Nun @ghandy, wieso fand denn nun eine Hausdurchsuchung statt?
Was ist mit der Akteneinsicht, da würde ich mal Druck machen, insbesondere
wenn man unschuldig ist.
Eine Hausdurchsuchung kann aus unterschiedlichen Gründen durchgeführt werden:
- Drogen
Ein häufiger Grund, warum eine Hausdurchsuchung durchgeführt wird, ist die Suche nach Drogen. Dabei werden die Beamten nach den Drogen selbst suchen, beispielsweise Cannabis, Heroin oder Amphetamine, aber auch nach Utensilien, die im Zusammenhang mit Drogenkonsum bzw. -handel stehen, darunter Feinwaagen oder Verpackungsmaterial. Gesucht wird aber auch beispielsweise nach Listen mit Angaben zu Käufern und Verkäufern, nach einem Handy mit den entsprechenden Kontaktnummern und nach Chat-Verläufen, die Aufschluss über den Erwerb oder den Handel mit Drogen geben können.
- Darknet Bestellung
Wird das Darknet dazu genutzt, um Drogen zu bestellen, gibt der Käufer meist nicht mehr als die Empfängeradresse über sich preis. Diese dient den Ermittlungsbehörden als Anhaltspunkt, um entsprechende Eingriffsmaßnahmen vorzunehmen. Die Empfängeradresse ist als Anfangsverdacht ausreichend .
Die Beamten werden bei der Hausdurchsuchung nach den Betäubungsmitteln selbst sowie nach Bestellunterlagen suchen, ebenso wie nach anderen Gegenständen, die als Nachweis über den Erwerb oder den Handel mit Betäubungsmitteln dienen.
Dabei kann davon ausgegangen werden, dass die Wahrscheinlichkeit für eine Hausdurchsuchung zunehmend sinkt, je länger die Drogenbestellung im Darknet bereits zurückliegt. Denn je mehr Zeit zwischen Bestellung und Durchsuchung liegt, umso geringer ist die Chance, entsprechende Beweismittel zu finden.
Und auch bei nur sehr geringen Mengen an im Darknet bestellten Betäubungsmitteln ist die Wahrscheinlichkeit für eine Hausdurchsuchung nicht sehr hoch, da auch immer auf die Verhältnismäßigkeit geachtet werden muss.
Darknet(© sunnyboy92 / fotolia.com)Aber nicht nur Drogen können im Darknet bestellt werden. Eine Hausdurchsuchung ist auch dann möglich, wenn aufgrund der kriminalistischen Erfahrung der Ermittlungsbehörden davon ausgegangen werden kann, dass die Hausdurchsuchung zum Auffinden von Beweismitteln von Straftaten im Darknet führt. Gesucht werden kann neben Drogen daher beispielsweise auch nach Falschgeld oder Waffen.
Zudem werden die Beamten versuchen, Zugriff auf die Datenträger des Beschuldigten zu erlangen. Eine Beschlagnahme sämtlicher Datenträger in der Wohnung ist sehr wahrscheinlich. Die Beamten haben es dabei nicht nur auf Datenträger abgesehen, auf denen sich konkrete Beweismittel finden lassen, sondern auch auf solche, auf denen Bitcoins gespeichert sind.
Anders als bei Betäubungsmitteln, die zum Konsum bestellt wurden und daher sehr wahrscheinlich nach einer gewissen Zeit nicht mehr aufzufinden sind, kann bei Darknetbestellungen von Falschgeld und Waffen jederzeit mit einer Hausdurchsuchung gerechnet werden . Bei Waffen wird allein schon wegen des Aspekts der erhöhten Gemeingefährlichkeit eine Hausdurchsuchung durchzuführen sein.
- Filesharing
Filesharing, worunter das illegale Verteilen von Software zu verstehen ist, stellt eine Form der Urheberrechtsverletzung dar, die bei den Unternehmen der Unterhaltungsindustrie zu erheblichen Schäden führt. Dabei gilt anzumerken, dass Nutzer von Tauschbörsen üblicherweise nicht damit rechnen müssen, dass die Polizei zwecks Hausdurchsuchung vor der Tür steht.
