Gesetzensentwurf zur Cannabis Legalisierung

Straf- und Bußgeldvorschriften, Rehabilitierungsmaßnahmen
Abschnitt 1
Strafvorschriften
§ 41
Grundtatbestand
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. unerlaubt mehr als 25 Gramm Cannabis besitzt,
  2. unerlaubt mehr als drei weibliche Pflanzen anbaut,
  3. unerlaubt im Bereich der Wohnung oder des befriedeten Besitztums eine Jahresernte
    von mehr als drei Cannabispflanzen besitzt,
  4. unerlaubt Cannabis abgibt, das nicht aus dem privaten Eigenanbau oder der
    gemeinschaftlichen Erzeugung in Anbauvereinigungen stammt und nicht zum
    unmittelbar auf die Abgabe folgenden gemeinschaftlichen Eigenkonsum in der
    Wohnung oder dem befriedeten Besitztum bestimmt ist,
  5. unerlaubt Cannabis erzeugt,
  6. unerlaubt mit Cannabis Handel treibt,
  7. unerlaubt Cannabis verarbeitet,
  8. unerlaubt Cannabis ausführt,
  9. unerlaubt mehr als 25 Gramm Cannabis einführt,
  10. unerlaubt Cannabis durchführt,
  11. unerlaubt mehr als 25 Gramm Cannabis erwirbt,
  12. unerlaubt Cannabis veräußert,
  13. unerlaubt Cannabis verabreicht,
  14. unerlaubt Cannabis sonst in den Verkehr bringt,
  15. sich Cannabis unerlaubt in sonstiger Weise verschafft,
  16. in mehr als drei Fällen nach 45 Absatz 1 ordnungswidrig handelt.
    Nach Satz 1 Nr. 1 und 11 wird nicht bestraft, wer Cannabis aufgrund einer ärztlichen
    Verschreibung besitzt oder erwirbt. Nach Satz 1 Nr. 1 bis 7, 11 und 12 wird ebenfalls nicht
    bestraft, wer am Anbau und Vertrieb von Cannabis, der zu medizinischen Zwecken unter
    staatlicher Kontrolle gemäß den Artikeln 23 und 28 Absatz 1 des
    Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe erfolgt, teilnimmt.
    (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4, 5, 6, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15 und 16
    ist der Versuch strafbar.
    (3) Wer in den Fällen von Absatz 1 Nummer 5, 6, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15 und 16
    fahrlässig handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe
    bestraft.
    (4) Eine Handlung ist nicht nach Absatz 1 Nummer 1 bis 15 strafbar, wenn sie eine
    Ordnungswidrigkeit nach § 45 Absatz 1 darstellt.

https://www.docdroid.net/VAulz8h/gesetzentwurf-090523-pdf#page=27

:rofl::+1:t2:das wird dem Schwarzmarkt ja wirklich zur Konkurrenz, aus einer Pflanze holt man in der Regel 50- 70 G raus, man darf aber nur 25 G aus 3 Pflanzen pro Jahr holen, dazu zich Verschärfungen zur Bestrafung, wer hat sich das denn ausgedacht, die Bullen Lobby ? Die werden Kiffer weiter verfolgen, passt mal auf. :rofl::+1:t2:

Aktuell dazu ergänzend:

Lauterbach will strenge Regeln für Cannabis-Clubs

Kabinettvorlage_Eckpunktepapier_Abgabe_Cannabis

:rofl: :rofl:

In Deutschland wirst nicht glücklich, Regel Faschisten überall, der Geist der NS Zeit blickt weiterhin durch … :rofl::+1:t2:

Ganz wichtiger Punkt wurde nicht verändert: Grenzwerte THC wärend dem autofahren.

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Hab mich nochmal ausgiebig damit beschäftigt, 25 G Grenze gillt nicht wenn man in der eigenen Wohnung anbaut, nur wenn man damit rumrennt, alles sehr schwammig und voll Lücken.

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Warum sollte sich denn dieser Wert auch ändern :question: So ein Wert ändert sich doch nicht dadurch, weil das gerauchte Gras legal oder illegal erworben wurde… :rofl:

Warum sollte sich denn dieser Wert auch ändern

Weil sich die Gesetzgebung geändert hat.
Nur um mal kurz meinen Standpunkt klarzumachen: Ich bin für ZeroTolerance am Steuer. Keine aktiven, berauschenden Stoffe. Auch kein Alkohol. 0,0 Pro Mille.

Wenn du samstags drei Bier trinkst, kriegst du mittwochs auch nicht den Führerschein abgenommen.

Wenn du allerdings samstags einen Joint rauchst (ohne am Autoverkehr teilzunehmen), dann fünf Tage später kontrolliert wirst und den Führerschein abgenommen bekommst, obwohl du nachweislich keine aktiven Stoffe im Blut hast, stimmt da einfach etwas nicht.

Bisher war immer das Argument: Das pöse Marijuhanna, welches den liebenden Familienvater mit nur einem Zug zum Familientyrann macht (Reefer madness) ist durch diesen einen joint nicht mehr für den Straßenverkehr geeignet.
Jetzt plötzlich ist Cannabis doch nicht mehr so schädlich und der Gesetzgeber erlaubt einem den Konsum.
Deswegen sollte, meiner Meinung nach, auch die Grenzwerte fürs Autofahren überdacht werden.

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Richtig, aber nur hinsichtlich des Besitzes, Erwerb usw. Die unterschiedliche Bewertung der Fahrtüchtigkeit bzw. der Bemessungswerte von Alkohol und Cannabis, liegt doch einfach auch an der Dauer des Abbaus dieser Substanzen.

