Kommentare zu folgendem Beitrag: Image Professionals GmbH: Frommer Legal verschickt neue Abmahnwelle
Anscheinend gehen der Kanzlei Frommer Legal (vormals Waldorf Frommer) die Fälle im p2p-Filesharing in DE aus, wenn sie sich nun auf die Bildrechte in der Schweiz konzentrieren!?
Von Abmahnungen im p2p-Bereich in Deutschland hört man schon seit längerem nichts mehr…
Doch sie tun es leider immre noch, habe heute eine Abmahnung erhalten, 935€ Forderung weil ich einen aktuellen Film mit torrent geladen haben soll. Sicherheitshalber nenn ich mal den Namen hier nicht, sonst könnten die mich hier vielleicht noch identifizieren.
Neben IP und FIle-Hash nennen sie auch die „Download-Angebotszeit“, also die Zeit in der ich den Film dann wieder mit Torrent geseedet haben soll. Die liegt laut denen aber knapp unter einer Minute, ich habe eine 32Mbit Leitung, das können doch allerhöchstens einige wenige MB (angeblicher) Filmupload gewesen sein.
Bin noch am Anfang meiner Recherchen zum Thema Filmabmahnung, aber könnte man da nicht schon fast auf Geringfügigkeit gehen, da ich ja nur einen unbedeutenden Bruchteil von wenigen Sekunden dieses Films (angeblich) geteilt haben kann.
Gibt es hier findige Leute in der Community, die sich mit so etwas auskennen?
Du benutzt auf diesem Forum einen VPN, wieso beim Laden auf torrent denn nicht?
Auch wenn die Abmahnungen nicht mehr so stark wahrgenommen werden, es gibt sie weiterhin und davon jede Menge !!!
Hypothetische Theorie (natürlich bestreite ich weiterhin dass ich diesen Film geladen habe): Der VPN Client hat manchmal Aussetzer und der Killswitch war nicht an.
Vielleicht sind deshalb nur unter einer Minute Downloadangebot nachweisbar, weil dann der VPN wieder angesprungen nicht. Oder zeichnen die nur 1 Minute Datenverkehr auf und das genügt schon?
Wie komm ich aus der Nummer am besten wieder raus, ich bin Student, ich könnte die Forderung nicht einmal zahlen und werde das auch nicht tun, da ich unschuldig bin.
Ich war lustigerweise wenige Stunden vor dem angeblichen Zeitpunkt im Kino in besagtem Film, habe sicher noch das Kinoticket hier. Wieso sollte ich ihn direkt danach in Müllqualität herunterladen. Habe eben hier schon Artikel gelesen, die mit definitiv komischeren Begründungen da rausgefunden haben. Das Kino könnte meinen persönlichen Besuch auch über einen ausgefüllten Coronazettel nachweisen, das liegt nicht lange zurück, die haben den sicher noch.
Lies Dir einfach mal ein paar News im Portal zum Thema Waldorf Frommer durch, dann müsstest Du mehr wissen. Ansonsten nochmals fragen.
abmahnung.org sagt eindeutig dazu:
Es ist in der Tat nur ein Mythos, dass ein Torrent-Download ohne Upload nicht gegen geltendes Urheberrecht verstößt, wenn Nutzer dabei geschütztes Material downloaden.
Denn auch in diesem Fall wird eine unerlaubte Kopie erstellt, ohne dass im Vorhinein der Urheber um Erlaubnis gefragt wurde. Es bleibt also beim Gesetzesverstoß.
Seit der Gesetzesanpassung zum 01.01.2008 ist auch dieses Verhalten strafbar. Es stimmt jedoch, dass Abmahner vor allem gegen Uploader vorgehen, da diese das illegale Filesharing erst ermöglichen. Legal downloaden können Sie urheberrechtlich geschütztes Material mit einem Torrent-Programm aber garantiert nicht.
Das bedeutet also, dass eine Minute völlig ausreichend sind, um eine Abmahnung zu rechtfertigen!
Du verteilst das Werk ja beim Transfer an Dritte weiter. Deswegen ist es wahrscheinlich unerheblich, ob Du dafür eine Kinokarte besitzt.
Das ist ja nicht per se immer so! Bei rTorrent / ruTorrent z.B. kannst du mit ein wenig Fummelei den Upload beim Download kompl. ausschalten.
