Irgendwann ist der Zeitpunkt erreicht, an dem Gerichte ganz offensichtlich die Nase voll haben. Hierzu gehören insbesondere auch Abmahnungen durch Urheberrechtsverstöße im Rahmen einer Tauschbörsennutzung durch „Erotikfilme“.
Für Aufsehen sorgte eine Entscheidung des Landgericht München I (LG München I, Beschluss vom 29.05.2013, Az. 7 O 22293/12). Ansprüche, die die Herstellerin von acht Filmen „erotischen Inhalts“ mit so fantasievollen Namen wie „Felxible Beauty“ und „Young Passion“ beantragt die Auskunft von Verkehrsdaten gemäß § 101 Abs. 9 UrhG.
Das Landgericht wies diesen Antrag zurück.
Pornofilme genießen keine urheberrechtlichen Schutz
Begründet wurde die Zurückweisung des Antrages damit, dass die Erotikfilme keinen Schutz als Filmwerke gemäß § 94 UrhG beanspruchen können, es fehlen offensichtlich an einer persönlichen geistigen Schöpfung.
Was passiert in diesen Filmen?
Wir wissen es nicht genau (und möchten es auch gar nicht wissen). Jedenfalls zeigt der Film in 7 Minuten 43 Sekunden „lediglich sexuelle Vorgänge in primitiver Weise“. In einem weiteren Film mit einer Lauflänge von 19 Minuten 34 Sekunden handelt es sich „um reine Pornographie“.
Auch ein Laufbilderschutz wurde zurückgewiesen.
Jedes Filmwerk schutzfähig?
Es ist tatsächlich so, dass nicht jedes Filmwerk ein geschütztes Werk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG ist.
Filmwerke bestehen aus einer Bild- oder Bild-Ton-Folge, die dem Betrachter den Eindruck von der Wiedergabe eines bewegten Geschehensablaufs vermittelt. Ein Spielfilm gilt als schutzwürdig. Wegen der bei der Umsetzung einer Handlung notwendigen Abstraktion und dramaturgischen Aufbau erbringt der Regisseur stets eine persönliche geistige Schöpfung. Ob ein Erotikfilm einen Regisseur hat, wissen wir nicht genau (und möchten es auch gar nicht wissen). Ob es einen dramaturgischen Aufbau gibt, können wir an dieser Stelle eigentlich nur mit Zweideutigkeiten beantworten, was wir uns an dieser Stelle ersparen.
Das Thema schöpferische Leistung bei Dokumentarfilmen dürfte ebenfalls nicht passen, da hier die Aufbereitung eines Themas die individuelle Gestaltung des Tatsachenstoffes und die Bildfolgen entscheidend sein können. Ein Faktor kann auch der künstlerische Gestaltungsspielraum sein. Kurze Filmdokumentationen ohne künstlerische Gestaltung dienen der Informationsvermittlung und unterliegen somit nicht dem urheberrechtlichen Schutz. Gegebenenfalls werden entsprechende Informationen vermittelt. Lang sind die Filmchen jedenfalls nicht.
Die Entscheidung des Landgerichts München I ist somit gar nicht so abwegig, wie sie auf dem ersten Blick erscheint.
Wo ist die Grenze?
Immer wieder gespottet wird über „Pornofilme mit Handlung“. Wir möchten in diesem Zusammenhang zum Thema „Handlung“ in derartigen Filmwerken auf einen lesenswerten Beitrag auf der Plattform „Der Postilion“ verweisen.
Wenn die Entscheidung Schule macht, dürfte dies quasi das Ende des urheberrechtlichen Schutzes für „erotische Kurzfilme“ bedeuten, bei denen es eigentlich nur eine einzige Handlung gibt.