Abmahngefahr durch Apps "Show Box" & "Movie Box"

Kommentare zu folgendem Beitrag: Abmahngefahr durch Apps „Show Box“ & „Movie Box“

Kommentar von Jens B.:
Hallo, ich bin jetzt betroffen von einer Abmahnung von 915 Euro, weil ich mit der vorinstallierten showbox auf meiner neuen Internet box einen Film angeblich Downgeloadet haben soll. Ich habe aber nie einen Film runter geladen, sondern habe nur den Play Button genutzt. Ich habe nicht so viel Ahnung aber ich weis, Download ist illegal, strömen eher nicht. Und ich habe auch selber keine illegale Software runter geladen. Was nun, ich fühle mich unschuldig, denn ich habe noch nie mit so was zu tun gehabt? Ich habe die Forderung von Waldorf und Frommer zurück gewiesen und nichts unterschrieben.

Fachanwalt für Medienrecht einschalten. Schreib mir eine Mail, wenn Du Tipps haben willst. Meine E-Mail-Adresse findest Du im Impressum.

Kommentar von Benny Monaz:
Hallo ,

ich bin auch betroffen. Ich habe nach 4 Tage einen Anwalt zur Hilfe gerufen. Alleine kannst Du nicht gegen Abmahnung der Kanzlei von Waldorf Frommer vorgehen.
Was Du zu beachten hast:

Jede Abmahnung, die sich auf den Vorwurf „Filesharing“ bezieht, besteht in dem Vorwurf, dass über einen Internetanschluss ein urheberrechtlich geschütztes Werk unerlaubt verbreitet worden sein soll. Nach der aktuellen Rechtslage besteht bei diesem Vorwurf die Vermutung, dass der Anschlussinhaber persönlich die Rechtsverletzung begangen hat und deswegen eine Unterlassungserklärung abgeben muss sowie die angefallenen Anwaltskosten erstatten und Schadenersatz leisten muss.

Beachten Sie aber bitte von Anfang an, dass vor allem der Schadenersatz eine völlig untergeordnete Rolle spielt und selbst bei voller Verantwortlichkeit für die Urheberrechtsverletzung immer reduziert werden kann. Der Hauptanspruch, um den es eigentlich geht, ist der Unterlassungsanspruch, also die Forderung, dass eine Unterlassungserklärung abgegeben werden soll. Das hat sowohl rechtliche als auch finanzielle Gründe.

Ich muss bei Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer dringend davon abraten, die beiliegende Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. Grundsätzlich ist jede originale Unterlassungserklärung schon deswegen nachteilig, weil sie im Regelfall mehr fordert als rechtlich notwendig ist. Beispielsweise ist die Erklärung von Waldorf Frommer so formuliert, dass sie eine Bindung für den Rest des Lebens des Erklärenden bewirkt und dieser keine Möglichkeit hat, sich hiervon jemals wieder zu lösen. Das ist vor allem deswegen ein Problem, weil bei einem weiteren angeblichen Verstoß (auch durch Dritte!) der Erklärende eine Vertragsstrafe zahlen muss, die mindestens 5.000,- Euro betragen würde (das folgt daraus, dass die Unterlassungserklärung von Waldorf Frommer eine Überprüfbarkeit der Vertragsstrafe nur durch das Landgericht vorsieht, dieses ist aber erst ab einer solchen Summe zuständig). Außerdem kann vor allem gegen die Zahlungsansprüche nach Abgabe der originalen Unterlassungserklärung nur noch sehr schwer – wenn überhaupt – vorgegangen werden. Wenn die Unterlassungsansprüche tatsächlich bestehen sollten, dann sollte besser eine abgeänderte Unterlassungserklärung abgegeben werden.

Wichtig ist vor allem, dass wegen der im Raum stehenden Unterlassungsforderung unbedingt auf die Abmahnung reagiert werden muss, da andernfalls wegen der vermuteten Haftung des Anschlussinhabers eine einstweilige Verfügung oder Unterlassungsklage droht. Beide Verfahren würden Kosten im Bereich mehrerer tausend Euro (in einem Bereich ab ca. 3.000,- Euro bis hin zu annähernd 10.000,- Euro) auslösen.

