Der neue Paragraf 126a soll demnach das “Anbieten von Leistungen zur Ermöglichung von Straftaten” unter Strafe stellen. Nach diesem droht Anbietern einer “internetbasierten Leistung”, “deren Zweck oder Tätigkeit darauf ausgerichtet ist, die Begehung von rechtswidrigen Taten” zu ermöglichen oder zu fördern, eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren. Voraussetzung ist, dass der Zugang und die Erreichbarkeit der internetbasierten Leistungen “durch besondere technische Vorkehrungen beschränkt” sind.
Ursprünglicher Entwurf Mitte März '19:
§ 126a Anbieten (Zugänglichmachen) von Leistungen zur Ermöglichung (Begehung) von Straftaten
(1) Wer eine internetbasierte Leistung anbietet (zugänglich macht), deren Zugang und Erreichbarkeit durch besondere technische Vorkehrungen beschränkt und deren Zweck oder Tätigkeit darauf ausgerichtet ist, die Begehung von rechtswid- rigen Taten im Sinne von Satz 2 zu ermöglichen(,) oder zu fördern (oder zu erleichtern) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei (fünf) Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. Rechtswidrige Taten im Sinne des Satzes 1 sind
Nr. 1 § 95 Absatz 1 des Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln,
Nr. 2 §§ 29 Absatz 1 Nr. 1, 29a, 30, 30a des Betäubungsmittelgesetzes
Nr. 3 § 19 Absatz 1 des Grundstoffüberwachungsgesetzes,
Nr. 4 § 52 Absatz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 des Waffengesetzes,
Nr. 5 § 40 Absatz 1 und 2 des Sprengstoffgesetzes,
Nr. 6 §§19Absatz1,20Abs.1,20aAbsatz1,22aAbsatz1Nr.1, 2 und 4 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen sowie
Nr. 7 §§ 146, 147, 149, 152a, 152b, 184b Abs.1, 202a, 202b, 202c, 263a, 275, 276, 303a und 303b des Strafgesetzbuches.
(2)Die Strafe darf nicht schwerer sein, als die für die Tat im Sinne von Absatz 1 Satz 2 angedrohte Strafe.
(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die Tat gewerbsmäßig (oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten im Sinne dieser Vorschrift verbunden hat,) begeht.“
((4) Absatz 1 gilt nicht für Handlungen
- wenn die Begehung von Straftaten nur einen Zweck oder eine Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung darstellt, oder
- die ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher oder beruflicher Pflichten dienen. Dazu gehören insbesondere berufli-chen Handlungen der in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Strafprozessordnung genannten Personen.)
Aktueller Stand = Beschluß Anfang Mai '19:
§ 126a Anbieten von Leistungen zur Ermöglichung von Straftaten
(1) Wer eine internetbasierte Leistung anbietet, deren Zugang und Erreichbarkeit durch besondere technische Vorkehrungen beschränkt und deren Zweck oder Tätigkeit darauf ausgerichtet ist, die Begehung von rechtswidrigen Taten im Sinne von Satz 2 zu ermöglichen oder zu fördern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. Rechtswidrige Taten im Sinne des Satzes 1 sind
- § 95 Absatz 1 des Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln,
- §§ 29 Absatz 1 Nummer 1, 29a, 30, 30a des Betäubungsmittelgesetzes,
- § 19 Absatz 1 des Grundstoffüberwachungsgesetzes,
- § 52 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1 des Waffengesetzes,
- § 40 Absatz 1 und 2 des Sprengstoffgesetzes,
- §§ 19 Absatz 1, 20 Absatz 1, 20a Absatz 1, 22a Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen sowie
- §§ 146, 147, 149, 152a, 152b, 184b Absatz 1, 202a, 202b, 202c, 263a, 275, 276, 303a und 303b des Strafgesetzbuches
(2) Die Strafe darf nicht schwerer sein, als die für die Tat im Sinne von Absatz 1 Satz 2 angedrohte Strafe.
(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die Tat gewerbsmäßig begeht.
Beispiele für Anbieter / Dienstleistungen und deren technische Zugangsbeschränkung nach §126a StGB
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Anbieter:
Sämtliche deutschen Internetserviceprovider inkl. Reseller (z.B. Telekom, o2, Vodafone, 1und1 usw.)
Techn. Zugangsbeschränkung:
Routereinrichtung über Zugangsdaten
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Anbieter:
Alle deutschen bzw. in Deutschland firmierte Email-Kommunikationsdienstleister (z.B. Telekom, o2, Vodafone, 1und1, Web.de, GMX.de, Freenet etc. pp.)
Techn. Zugangsbeschränung:
Einrichtung des Online-Accounts beim Anbieter, Einrichtung Email-Adresse, Lokale Verwaltung der Nachrichten z.B. zuhause
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Anbieter:
Deutsche Online-Shops der großen Elektronikmarktketten, aber auch des reinen Einzelhandels (z.B. Saturn-Mediamarkt, Alternate, Elektro Schröder ums Eck usw.) zur Beschaffung der kriminell angebotenen Kommunikations-Hardware zur weiteren illegalen Datenbeschaffung für Folgetaten
Techn. Zugangsbeschränkung:
Einrichtung des Online-Accounts, Weitere Einstellungen und Zugänge der versch. Bezahlsysteme, Paketverfolgung der Waren beim Versand-Dienstleister. Die Konfiguration der gelieferten Hardware durch 84 Mio. deutscher Cybercrime-Terroristen im trauten Heim bzw. konspirative Unterkunft
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Anbieter:
Online Hosting-Services für Webspace, virt. & dediz. Server (u.a. auch bulletproof!) durch Bereitstellung von weiteren Cybercrime-Stationen und potenziell gefährlichen Verteilerpunkten im Internet
Techn. Zugangsbeschränkung:
Beschaffung eines Anbieter-Zugangs mit Verknüpfungen zu Finanzdienstleistern. Konfigurationsarbeiten an den bestellten Units mittels Tutorials von ehemaligen Schwerverbrechern
…Wie man schon erahnen kann, ist dies nur der Anfangf einer sehr, sehr langen Liste! Diese kann natürlich beliebig lang erweitert werden, da die Auslegung und Anwendung der Strafgesetzgebung durch die Polizeibehörden, die beteiligten Juristen und die finale Rechtsprechung nicht festgelegt ist, sondern einzelfallabhängig betrachtet wird! Nach dem Ursprung der deutschen Rechtsprechung sollte dies alles völlig objektiv stattfinden…allerdings fehlt dem ganzen Apparat momentan dieses Quentchen Objektivität, der wertfreien Beurteilung bei den Themen Internet, IT, Datenschutz etc. und den Ansätzen von kriminellen Handlungen in diesem Bereich!! Aus politischen Entscheidungen in Unwissenheit und purer Ignoranz, resultieren dann Handlungen, welche durch die exekutiven Behörden und Handlanger, genauso unwissend und ignorant umgesetzt werden…!
vielleicht hilft letztendlich nur noch das „ENDZIEL.ga“ ?!?
++ sarcasm off ++