Pluto streamed doch Commercial Breaks direkt ein, ählich wie lineares Fernsehen, wie bitte soll dass bei Verwendung eines externen Player eine Urheberrechtsverletzung sein, das Programm bleibt doch gleich?
Ja es ist relative trivial die Werbung mittels GET Parameter zu „deaktivieren“, nur der Break kommt dann trotzdem, man sieht halt dann denn Pluto Teaser, auch im Browser.
Kanns sein das die MPAA das Konzept mal wieder nicht verstanden hat und irgendwie seine eigene Existenz rechtfertigen muss?
Dass jedoch die Verwendung einer Playlist mit Verweis auf Inhalte von Pluto TV nicht immer ohne Folgen bleibt, zeigt ein kürzlich verschwundenes GitHub-Repository des Nutzers “Mart1nho”.
So wirklich gründlich war man aber bei der Verbannung wohl nicht?!
https://github.com/Mart1nho/MARTIN.TV/blob/master/TV_PLUTO.m3u8
Nun ja, die DMCA-Meldung enthielt eine bestimmte Playlist. Warum sollte GitHub sich mehr Arbeit machen als nötig. Ist ja nicht das erste Mal, dass das Unternehmen nur genau den Inhalt entfernt, der beanstandet wurde. Fragt sich nur, wie lange es dauert, bis die nächste Meldung eintrifft.
Vielleicht entsteht das Problem auch erst im Zusammenhang mit dem Tracking. Womöglich kann Pluto TV die Anzahl der Zuschauer über die Playlists nicht erfassen, sodass sie keine Handhabe in Verhandlungen mit Werbepartnern haben. Wofür sollten die auch bezahlen, wenn sie gar nicht wissen, wie viele Menschen sie damit erreichen?!
Woraus schließt der Autor, dass die Nutzung der playlist urheberrechtlich nicht zulässig sei? Aus welcher Norm des urhebergesetzes soll sich das bitte ergeben?
Das möglicherweise die Bereitstellung einer solchen playlist urheberrechtlich problematisch sein kann kann ich nachvollziehen, das reine nutzen ist aber gesetzlich soweit ich weiß nicht verboten.
Da ich als einfacher Nutzer der playlist auch keinerlei vertragsbeziehungen zu Pluto hätte können auch die dort geltenden vertraglichen Regeln mir gegenüber gar nicht gelten.
Das ist doch ein ähnliches Thema wie das Anschauen von streams auf Kinox, auch hier liegt die urheberrechtlich relevante Verletzung ja im Bereitstellen des streams und nicht im anschauen.
Falsch! Die Nutzung offensichtlich rechtswidriger Streams von Kinox.to & Co. ist auch für die reinen Konsumenten strafrechtlich relevant. Nur weil es deswegen noch zu keinen Verurteilungen oder zivilrechtlichen Abmahnungen gekommen ist, heißt das nicht, dass es erlaubt wäre. Siehe Filmspeler-Urteil des EuGH.
Die Behörden bzw. Abmahnanwälte haben ja in den allermeisten Fällen keinen Zugriff auf die Server der Streaming-Hoster. Und nur so könnten sie nachweisen, dass jemand mit ihrer IP-Adresse auf das illegale Angebot zugegriffen hat.
Was heißt offensichtlich rechtswidrig? Ganz einfach. Wenn ein Portal aktuelle Kinofilme, die gerade angelaufen sind oder noch im Kino laufen ohne Bezahlung online anbieten, müsste auch dem letzten Surfer klar sein, dass das nicht legal sein kann. Und in dem Fall hat auch die Zuschauerin oder der Zuschauer den Boden der Legalität verlassen. Mehr Infos dazu hier.
Warum genau soll sie jetzt eine playlist von Pluto TV offensichtlich rechtswidig sein?
Die Argumentation habe ich jetzt irgendwie noch nicht verstanden. Denn für pluto TV selbst bezahle ich ja auch kein Geld. Ich kenne jedenfalls keinerlei Rechtsprechung die so etwas untermauern würde.
Und von aktuellen kinofilm ist hier ja auch nicht die Rede. Und selbst beim Thema aktuelle kinofilme kann man sich ja auch noch die Frage stellen ab wann das offensichtlich rechtswidrig ist, denn seit Corona laufen für das Kino geplante Filme ja auch gerne mal innerhalb von wenigen Tagen bereits in streams.
Wenn ich jetzt also über eine andere Website gucke die sich ebenfalls über Werbung finanziert, wie soll ich erkennen ob die das auf legalem Wege tun oder nicht?
Zudem habe ich jetzt auch nicht ganz verstanden warum das ganze strafrechtlich relevant sein soll, das urhebergesetz spricht er ja nur von schadensersatzansprüchen.
Sich hier jetzt also in so einem Artikel generalistisch hinzustellen und zu behaupten dass sei die einzige Wahrheit und es gebe hier keine Streitigkeit in der Rechtsprechung halte ich für unseriös.
Das habe ich nicht behauptet. Da Du auf meine Argumente nicht eingehst, kommt von mir auch nichts mehr.
Naja, du sprichst ja von einer strafrechtlichen Relevanz wo es eigentlich nur um zivilrechtliche Ansprüche geht. Und selbst das Thema der offensichtlichen Rechtswidrigkeit ist ja schon an der Stelle ein Streit Thema wenn es darum geht ob die vervieltefertigung im Arbeitsspeicher für einen solchen Verstoß ausreicht. Denn die Norm richtet sich ja in erster Linie eigentlich daran dass du dann Kopien der Inhalte der rechtswidrigen Quelle nutzt.
Insofern halte ich es in dem Beispiel von dem Artikel für völlig unproblematisch eine solche playlist zu nutzen, weil sie eben nicht offensichtlich rechtswidrig ist und auch keine Kopien der Inhalte erstellt werden, zumindest nicht durch den Nutzer.
Wenn wir jetzt natürlich von drittanbietern reden die diese Inhalte nutzen und sie selber weiter vermarkten sind wir natürlich voll in einem Thema drin.
Nein, das hat der EuGH strafrechtlich geklärt - aber ich kann mich täuschen, bin kein Anwalt.
Und stimmt, mit der Playlist hat das sowieso eher wenig gemeinsam.