Starker Anstieg an Porno-Abmahnungen

Kommentare zu folgendem Beitrag: Porno-Abmahnungen haben sehr stark zugenommen

1 „Gefällt mir“

ich kennne so eine Porno-Abmahnungen nicht war Ghandy :joy:

Tipps von „abmahnhelfer.de“

Aussage zur Abmahnung durch IPPC LAW von: Berliner Rechtsanwaltskanzlei Werdermann | von Rüden (abmahnhelfer.de)

Abmahnung von IPPC LAW

In der 8-seitigen Abmahnungen heißt es einleitend, dass die IPPC LAW Rechtsanwaltsgesellschaft beispielsweise von der MG Premium LtD. beauftragt wurde, um eine Abmahnung auszusprechen. Grund dafür sei, dass über den Internetanschluss des Anschlussinhabers Pornofilme über eine Tauschbörse nicht nur heruntergeladen wurden, sondern auch den anderen Nutzern der Tauschbörse zum Download angeboten wurde. Die Firma habe angeblich die Nutzungsrechte an den Filmen.

Im Ergebnis fordert die Kanzlei, deren Geschäftsführer der umstrittene Rechtsanwalt Daniel Sebastian ist, die Abgabe einer Unterlassungserklärung und die Zahlung eines Vergleichsbetrages.

Abmahnung für MG Premium LtD

In dem Schreiben heißt es, dass gegen den angeschriebenen Anschlussinhaber würde eine tatsächliche Vermutung bestehen, dass er auch der Täter der Rechtsverletzung ist. Grundsätzlich ist dies zutreffend, allerdings führt das Schreiben nicht weiter aus, dass die tatsächliche Vermutung auch entkräftet werden kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof kann der Anschlussinhaber die gegen ihn sprechende Vermutung widerlegen, indem er darlegt, dass zu dem Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht nur er, sondern auch andere Personen eigenständigen Zugang zu dem Internetanschluss hatten und ernsthaft als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Gerade bei Pornofilmen ist es nicht ungewöhnlich, dass ein anderer Anschlussnutzer den Film ohne Wissen des Anschlussinhabers heruntergeladen und den anderen Tauschbörsennutzern zum Download angeboten hat.

Abmahnung der IPPC LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Allerdings ist der Anschlussinhaber dazu verpflichtet, bei den anderen Nutzern Nachforschungen anzustellen und das Ergebnis der Befragung mitzuteilen. Kann der Anschlussinhaber trotz seiner Nachforschungen nicht herausfinden, wer die Rechtsverletzungen begangen hat, kann er nicht mehr in Anspruch genommen werden.

Abmahnung durch MG Premium Ltd – Störerhaftung weitgehend abgeschafft

Der Anschlussinhaber haftet auch nicht in jedem Fall für die Rechtsverletzung von anderen Nutzern seines Internetanschlusses. So kann von einem Anschlussinhaber nicht gefordert werden, dass er ohne jeden Anhaltspunkt, Besucher, Gäste oder andere Familienmitglieder bevor er das WLAN-Passwort herausgibt, auf die Illegalität des Filesharings hinweist und ihnen die Nutzung von Tauschbörsen verbietet. Anders sieht es hingegen aus, wenn zu den Nutzern auch minderjährige Familienmitglieder zählen. Hier muss der Anschlussinhaber im Einzelfall nachweisen können, dass er die Familienmitglieder über die Illegalität des Filesharings belehrt hat und ihnen auch die Teilnahmen an Tauschbörsen untersagt hat. Es sollte aber nur voreilig auf ein minderjähriges Kind verwiesen werden, da zwar dann die Eltern nicht haften, allerdings die Möglichkeit besteht, dass das Kind selbst in Anspruch genommen wird. (Quelle: abmahnhelfer.de)

:wink:

Also in dem Fall bin ich für 3 fache Strafe des sonst üblichen Rahmens!!!
Ein Kind soll Schuld dran haben, das der „notgeile Typ“ seine Porno-Streifen verteilt!
Sonst gehts gut…? Das ist unterstes „Küchenschaben-Niveau“…

GEHT GAR NICHT!!!
Von mir aus kann dieser Anwalt den Fall auch bei den Frommers vorpetzen…
(obwohl ist nicht deren Thematik)

SHAME ON YOU - Peer2Peer User

…Das ist ja kein tatsächlicher Fall in meinem Text, sondern ein Tipp zur allgemeinen Vorgehensweise!
Und der Satz, auf den du dich beziehst, ist ja eine Warnung an Eltern, dies genau NICHT so zu machen!!
Vom moralischen Standpunkt her, hast du natürlich recht… :ok_hand:

:wink:

diesen satz hab ich so auch schon des öfteren gehört, aber was mich mal interessieren würde: wer darf denn eigentlich abmahnen bzw an erfolgreichen abmahnungen geld „verdienen“?

damit meine ich jetzt nicht speziell porno-abmahnungen sondern allgemein die abmahnung von firmen/kaufleuten,…

…wenn beispielsweise der inhaber einer kommerziellen webseite kein vollständiges impressum wie vorgeschrieben zur verfügung stellt, kann dieser ja abgemahnt werden und dadurch hohe summen einbüßen. aber wer ist effektiv dazu berechtigt diese abmahnung einzuleiten/in auftrag zu geben und dementsprechend damit geld zu verdienen?

muss man dazu zwangsweise wettbewerber im gleichen geschäftsfeld sein wie der abgemahnte?

Bei solchen Verstößen dürfen immer nur Firmen abmahnen, die die gleichen Dienstleistungen/Waren zum Verkauf anbieten. Ohne Überschneidung ist die Abmahnung hinfällig. Bei Filesharing-Abmahnungen spielt das keine Rolle. Das Wettbewerbsrecht soll ja eh dahingehend verschärft werden, dass man die Voraussetzungen für Abmahnungen stark einschränkt.

1 „Gefällt mir“

Hallo Gandhi

dem Vernehmen nach handelt es sich bei einem sehr großen Teil der bei shareonline gezogenen files um Porno. Wie ist denn da der aktuelle Stand? von mehreren Anwälten ist zu hören, das Pornofilme kaum noch abgemahnt werden. es soll sich einfach nicht lohnen, da die Gerichte nur noch sehr niedrige Streitwerte ansetzen. Die Wertschöpfung sei bei einem pornofilm zu gering. Teilweise setzen die Gerichte nur noch einen Streitwert von 100 € an. Und das bei Filesharing. Wie viel niedriger müsste dann der streitwert ausfallen, wenn es sich um reine Downloads handelt. Wie beurteilst du die Situation für Porno Downloader?

Downloads per Sharehoster, die Abmahnungen würden sich überhaupt nicht „lohnen“. Sehr unrealistisch.