Nur hier in dem Fall, wurde ja schon ein Upload festgestellt, auch wenns nur eine Minute war…
Damit wollte ich ja auch nur ausdrücken, dass er mit einem Covid-Nachweis des Kinos oder des Tickets keinen Schritt weiter kommen wird…
Das stimmt natürlich! Es wird den Abmahnenden einen feuchten Furz interessieren, ob man den Film im Kino gesehen hat
Eins, was man bestimmt nicht machen sollte, wäre die Abmahnung zu ignorieren! Abmahnanwälte lassen in der Regel nicht locker: Kommt keine Reaktion auf ihr Schreiben, folgt meist eine Unterlassungsklage. Dadurch erhöhen sich Ihre Kosten erheblich. Experten empfehlen dringend, es nicht bis zu diesem Punkt kommen zu lassen.
Wenn also deine IP-Adresse (dein Router) für die Kanzlei in Betracht kommt, musst du nachweisen können, dass zu dem Zeitpunkt der Rechtsverletzung, noch andere Personen Zugriff über diese IP zum Internet hatten! Also zum Beispiel Familienangehörige, Bekannte, Mitbewohner in einer WG etc. pp.
Es reicht nicht aus, zu sagen, man war zu dem Zeitpunkt nicht zuhause, weil man z.B. arbeiten war, da die Software ja auch automatisiert arbeiten könnte!
Da du der Anschlußinhaber bist, gehts halt nur über andere Personen, die Zugriff hätten haben können!
Ansonsten kann ich nur raten, einen Anwalt mit hinzu zu ziehen, alleine schon zur Anpassung der Unterlassungserklärung…
Ich würde diesbezüglich einen Fachanwalt für Medienrecht beauftragen. Wenn Du einen suchst, gebe ich Dir gerne per PN Tipps, wer preiswert und zuverlässig ist.
Einen Fachanwalt für Medienrecht beauftragen? Da kann er ja gleich zahlen.
Eine modifizierte Unterlassungserklärung sollte er sofort per Einschreiben schicken und dann auf kein einziges Schreiben mehr reagieren, für die nächsten 3 Jahre. Dann ist es vorbei.
Kommt billiger.
Das kommt auf den Anwalt an. Außerdem sollte man solche pauschalen Aussagen grundsätzlich nicht treffen.
Oder willst Du für die juristischen Folgen Deines Tipps die anfallenden Kosten übernehmen, sollte die Sache doch nicht „vorbei“ sein?
Naja, wahrscheinlich magst Du auch nicht die anfallende Anwaltskosten übernehmen, oder?
Er sollte sich jetzt mal richtig in die Thematik einlesen und dann selbst entscheiden was er macht.
Können wir beide mit leben, oder?
Ein vernünftiger Anwalt für Medienrecht sollte es schon sein, weil:
Viele Anwälte geben nicht nur schnell eine „modifizierte“ Unterlassungserklärung ab, sondern spiegeln den Abgemahnten vor, mit riskanten vorbeugenden Unterlassungserklärungen könne man weitere Abmahnungen verhindern. Mittlerweile sind zahlreiche Abgemahnte auf Vertragsstrafen von € 5.000,00 und mehr verklagt worden, weil sie gegen diese vorbeugenden oder modifizierten Unterlassungserklärungen verstoßen haben.
Fakt ist: Nach Einführung des Anti-Abzocke-Gesetzes im Jahre 2013 macht die Abgabe einer vorbeugenden Unterlassungserklärung keinerlei Sinn mehr. Denn zum einen sind die horrenden Anwaltskosten weggefallen, die man damit eventuell hätte sparen können. Zum anderen werden keine Massenabmahnungen bei Musik-Samplern mehr verschickt, bei denen man einer Abmahnung immer viele weitere folgten.
Hohes Risiko: Denken Sie immer daran, dass jede – vorbeugende oder modifizierte – Unterlassungserklärung einen lebenslangen Vertrag darstellt, der Sie bei einem Verstoß, d. h. bei einem erneuten Anbieten der Datei, dazu verpflichtet, eine „angemessene“ Vertragsstrafe an den Gläubiger zu bezahlen. Die Gerichte sehen eine angemessene Vertragsstrafe meist bei € 5.000,00. Sie sehen, dass Ihr Risiko zur Zahlung einer Vertragsstrafe immens steigt, je mehr dieser Verträge Sie mit den vorbeugenden Unterlassungserklärungen eingehen.
