Kommentare zu folgendem Beitrag: Trojan.Win32.Nymaim: Fake-Abmahnungen verbreiten Schadsoftware
Kommentar von Besserwisser:
Abmahnung per Email kann mann getrost, ohne zu lesen
in den virtuellen Papierkorb befördern. Warum: Solche
Email hat in keinster Weise einen „Rechtsanspruch“, da
der Absender ohnehin nicht weiß ob und wann die Email
gelesen wird, und nicht garantiert ist, das dieser den
„Wisch“ überhaupt liest. - daher kommt es als EMAIL!
Wenn eine „korrekte“ Abmahnung kommt, dann haben
die das „Portogeld“ über, und schicken ausführlich per
Brief über das „Vergehen“. Dies ist nach meiner Erfahrung
ein „großer“ und dicker DIN-A4 Umschlag mit „Screenshots“ etc., der schon vom Gefühl grundsätzlich nicht gutes ahnen lässt.
Aber per Email, natürlich alles Panikmache, und wie Lars
schon sagt, soll das den Email -Emfänger so unter Schock
setzen, das aus Neugier doch die Email geöffnet wird.
Nun, dann wird im Hintergrund ein Trojaner gestartet, der
wahrscheinlich darauf zielt, die Kontrolle über deinen PC/Notebook zu übernehmen oder halt auch Passwörter
auszulesen. Wer in diesem Moment keinen guten Viren-
scanner aktiv hat, nun der hat wahrscheinlich kurz
danach andere Probleme…
Die Frage „Hat eine Abmahnung per Email rechtliche Gültigkeit?“ kann mit einem klaren Ja beantwortet werden. Doch gibt es hier eine nicht zu unterschätzende Schwierigkeit. Denn wenn die Angelegenheit vor Gericht geht, ist der Arbeitgeber in der Pflicht zu beweisen, dass der Arbeitnehmer von seiner Abmahnung Kenntnis erhalten hat. Das ist das, was der Besserwisser meinte. Und das gilt nicht nur für das Arbeitsrecht: https://www.abmahnung.org/email/
Kommentar von Karli:
Ein ähnlicher Fall. Wie Schade für die nur, dass die „Streming“ schrieben…
Rechtsanwaltsgesellschaft Prof. Dr. Meier & Böhm GmbH Streming Abmahnung vom 08.09.2018
Sehr geehrte/r XXXXXXXXXX
der Anlass unserer Beauftragung ist eine von Ihrer Internetverbindung aus begangene Verletzung des Urheberrechts an dem Projekt „Anal Players 5 DiSC2 DVD“. Unseren Auftraggeber „X-Art Films“ steht das einzige Recht zu, dieses Werk zu vervielfältigen (§§ 16, 94 f. UrhG). Dieses Recht wurde durch die Übertragung des Streams des genannten Werkes über Ihre Internetverbindung verletzt.
Weiter aufgelisteten Daten konnte die seitens unserer Mandantschaft beauftragter Ermittlungsfirma feststellen und beweissicher speichern:
IP-Adresse: 87.28.41.33
Datum/Uhrzeit: 09.08.2018 23:32:44
Benutzerkennung: 02434677911
Produktname: Anal Players 5 DiSC2 DVD
Unsere Mandantin hat daher vor dem Landgericht Köln Ihren Internet-Service-Provider gemäß § 101 Abs. 9 UrhG auf Auskunft in Anspruch genommen. Das Landgericht hat für diesen Vorfall sowohl die Rechtsinhaberschaft als auch die ordnungsgemäße Erfassung der Rechtsverletzung und Funktionsweise der Ermittlungssoftware bejaht. In dem Beschluss mit dem Aktenzeichen 6470 4495-491 wurde Ihrem Internetserviceprovider die Herausgabe Ihrer Daten gestattet.
Aufgrund der Zuordnung der oben bezeichneten IP-Adresse zu Ihrem Internetanschluss besteht ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Inhaber für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Dies hat der Bundesgerichtshof jüngst in seiner Morpheus-Entscheidung am 15.11.2012 bestätigt (Az. I ZR 74/12). Als Anschlussinhaber müssen Sie sich auch das Verhalten Dritter zurechnen lassen. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 12.05.2010 (Az. I ZR 121/08) entschieden, dass der Betrieb eines nicht ausreichend gesicherten WLAN-Anschlusses adäquat kausal für Urheberrechtsverletzungen ist, die unbekannte Dritte unter Einsatz dieses Anschlusses begehen.
Im Rahmen der sekundären Darlegungs- und Beweislast ist von Ihnen darzulegen und zu beweisen, dass ausreichende Sicherungsmaßnahmen getroffen wurden. Als Anschlussinhaber haften Sie daher zivilrechtlich für die Rechtsverletzung. Die unerlaubte Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke wird gemäß § 106 UrhG zudem mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren bestraft.
