Die Reform des Jugendmedienschutz-Vertrags soll mit einem Beschluss der Bundesländer den lange geplanten Porno-Filter für Betriebssysteme bringen. Was hat es damit auf sich?
…dass ich über 18 Jahre alt bin. Doch wie diese Legitimation genau aussehen soll, darüber ist bisher noch sehr wenig bekannt. Ich sehe das Risiko, dass erneut versucht wird, mit antiquierten analogen Mitteln das ‚Neuland‘ Internet zu regulieren.
Oder man kommt so an die fehlenden, persönlichen Daten der Bürger, um die zwölfunvierzigste nagelneue Datenbank ins Leben rufen zu können?!?
Anfangs dachte ich noch, irgendein Filter halt, aber gibt es ja alles schon mit Jugendprofilen und ScreenTime.
Bis ich dann diese Zeile las…
Die Novelle verhindere gemäß heise online zudem das Umgehen von Sperrverfügungen durch Mirror Domains.
Da war mir dann klar geworden, wohin das ganze führen soll.
Der Bürger darf sich nicht an den Filtern vorbei über manche Themen informieren.
Und irgendwann gibt es dann nur noch News und Internetseiten für alle, die vom Staat abgesegnet sind.
Es gibt ja aktuell schon immer wieder Vorschläge über „Staatlich zertifizierte“ Portale.
Alles andere wird dann nicht mehr erreichbar sein.
[Entwurf] Änderung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages / Sechster Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge
(Sechster Medienänderungsstaatsvertrag)
§ 12
Anforderungen an Anbieter von Betriebssystemen
(1) Anbieter von Betriebssystemen, die von Kindern und Jugendlichen üblicher-
weise genutzt werden im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6, stellen sicher,
dass ihre Betriebssysteme über eine den nachfolgenden Absätzen entspre-
chende Jugendschutzvorrichtung verfügen. Passt ein Dritter die vom Anbieter
des Betriebssystems bereitgestellte Jugendschutzvorrichtung an, besteht die
Pflicht aus Satz 1 insoweit bei diesem Dritten.
(2) Die Jugendschutzvorrichtung muss in einfacher, leicht zugänglicher und abge-
sicherter Weise aktiviert, deaktiviert und angepasst werden können. Zudem ist
bei
1. erstmaliger Inbetriebnahme,
2. erstmaliger Bereitstellung der Jugendschutzvorrichtung und
3. Funktionsänderungen der Jugendschutzvorrichtung
auf die Möglichkeit, die Jugendschutzvorrichtung zu aktivieren oder anzupas-
sen, hinzuweisen und die Aktivierung und Anpassung zu ermöglichen.
(3) In der Jugendschutzvorrichtung muss eine Altersangabe eingestellt werden
können. Ist eine Altersangabe eingestellt, ist im Betriebssystem sicherzustellen,
dass
1. bei Browsern, die einen offenen Zugang zum Internet eröffnen, eine Nutzung
nur möglich ist, sofern sie Online-Suchmaschinen ansteuern, die über eine
gesicherte Suchfunktion verfügen oder deren ungesicherter Zugang individu-
ell und in abgesicherter Weise freigeschaltet wurde,
2. die Installation von Apps nur über Vertriebsplattformen möglich ist, die die
Altersangabe berücksichtigen und ein automatisiertes Bewertungssystem
nach Abs. 4 vorhalten,
3. nur Apps nutzbar sind, die der Altersangabe entsprechen oder die individuell
und in abgesicherter Weise freigeschaltet wurden, und
4. die Nutzung von Browsern und Apps individuell und in abgesicherter Weise
ausgeschlossen werden kann.
(4) In den systemeigenen Vertriebsplattformen für Apps ist sicherzustellen, dass
Apps mit einer Altersangabe durch ein von der KJM anerkanntes automatisier-
tes Bewertungssystem einer anerkannten Einrichtung der freiwilligen Selbst-
kontrolle versehen werden, die vom Betriebssystem ausgelesen werden kann.
(5) Anbieter von Betriebssystemen stellen eine Selbsterklärung über die Überein-
stimmung der Jugendschutzvorrichtung mit den Anforderungen der §§ 12, 12a
Abs. 1 und 3 und 12b aus und hinterlegen diese bei der KJM. Die KJM veröf-
fentlicht die Selbsterklärung in ihrem Internetauftritt.
(6) Die KJM legt die Eignungsanforderungen für die gesicherte Suche nach Ab-
satz 3 Satz 2 Nr. 1 und automatisierte Bewertungssysteme nach Absatz 4 im
Einvernehmen mit den anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkon-
trolle fest.“
13. Nach § 12 werden die folgenden §§ 12a und 12b eingefügt:
„§ 12a
Ergänzende Bestimmungen für Apps mit anerkannten Jugendschutzprogrammen o-
der geeigneten technischen oder sonstigen Mitteln
(1) Anbieter von Betriebssystemen stellen abweichend von § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3
sicher, dass Apps, die über ein anerkanntes Jugendschutzprogramm nach § 11
Abs. 2 oder ein geeignetes technisches oder sonstiges Mittel nach § 5 Abs. 3
Nr. 1 verfügen, unabhängig von der in der Jugendschutzvorrichtung eingestell-
ten Altersangabe zugänglich und nutzbar sind.
(2) Anbieter von Apps nach Absatz 1 stellen sicher, dass die in der Jugendschutz-
vorrichtung eingestellte Altersangabe angemessen berücksichtigt wird.
(3) Apps, die ausschließlich Angebote nach § 5 Abs. 6 enthalten, sind unabhängig
von der in der Jugendschutzvorrichtung eingestellten Altersangabe zugänglich
und nutzbar zu machen.
12b
Datenschutz
Anbieter von Apps und von Betriebssystemen verarbeiten die bei aktivierter Jugend-
schutzvorrichtung ausgelesenen Daten ausschließlich zur Erfüllung ihrer Verpflichtun-
gen nach §§ 5, 12 und 12a. Die ausgelesenen und verarbeiteten Daten sind von den
Anbietern mit Ausnahme der Anbieter von Betriebssystemen nach jedem Zugriff un-
verzüglich zu löschen.“
14. § 14 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „12“ durch die Angabe „10“ ersetzt.
b) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „Direktoren der“ gestrichen und die Wörter
„den Landesmedienanstalten“ durch das Wort „diesen“ ersetzt.
bb) Die Nummern 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
„2. zwei Mitglieder mit besonderen Erfahrungen auf dem Gebiet des techni-
schen Jugendmedienschutzes, die von den Landesmedienanstalten im Ein-
vernehmen benannt werden,“
„3. zwei Mitglieder, die von den für den Jugendschutz zuständigen obersten
Landesbehörden im Einvernehmen benannt werden.“
c) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
- 10 -
„Die für den Jugendschutz zuständige oberste Bundesbehörde benennt ein be-
ratendes Mitglied“.
d) Im neuen Satz 8 werden die Wörter „Direktor einer Landesmedienanstalt“
durch die Wörter „nach Satz 2 Nr. 1 entsandtes Mitglied“ ersetzt.