Was das Nutzen von Tauschbörsen angeht, nutzen die Geschädigten in der Regel Abmahnungen , um ihre Ansprüche geltend zu machen. Eine Hausdurchsuchung wegen Fliesharing wird daher eher selten vorgenommen.
Geschädigte haben die Möglichkeit, sich direkt an den Internetprovider zu wenden, um Auskunft über die Täter zu erhalten. Dadurch wird eine Hausdurchsuchung in aller Regel obsolet. Kommt es dennoch zu einer Durchsuchung wegen Filesharing, bei der die Beamten auf das Auffinden von Beweismitteln aus sind, wird es zur Beschlagnahme des Computers kommen.
Berücksichtigt werden kann auch, dass die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen erst ab einer gewissen Anzahl an Verstößen gegen das Urheberrecht aufnimmt. Hierbei können 300 Filme oder 2000 Songs als Richtwert zur Orientierung herangezogen werden.
Fachanwalt.de-Tipp: Auch wenn eine Hausdurchsuchung im Zusammenhang mit Filesharing nicht zu den am häufigsten durchgeführten Maßnahmen gehört, ist eine Durchsuchung dennoch nicht gänzlich auszuschließen. Reagiert der Betroffene nicht, weigert er sich, die Unterlassungserklärung zu unterzeichnen oder kann weiterhin von illegalen Aktivitäten ausgegangen werden, kann es zu einer Klage durch den Geschädigten kommen. Eine Hausdurchsuchung kann dann dazu dienen, Beweise sicherzustellen.
- Urheberrechtsverletzung
In der Regel sehen es die Geschädigten einer Urheberrechtsverletzung nicht auf ein Strafverfahren ab. Ihnen kommt es üblicherweise vor allem darauf an, ihre zivilrechtlichen Ansprüche durchzusetzen, hierzu gehören vor allem Unterlassung und die Zahlung von Schadensersatz . Um eben diese zivilrechtlichen Ansprüche geltend zu machen, wird das Mittel der Abmahnung genutzt.
Gänzlich ausgeschlossen werden kann eine Hausdurchsuchung nicht, aber die Wahrscheinlichkeit dafür sollte realistisch eingeordnet werden. Beim Herunterladen von Musik im Netz, ist wohl nicht mit einer Hausdurchsuchung zu rechnen, wenn der Share-Ordner nicht mehr als einige Hundert bis zu 1.000 Titel umfasst.
Auch bei Computerspielen oder Erotik-Filmen ist eine Hausdurchsuchung nicht allzu wahrscheinlich, wobei die Wahrscheinlichkeit bei Erotik-Filmen noch am höchsten liegen dürfte, da hier angenommen wird, dass die Filme nicht nur heruntergeladen, sondern auch verbreitet werden, wodurch neben der Urheberrechtsverletzung auch der Tatbestand der Verbreitung pornografischer Schriften erfüllt wäre.
Voraussetzungen und Polizei Rechte bei einer Hausdurchsuchung
Art. 13 GG stellt die Unverletzlichkeit der Wohnung sicher.
Polizei (© abr68 / fotolia.com)Daher gelten für die Hausdurchsuchung besondere Vorschriften, damit diese rechtmäßig durchgeführt werden kann, denn es handelt sich hier immer um einen schwerwiegenden Eingriff in die Privatsphäre des Betroffenen.
Hausdurchsuchung ohne richterlichen Beschluss?
Als wichtigste formelle Anforderung für die Hausdurchsuchung ist die richterliche Durchsuchungsanordnung zu sehen. In § 105 Absatz 1 Satz 1 StPO heißt es hierzu: „Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen angeordnet werden.“ Der richterlich angeordnete Durchsuchungsbeschluss besitzt eine Gültigkeit von höchstens sechs Monaten . Mit ihm wird die Berechtigung für eine einmalige Durchsuchung erteilt. Es ist gestattet, die Durchsuchung kurzzeitig zu unterbrechen, sie darf sich aber aufgrund von Unterbrechungen und Pausen nicht über mehrere Tage erstrecken .