Pauschale für Post und Telekommunikation: 12,38 Euro
Gegenstandwert: 48375,00 Euro
Aufwendung für Ermittlung der Rechtsverletzung - pauschal: 90,00 Euro
Schadensersatz: 863,70 Euro
Geschäftsgebühr §§ 13, 14: 316,20 Euro
Die Beweisdaten, Unterlassungserklärung sowie die Bankdaten und unsere Kontaktdaten finden Sie in der beigefügten Datei.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwaltsgesellschaft Prof. Dr. Meier & Böhm GmbH
Kommentar von dievo:
Habe heute die gleiche Email bekommen. Vielen Dank für Aufklärung. Habe die Email gleich gelöscht.
Kommentar von FH:
Bei mir gibt sich der Absender als „Kanzlei Lehmann und Winter GmbH“ aus und schreibt vor die vermeintliche IP Adresse auch noch meine komplette Postanschrift.
Solangsam wir es echt dreist!
Kommentar von Tor Mahn:
Die Liste der ganzen Absender der gefakten Abmahnung, dazu kommen einige Kombinationen, die hier noch gar nicht aufgeführt sind:
Kanzlei Dr. Lehmann + Prof. Dr. Winter AG
Rechtsanwälte Schmidt + Prof. Dr. König AG
Rechtsanwaltsgesellschaft Schmitt und Prof. Dr. Franke mbH
Rechtsanwaltsgesellschaft Herrmann + Vogt GbR
Rechtsanwaltsgesellschaft Dr. Herrmann und Prof. Dr. Vogt
Rechtsanwaltsgesellschaft Dr. Krause und Ludwig GmbH
Rechtsanwaltsgesellschaft Hofmann und Roth GmbH
Kanzlei Dr. Müller + Walter GbR
Kanzlei Herrmann und Prof. Dr. Vogt AG
Rechtsanwaltsgesellschaft Schmitz & Schuster GmbH
Rechtsanwälte Meyer + Dr. Fuchs mbH
Rechtsanwaltsgesellschaft Werner & Albrecht AG
Rechtsanwälte Prof. Dr. Müller und Walter AG
Rechtsanwälte Dr. Meyer und Fuchs GmbH
Kanzlei Dr. Becker und Scholz
Kanzlei Dr. Hofmann & Roth GmbH
Kanzlei Lehmann & Dr. Winter AG
Rechtsanwälte Müller und Dr. Walter mbH
Kanzlei Krause & Prof. Dr. Ludwig GmbH
Rechtsanwaltsgesellschaft Hoffmann & Möller
Rechtsanwälte Dr. Richter + Hahn mbH
Kanzlei Schwarz & Winkler GmbH
Rechtsanwaltsgesellschaft Weber und Kaiser mbH
Rechtsanwälte Herrmann & Prof. Dr. Vogt AG
Rechtsanwaltsgesellschaft Wolf & Dr. Friedrich mbH
Rechtsanwälte Prof. Dr. Werner + Albrecht mbH
Rechtsanwälte Werner & Prof. Dr. Albrecht mbH
Kanzlei Prof. Dr. Meyer und Fuchs GbR
Kanzlei Dr. Hartmann und Lorenz AG
Kanzlei Hartmann + Dr. Lorenz AG
Rechtsanwälte Dr. Krüger und Beck GmbH
Rechtsanwaltsgesellschaft Prof. Dr. Wagner & Peters mbH
Rechtsanwaltsgesellschaft Dr. Köhler & Krämer AG
Rechtsanwaltsgesellschaft Prof. Dr. Lange + Baumann
Rechtsanwälte Prof. Dr. Lange + Dr. Baumann GbR
Kanzlei Prof. Dr. Becker + Scholz GmbH
Rechtsanwaltsgesellschaft Schulz und Prof. Dr. Lang GmbH
Rechtsanwaltsgesellschaft Schmitt + Dr. Franke GbR
Rechtsanwaltsgesellschaft Dr. Hofmann + Roth
Kanzlei Köhler & Dr. Krämer
Rechtsanwälte Prof. Dr. Herrmann + Dr. Vogt mbH
Rechtsanwaltsgesellschaft Prof. Dr. Herrmann + Prof. Dr. Vogt GbR
Rechtsanwälte Werner + Prof. Dr. Albrecht
Kanzlei Schneider & Mayer GmbH
Kanzlei Zimmermann & Frank GmbH
Kanzlei Neumann und Prof. Dr. Keller
Kanzlei Dr. Hoffmann + Möller mbH
Rechtsanwaltsgesellschaft Klein & Prof. Dr. Vogel
Rechtsanwaltsgesellschaft Schmidt & König
Rechtsanwälte Dr. Schwarz + Dr. Winkler
Kanzlei Maier & Dr. Schumacher
Rechtsanwaltsgesellschaft Prof. Dr. Bauer & Schubert GbR
Kanzlei Schulze und Prof. Dr. Martin GmbH
Kanzlei Schulz und Lang GbR
Kanzlei Dr. Braun & Dr. Berger AG
Rechtsanwälte Müller und Walter GmbH
Rechtsanwälte Schmidt und König
Rechtsanwälte Dr. Becker und Scholz AG
Kanzlei Lehmann + Dr. Winter mbH
Rechtsanwälte Prof. Dr. Fischer und Dr. Huber
Rechtsanwaltsgesellschaft Schröder + Prof. Dr. Günther GmbH
Kanzlei Wolf und Friedrich GbR Streming Abmahnung
Kommentar von Mimle:
Heute bei mir im Postfach gelandet:
Sehr geehrte/r xxxxxxxxxxx,
der Grund unserer Beauftragung ist eine von Ihrem Internetanschluss aus begangene Verletzung der Urheberrechte an dem Objekt „Anal Behvior DVD“. Unserer Mandantin „Arch Media“ steht das ausschließliche Recht zu, dieses Werk zu verbreiten (§§ 16, 94 f. UrhG). Dieses Recht wurde durch die Übertragung des Streams des betreffenden Werkes über Ihren Internetanschluss verletzt.
