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Wer ein deutsches Urteil erstritten hat, das einen in der Schweiz ansässigen Schuldner ausweist, hat sich mit der Frage der Vollstreckung in der Schweiz zu beschäftigen. Die Grundlagen dazu findet man im so genannten „Lugano-Übereinkommen“ (Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen). Dort ist zum Beispiel geregelt, dass Entscheidungen, die in Deutschland ergangen sind, grundsätzlich ohne erneute, rechtliche Prüfung in der Schweiz anerkannt werden.

Dabei sind von dem Begriff „Entscheidung" auch alle Beschlüsse, Vollstreckungsbescheide und Kostenfestsetzungsbeschlüsse umfasst. Die Vollstreckung selbst, in der Schweiz Betreibung genannt, richtet sich nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG). Zur Einleitung einer Betreibung ist das jeweilige Urteil beim zuständigen Betreibungsamt mit dem entsprechenden Formular „Betreibungsbegehren“ einzureichen. Als Anlage reicht eine Kopie des deutschen Urteils aus. Dem Schuldner wird dann ein so genannter Zahlungsbefehl zugestellt, auf den er unterschiedlich reagieren kann. Entweder der Schuldner zahlt oder er legt einen so genannten Rechtsvorschlag ein, um sich gegen die Forderung zu wehren oder er reagiert überhaupt nicht.

Reagiert der Schuldner nicht, muss als nächstes das Fortsetzungsbegehren gestellt werden, um dann über die Pfändung oder den Konkurs die Forderung über das Betreibungsamt einziehen zu lassen. Beim Rechtsvorschlag muss der Gläubiger über das so genannte Rechtsöffnungsverfahren gerichtlich bewirken, dass der Rechtsvorschlag aufgehoben wird. Hat man ein deutsches, vollstreckbares Urteil, einen Nachweis über die Zustellung der Klageschrift und über die Zustellung des Endurteils, kann man damit rechnen, dass das Gericht den Rechtsvorschlag beseitigt. Nun kann auch hier das Fortsetzungsbegehren gestellt werden.

Eine vorgeschaltete Möglichkeit, um die Bonität des Schuldners zu überprüfen, ist, einen so genannten Betreibungsregisterauszug anzufordern. Aus dieser Auflistung kann abgelesen werden, wie es um das Zahlungsverhalten und die Verbindlichkeiten des Schuldners bestellt ist. Erst nach Auswertung dieses Auszuges sollte eine Betreibung eingeleitet werden.

Zum Thema „Betreibung“ in der Schweiz, hatten wir hier auch schon Diskussionen zum Thema: Vavoo AG und nicht bezahlte Provisionen! Dort sind noch weitere Informationen enthalten. Selbst da kann man sehr schnell erkennen, dass die Schweiz keineswegs der sichere Hafen ist, wenn man sich z.B. als Kläger an die dortigen Abläufe hält!! :wink:

Siehe hier > https://tarnkappe.info/forum/t/vavoo-halbiert-provision-fuer-werbepartner/305/127

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