Alkohol (Ethanol) gelangt überwiegend über die Schleimhäute des Dünndarms in den Blutkreislauf, nur ein kleiner Teil über den Magen. Das Maximum der Blutalkoholkonzentration (BAK) - gemessen in Promille - wird innerhalb von 45 bis 75 Minuten erreicht. Bei Frauen ist die BAK in der Regel höher als bei Männern, d. h. sie werden schneller betrunken.

Der Abbau von Alkohol erfolgt in den Schleimhäuten des Magens und des Dünndarms, besonders aber in der Leber. Dabei werden drei Stufen durchlaufen: Im ersten Schritt wird Alkohol durch das Enzym Alkoholdehydrogenase (ADH) zu Acetaldehyd umgewandelt, das für den Körper sehr schädlich ist. Im zweiten Schritt wird Acetaldehyd mittels des Enzyms Aldehyddehydrogenase (ALDH) in Essigsäure umgewandelt, die für den Körper weniger problematisch ist. Im letzten Prozess werden durch einen Reihe an Enzymen Essigsäure zu Kohlendioxid und Wasser umgewandelt und schließlich ausgeschieden.
Der Abbauprozess bei einem gesunden Erwachsenen läuft relativ schnell ab! So nimmt die BAK mit einer konstanten Rate von 0,1 - 0,2 Promille pro Stunde ab.
Wäre dieser Prozess beispielsweise um den Faktor 5 langsamer, könnte man dir auch noch mittwochs den Lappen wegnehmen!! Er ist es aber schlichtweg nicht!!

Der Abbauprozess bei THC läuft hingegen viel langsamer ab, auf Grund seiner biochemischen Einflüsse - Ergo, ist das Vorhandensein der Substanzen auch um ein vielfaches länger im Körper nachweisbar!
Die Dauer der Nachweisbarkeit hängt von vielen Faktoren ab:

  • der Menge an Cannabis, die konsumiert wurde
  • der Häufigkeit des Konsums
  • dem zeitlichen Abstand zwischen Konsum und Drogentest
  • den Nachweisgrenzen des Testverfahrens
  • der individuellen Verstoffwechselung im Körper (Abbau der Drogen kann unterschiedlich schnell sein)
  • der allgemeinen körperlichen Verfassung

Wie man also unschwer erkennen kann, befinden sich die Abbauprodukte des THC usw. viel länger im Körper, als dies bei Ethanol der Fall ist. Daran kann doch auch der Gesetzgeber nichts ändern. Dieser kann ja nur diese nachweislichen Werte zur Bestimmung benutzen. Und wenn diese Stoffe noch nach Tagen nachweisbar sind, ist das ein Nachteil von THC im Gegensatz zu Alkohol. Nur weil sich die grundsätzliche Einstellung des Gesetzgebers zu Cannabis-Produkten geändert hat, ändert sich parallel ja nicht der Einfluss der Sbstanz auf den menschlichen Körper…?!

mag sein das du die ganzen info jetzt super rausgesucht hast. als argument finde ich sie schlecht. im grunde geht es darum das man mit restalkohol straffrei fahren darf… da es alles mehr als genug erforscht wurde gibt es grenzen… obwohl es auch unterschiedlich wirkt je umstand und person. gleiches gilt füre JEDE substanz… grundsätzlich wird aber nur unterschieden zwischenillegal also 0 und legal da kann man konsumieren und trotzdem frei machen was man will. bis zu einer grenze. diese gibts aber nicht für cannabis… da langt ein mü um den führerschein abgeben zu müssen. und ich glaube nicht das es wen gibt der 3 tage später noch was vom joint merkt…fahren darf er aber nicht.

weil man ja sieht in der übersicht wirkungsdauer 1-10 stunden.warum kann ich also 24 stunden später nicht fahren ? geht doch auch wenn ich voll war nach der zeit ohne strafe

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Gebe ich dir ja recht. Interessiert aber den Gesetzgeber nicht, da es sich dabei um ein rein individuelles und subjektives Empfinden handelt.
Die Gesetze und deren Grundlage im Straßenverkehr müssen genau, wie alle anderen Gesetze auf jeden Verkehrsteilnehmer gleich anzuwenden sein! Also völlig objektiv in dieser Hinsicht.
Wie willst du das denn sonst erledigen, um alle gleich zu behandeln, außer nachweisbare Werte der Substanzen als Grundlage ?

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Bekifft fahren erlauben :+1:t2::rofl:

In dem man nur den aktiven THC Wert misst/bewertet und nicht wie bisher THC-COOH (THC-Carbonsäure).

(Aktiver) THC Wert = Wieviel berauschendes THC man in seinem Blut hat. Schnell abbauend. Vergleichbar mit dem Pro Mille Wert bei Alkohol
(Passvier) THC-COOH Wert = Abbauprodukt von THC. Nicht berauschend. Sagt eigentlich nur aus, dass man mal THC konsumiert hat.

Auszug von netdoktor:

Wie lange ist THC im Blut nachweisbar?

Bei einem THC-Bluttest lässt sich der eigentliche, psychisch aktive Wirkstoff nur ungefähr vier bis sechs Stunden lang nachweisen. Dies ist abhängig von der Konsumhäufigkeit und der Menge. Wird hingegen die THC-Carbonsäure gemessen, ist das Testergebnis bei einmaligem Konsum für 1 bis 3 Tage, bei mehrmaligem Konsum für 3 bis 7 Tage und bei regelmäßigem Konsum über mehrere Wochen positiv.

Jo ok, dann passt das, gebe ich dir recht. Die Frage ist, ob die Behörden und Amtsärzte diesen Test besitzen bzw. durchführen können, wenn sie dann dürften! Dann kommt bestimmt wieder so etwas, wie der wäre zu teuer oder nicht genau genug oder ähnliches - kennt man ja! :wink:

Neue Infos !!!

https://www.youtube.com/live/394ap1dCNyQ?feature=share