Weiter aufgelisteten Daten konnte die seitens unserer Auftraggeber beauftragter Ermittlungsfirma feststellen und beweissicher rechtlich dokumentieren:
xxxxxxxxxxx
xxxxxxx
xxxxxxxx
Produktname: Anal Behvior DVD
Datum/Uhrzeit: 13.08.2018 21:06:24
Benutzerkennung: 98235526440
IP-Adresse: 70.14.22.20
Unserer Mandant hat daher vor dem Landgericht Köln Ihren Internet-Service-Provider gemäß § 101 Abs. 9 UrhG auf Auskunft in Anspruch genommen. Das Landgericht hat für diesen Vorfall sowohl die Rechtsinhaberschaft als auch die ordnungsgemäße Erfassung der Rechtsverletzung und Funktionsweise der Ermittlungssoftware bejaht. In dem Beschluss mit dem Aktenzeichen 46551850-861 wurde Ihrem Internetserviceprovider die Herausgabe Ihrer Daten gestattet.
Aufgrund der Zuordnung der oben bezeichneten IP-Adresse zu Ihrem Internetanschluss besteht ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Inhaber für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Dies hat der Bundesgerichtshof jüngst in seiner Morpheus-Entscheidung am 15.11.2012 bestätigt (Az. I ZR 74/12). Als Anschlussinhaber müssen Sie sich auch das Verhalten Dritter zurechnen lassen. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 12.05.2010 (Az. I ZR 121/08) entschieden, dass der Betrieb eines nicht ausreichend gesicherten WLAN-Anschlusses adäquat kausal für Urheberrechtsverletzungen ist, die unbekannte Dritte unter Einsatz dieses Anschlusses begehen.
Im Rahmen der sekundären Darlegungs- und Beweislast ist von Ihnen darzulegen und zu beweisen, dass ausreichende Sicherungsmaßnahmen getroffen wurden. Als Anschlussinhaber haften Sie daher zivilrechtlich für die Rechtsverletzung. Die unerlaubte Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke wird gemäß § 106 UrhG zudem mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren bestraft.
Schadenanspruch: 871,93 Euro
Pauschale für Post und Telekommunikation: 17,44 Euro
Aufwendung für Ermittlung der Rechtsverletzung - pauschal: 60,00 Euro
Geschäftsgebühr §§ 13, 14: 114,56 Euro
Gegenstandwert: 87087,00 Euro
Die gespeicherten Daten, Unterlassungserklärung sowie die Bankdaten und unsere Kontaktdaten ersehen Sie in der angehängten Datei.
Mit freundlichen Grüßen
Kanzlei Prof. Dr. Lehmann + Prof. Dr. Winter GbR
Die Adresse ist schon seit Jahren veraltet. Und ich frage mich ernsthaft, wie die auf die Irrsinssumme des Gegenstandwertes kommen vogelzeig
Kommentar von Holger:
Eine seriöse Anwaltskanzlei schreibt keine Briefe / Emails in so einem schlechten Deutsch.
Die Email kam von der Rechtsanwaltschaftsgesellschaft Müller und Prof. Dr. Walter
Kommentar von Stephan:
Ein solches Schreiben habe ich zufällig im SPAM gefunden. Abgesehen davon, dass die im Schreiben genannte Adresse seit längerem nicht mehr stimmt, finde ich den Zeitpunkt sehr interessant.
Datum/Uhrzeit: 13.08.2018 23:66:35
Benutzerkennung: 4956555860
Also an dem Tag selbst war ich im Urlaub. Die Uhrzeit finde ich zudem sehr merkwürdig.