Das weitere Vorgehen in dieser Sache sollte am besten nach einer ausführlichen anwaltlichen Beratung beschlossen werden.

Abmahnungen von Waldorf Frommer bieten vereinfacht ausgedrückt 2 Möglichkeiten, wie vorgegangen werden kann:

  1. Es wird aus – jedenfalls – Gründen der Kostenvermeidung eine abgeänderte Unterlassungserklärung abgegeben. Damit wird verhindert, dass die Gegenseite eine Unterlassungsklage vor Gericht bringen kann. Wenn überhaupt, so wird nur noch um die Zahlungsansprüche gestritten. Bezüglich dieser ist – so unsere Erfahrung – eine Klage auf Schadenersatz sehr unwahrscheinlich, wenn die Ansprüche mit korrekter Begründung zurückgewiesen werden. Falls notwendig, dann kann bei dieser Variante aber problemlos zu jedem Zeitpunkt die Vorgehensweise geändert werden und zum Beispiel auch auf einen Vergleich hingearbeitet werden, um die Zahlungsansprüche zu reduzieren.

  2. Wenn eine persönliche Haftung des Anschlussinhabers für die behauptete Urheberrechtsverletzung nicht in Betracht kommt (bzw. von der Gegenseite nicht nachgewiesen werden kann), so kann die Abgabe einer Unterlassungserklärung verweigert werden. Ebenso würde die Zahlung verweigert. Es muss dann aber unbedingt eine Begründung gegenüber der Gegenseite erfolgen, damit diese nicht eine einstweilige Verfügung beantragt oder eine Unterlassungsklage einreicht (ohne Reaktion würde die Kanzlei Waldorf Frommer nach wie vor davon ausgehen, dass der Anschlussinhaber die Rechtsverletzung begangen hat). Diese Variante birgt zwar ein geringes Risiko, dass die Gegenseite trotzdem eine gerichtliche Klärung der Angelegenheit herbeiführt, unsere Erfahrung ist aber, dass diese Möglichkeit zumindest bei anwaltlicher Vertretung mit einem überschaubaren Risiko einhergeht (bislang hat die Kanzlei Waldorf Frommer in keinem einzigen der von uns geführten Verfahren eine Unterlassungsklage eingereicht, trotzdem muss dieses „Restrisiko“ bekannt sein).

Falls Sie eine umfassendere Einschätzung Ihres Falles wünschen, so würde ich mich über die Mandatserteilung in dieser Angelegenheit freuen. Wenn Sie uns mit der außergerichtlichen Bearbeitung der Abmahnung beauftragen möchten, dann berechnen wir hierfür ein pauschales Honorar in Höhe von 180,- Euro (inklusive Mehrwertsteuer) für unsere gesamte anwaltliche Tätigkeit gegenüber der Kanzlei Waldorf Frommer, unabhängig von Arbeits- oder Zeitaufwand. Wenn Sie uns das Mandat zur weiteren Bearbeitung übertragen wollen, so antworten Sie bitte auf diese Email und teilen mit, dass Sie uns beauftragen möchten. Außerdem benötigen wir das unter nachfolgendem Link abrufbare Auftragsformular ausgefüllt zurück. Für die Dokumente reicht ein PDF- oder JPG-Anhang aus. Sie können die Unterlagen natürlich auch per Post senden, bitte nutzen Sie dazu die am Ende dieser Email angegebene Kontaktadresse.

Auftragsformular: https://www.schreiner-lederer.de/download/beauftragung.pdf

Kommentar von Heinz:
Mir ist gerade exakt das gleiche passiert. Ich weiß zwar jetzt weshalbd ich diese abmahnung bekommen habe aber dennoch.
Ich habe von der app auf youtube erfahren und fand sie ganz toll. Blöderweise machen immer größere Youtuber immernoch werbung dafür und wissen nicht was die app für Tücken mitsich bringt -.-’ nur was tue ich jetzt??? Ich habe keine lust die 915€ zu bezahlen zudem das auch gar nicht möglich ist, da ich noch schüler bin.