Tipp: Viele Abgemahnte müssen überhaupt keine, auch keine modifizierte Unterlassungserklärung abgeben, da sie weder als Täter, noch als Störer für die Urheberrechtsverletzung beim Filesharing haften.
Tipp: Eine modifizierte Unterlassungserklärung ist keine Verteidigung. Sie schützt Schuldige nicht vor den Kosten aus der Abmahnung.
Tipp: Eine Unterlassungserklärung ist kein Schuldeingeständnis. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden (Urteil vom 24.09.2013 – I ZR 219/12). Die Modifizierung der Unterlassungserklärung ist vor dem Hintergrund, ein Schuldanerkenntnis abzuwenden, ist daher Unsinn und nicht notwendig.
In Fällen, in denen der Abgemahnte als Täter oder Störer für die Urheberrechtsverletzung haftet, kann er die Angelegenheit außergerichtlich durch Abgabe einer Unterlassungserklärung kostengünstig beenden. Nachteil ist allerdings, dass er sich einem lebenslangen Risiko aussetzt, eine hohe Vertragsstrafe bezahlen zu müssen. Gerade bei Privathaushalten sollten man dieses Risiko nicht unterschätzen.
Alternativ zur Unterlassungserklärung kann man auch einfach abwarten, ob die Gegenseite den Unterlassungsanspruch überhaupt vor Gericht einklagt. Dies macht nämlich – anders als das hundertfache Abschicken von Abmahnschreiben – richtig Aufwand und birgt auch stets ein Risiko, wie das Gericht die Sach- und Rechtslage einschätzt. Genau diese Gefahr eines einstweiligen Verfügungsverfahrens wird von vielen Anwälten als (Haupt-) Argument für die Abgabe einer eine modifizierten Unterlassungserklärung angeführt. In der Tat kann ein verlorenes einstweiliges Verfügungsverfahren sehr teuer werden, da die Streitwertreduzierung des § 97a Abs. 3 UrhG auf € 1.000 im gerichtlichen Verfahren gerade nicht gilt, so dass hier wesentlich höhere Streitwert zu erwarten sind. Die Frage ist jedoch, ob der Abgemahnte dieses Verfahren überhaupt verliert. Sofern er ein Eides Statt versichern kann, dass er weder als Täter, noch als Störer haftet, ist manches Verfügungsverfahren für den Abmahner bereits verloren.
Dennoch streitet auch das Argument eines möglichen einstweiligen Verfügungsverfahrens nicht für eine modifizierte Unterlassungserklärung: Die meisten Abmahnkanzleien haben bereits seit 2014 aufgrund des Risikos nahezu keine einstweiligen Verfügungen mehr bei Gericht beantragt. Und selbst wenn dieses Verfahren kostenträchtig verloren gehen solle, so kann es immer so sehr viel billiger sein als ein Verstoß gegen die modifizierte Unterlassungserklärung kosten würde.
Fazit: Der Unterlassungsanspruch ist der zentrale Anspruch einer jeden Abmahnung. Hier führen Angaben von Anwälten, „Verbraucherschützern“ oder anderen Helfern im Internet oft in die Irre. Dem Abgemahnten wird vorgegaukelt, mit Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung sei ein Großteil der Gefahr, die von einer Abmahnung ausgeht, beseitigt. Das Gegenteil ist der Fall. Mit Abgabe der Unterlassungserklärung können die Probleme erst beginnen.
WICHTIG:
Jede Unterlassungserklärung, auch die modifizierte ohne Schuldeingeständnis, stellt ein Anerkenntnis des Unterlassungsanspruchs dar. Aus der Entscheidung I ZR 176/93 des BGH geht hervor, dass eine Unterlassungserklärung nach Abgabe lebenslang zur Zahlung einer Vertragsstrafe im Wiederholungsfall verpflichtet
Vielen Dank für die ausführlichen Antworten, inzwischen hab ich mich einigermaßen in die Thematik eingelesen. Ghandy danke für das Angebot, kriegst gleich eine PN von mir