Während also grundsätzlich Durchsuchungen richterlich angeordnet werden müssen, ist dies in Ausnahmefällen auch durch den Staatsanwalt oder dessen Ermittlungsperson , mithin der Polizei, möglich, wenn es sich um Gefahr im Verzug handelt. Von Gefahr im Verzug ist auszugehen, wenn der Zweck der Maßnahme gefährdet werden würde, würde man auf die richterliche Anordnung warten.
Fachanwalt.de-Tipp: Werden die eigenen Räumlichkeiten eines Verdächtigten bzw. Verurteilten durchsucht, um diesen zu ergreifen, wird keine besondere Durchsuchungsanordnung benötigt, wenn gegen den Betroffenen ein Haftbefehl vorliegt.
Uhrzeit
Prinzipiell gilt, dass Hausdurchsuchungen nicht zu sogenannten Unzeiten durchzuführen sind. Für den Sommer gilt es daher, dass Durchsuchungen zwischen 21 Uhr abends und 4 Uhr morgens nicht erlaubt sind. Im Winter hingegen sind keine Hausdurchsuchungen zwischen 21 Uhr und 6 Uhr erlaubt. Als Winter gilt dabei die Zeit von Oktober bis März. Hausdurchsuchungen sind weiterhin auch am Wochenende möglich.
Fachanwalt.de-Tipp: Sollen Durchsuchungen außerhalb der genannten Durchsuchungszeiten vorgenommen werden, wird dafür eine besondere gerichtliche Anordnung benötigt.
Hausdurchsuchung ohne Anwesenheit
Eine Hausdurchsuchung kann auch dann vorgenommen werden, wenn die betreffende Person nicht zuhause ist. Eine Hausdurchsuchung in Abwesenheit ist also durchaus möglich. § 106 Absatz 1 StPO sagt hierzu: „Der Inhaber der zu durchsuchenden Räume oder Gegenstände darf der Durchsuchung beiwohnen. Ist er abwesend, so ist, wenn möglich, sein Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar zuzuziehen.“
Welche Räume dürfen durchsucht werden?
Gemäß den §§ 102 ff. StPO ist die Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume möglich. Zu verstehen sind darunter alle Räumlichkeiten , die der Verdächtige tatsächlich innehat. Die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse spielen dabei keine Rolle, er muss nicht einmal das Hausrecht innehaben.
Zudem wird eine Hausdurchsuchung nicht nur in tatsächlichen Wohnräumen durchgeführt. Durchsucht werden auch Betriebs- und Geschäftsräume , aber auch Hotelzimmer oder das befriedete Besitztum .
Strafrecht (© p365de / fotolia.com)Nicht erfasst vom Begriff der Wohnung sind Haftzellen sowie Besucherräume einer Justizvollzugsanstalt .
Handy durchsuchen
Das Bundesverfassungsgericht hat sich 2005 dahingehend geäußert, dass Mobiltelefone nur bei schweren Straftaten ausgewertet werden dürfen. Es kann also etwa dann zulässig sein, das Handy zu beschlagnahmen, wenn wegen Mordes, Steuerhinterziehung oder einer anderen entsprechend schweren Straftat ermittelt wird.
Auto durchsuchen
Im Rahmen einer Hausdurchsuchung kann auch das Kraftfahrzeug des Betroffenen durchsucht werden zur Auffindung von Beweismitteln.
Ablauf
Hausdurchsuchungen werden häufig in den frühen Morgenstunden durchgeführt, wie bereits oben erwähnt, gibt es aber Zeiten, an die sich die Beamten halten müssen. Durch die Staatsanwaltschaft wird ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss ausgehändigt.
Aus diesem geht hervor, gegen wen sich das Ermittlungsverfahren richtet, wo genau gesucht werden soll und ob sich die Durchsuchung um ein bestimmtes oder um generelle Beweismittel dreht. Neben den Beamten, dem Staatsanwalt und dem Vertreter der Stadt, kann auch ein Hund anwesend sein. Drogenspürhunde werden eingesetzt, um Rauschgift ausfindig zu machen.
