollen ausschließlich Verträge über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen Daten, die in digitaler Form hergestellt und bereitgestellt werden, Beachtung finden. Dies betrifft insbesondere Software- oder Musikdownloads, aber auch Streaming-Dienste. Ein Vertrag über die Lieferung eines eBooks oder eines Hörbuchs fällt ebenfalls darunter. Wird ein solcher Vertrag im Fernabsatz geschlossen, gilt gemäß § 312g Abs. 1 BGB das ganz normale fernabsatzrechtliche Widerrufsrecht. In diesem Fall beginnt die Widerrufsfrist gemäß § 356 Abs. 2 Nr. 2 BGB mit Vertragsschluss. Das bedeutet: Dem Kunden steht ab Vertragsschluss für 14 Tage lang die Möglichkeit offen, den Vertrag zu widerrufen.
Kein Wertersatzanspruch des Unternehmers
Allerdings unterscheidet sich das Widerrufsrecht bei digitalen Inhalten entscheidend von dem bei Verträgen zur Lieferung von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen. Ein Verbraucher, der Ware in einer Art und Weise nutzt, die nicht zur Prüfung der Eigenschaften, Beschaffenheit oder Funktionsweise der Ware erforderlich ist, ist dem Händler zum Ersatz eines durch diesen Umgang entstandenen Wertverlusts verpflichtet.
Widerruft der Verbraucher dagegen einen Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, so hat er niemals Wertersatz zu leisten (§ 357 Abs. 9 BGB).
Widerruft ein Verbraucher also einen solchen Vertrag, muss der Unternehmer den vollständigen Kaufpreis erstatten, der Kunde kann aber womöglich das gekaufte PDF-Dokument behalten, da er es nicht zurücksenden kann.