Kommentare zu folgendem Beitrag: P2P-Klage: Verurteilung bei widersprüchlichen Angaben
Kommentar von WilderBeugeMeister am 16.04.2018 21:17:
Zitat Ghandy:
„Davon abgesehen, dass er sich selbst widersprochen habe, sei er seinen Nachforschungspflichten, wer denn konkret den Film über seinen Internetanschluss verbreitet hat, nicht in ausreichender Form nachgekommen. Um sich zu entlasten, hätte er jemanden benennen müssen, der statt ihm die Urheberrechtsverletzung begangen hat.“
Hallo Herr Sobiraj, das steht so nicht in den Entscheidungsgründen und ist auch im Rahmen der sekundären Darlegungslast nicht Rechtsprechung des BGH. Stichwort ‚möglicher Täter‘. Man muss niemanden als ‚Täter‘ benennen, um der sekundären Darlegungslast nachzukommen.
So man positive Kenntnis ob des Täterschaft hat, dann sieht die Sache u.U. anders aus…
Aber was diese Fall betrifft: Gucken Sie bitte nochmal in das Urteil. Danke&VG