Eigene Rechte und Verhalten bei einer Hausdurchsuchung
Betroffenen Personen wird geraten, den Beamten die Türe zu öffnen, da sonst ein Schlüsseldienst hinzugezogen wird. Es besteht eine Duldungspflicht , jedoch keine Mitwirkungs- oder Auskunftspflicht . Es sollte nach einer Kopie des Durchsuchungsbeschlusses und des Durchsuchungsprotokolls gefragt werden.
Der Betroffene sollte seinen Anwalt kontaktieren , jedoch muss die Polizei nicht bis zum Eintreffen des Anwalts mit der Hausdurchsuchung warten. Der Anwalt kann aber telefonisch mit dem Einsatzleiter verbunden werden, um mit der Situation vertraut gemacht zu werden.
Es ist ratsam, dass sich Betroffene während der Hausdurchsuchung kooperativ zeigen. Zur vorgeworfenen Tat sollte jedoch geschwiegen werden. Betroffene haben zudem das Recht, sich die Dienstnummern der beteiligten Beamten geben zu lassen und diese zu notieren. Zudem haben Betroffene das Recht, der Durchsuchung beizuwohnen , so können sie selbst darauf achten, dass nur die Maßnahmen durchgeführt werden, die durch den Durchsuchungsbeschluss gedeckt sind.
Zudem sollte Widerspruch sowohl gegen die Untersuchung als auch gegen eine mögliche Beschlagnahmung eingelegt werden, was im Protokoll zu vermerken ist. Die Person, die von der Hausdurchsuchung betroffen ist, sollte den Beamten gegenüber freundlich, aber bestimmt sein. Auch sollten die Beamten nicht an der Durchführung der Durchsuchung gehindert werden.
Fund
Bei der Hausdurchsuchung wird die Polizei sowohl konkrete Funde , wie z.B. Drogen, als auch etwaige Beweismittel sichern. Ist die Durchsuchung endgültig beendet, gilt es, sich unbedingt ein Verzeichnis aller Funde sowie sämtlicher gesicherten Gegenstände anfertigen zu lassen. So wird sichergestellt, dass einem im Nachhinein im Verfahren nichts angehängt wird, was nicht schriftlich festgehalten wurde.
Drogenfund
Ermittlungsverfahren (© sharpi1980 / fotolia.com)Läuft ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz, sind Hausdurchsuchungen keine Seltenheit.
Durch die Staatsanwaltschaft wird gegen den Betroffenen ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, sollte sie Kenntnis von Tatsachen erlangen, durch die sich ein begründeter Verdacht ergibt, dass eine Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz vorliegt.
Geht man davon aus, dass in den Räumlichkeiten des Betroffenen noch Drogen zu finden sind, wird es zu einer Hausdurchsuchung kommen.
Zufallsfund
Unter Zufallsfunden versteht man Beweismittel, die für eine andere strafrechtliche Untersuchung von Relevanz sein können. Es ist grundsätzlich auch zulässig, Zufallsfunde zu Ermittlungszwecken zu verwerten. Dafür müsste für das Auffinden der Gegenstände des Zufallfundes der Durchsuchungsbeschluss auch ausreichend gewesen sein.
Fachanwalt.de-Tipp: Die gezielte Suche nach Zufallsfunden ist unzulässig!
Hausdurchsuchung ohne Fund
Sollte nichts gefunden werden im Rahmen der Hausdurchsuchung, kann sich der Betroffene auf § 107 Satz 2 StPO berufen: „Auch ist ihm auf Verlangen ein Verzeichnis der in Verwahrung oder in Beschlag genommenen Gegenstände, falls aber nichts Verdächtiges gefunden wird, eine Bescheinigung hierüber zu geben.“
Anspruch auf Schadensersatz
Sollte die betroffene Person die Tür nicht selbstständig öffnen, kann die Polizei diese aufbrechen oder durch einen Schlüsseldienst öffnen lassen. Ein Ersatz des Schadens wird dann vorgenommen, wenn es zur Einstellung des Verfahrens oder zu einem Freispruch kommt oder wenn die Eröffnung des Hauptsacheverfahrens ausbleibt . Den Betroffenen steht ab einer Schadenssumme von 25 Euro ein Anspruch auf Entschädigung zu. Dieser muss innerhalb eines Monats beim Amtsgericht geltend gemacht werden.
Sowas nennt man Paradoxum…