LG Bochum: Filesharing wird so richtig teuer

Kommentare zu folgendem Beitrag: Schadenersatzpauschalen machen Filesharing so richtig teuer

Kommentar von John Sinclair:
Schadensersatz? Ist der nicht nur dann fällig, wenn ein Täter ermittelt werden konnte?
Beim normalen Filesharing kann der eigentliche Täter im allgemeinen nicht ermittelt werden.
Er ist lediglich wegen Störerhaftung zu belangen.
Oder wie soll diese Vorgabe gedeutet werden?

Kommentar von Lars Sobiraj:
Das ist mit dem Beschluss vom OLG Hamm ja gemeint. Der Anschlussinhaber ist nicht automatisch die Person, die die Urheberrechtsverletzung vollzogen hat. Der Rechteinhaber will trotzdem für die Tatsache, dass er die Werke nicht verkaufen konnte, entschädigt werden.

Kommentar von John Sinclair:
Weil dort steht: „Der Beklagte hatte ein populäres Rennspiel im Internet angeboten.“
Korrekt wäre: „Über den Anschluss des Beklagten wurde ein populäres Rennspiel im Internet angeboten.“
Oder sehe ich das falsch?
Und Schadensersatz brauchte bisher nur gezahlt werden, wenn man der Täter war.
Die „Gebühren“ für die Störerhaftung sind wesentlich niedriger.
Oder sind mit den 600/1000 Euro diese „Anwaltsgebühren“ gemeint?