EuGH-Urteil, kinox.to, filmspeler
EuGH-Urteil, kinox.to, filmspeler

Was sich für KinoX-Nutzer nach dem EuGH-Urteil ändert

Das EuGH-Urteil hat festgestellt, dass Streaming immer dann illegal ist, wenn die Webseite nach außen offensichtlich rechtswidrig erscheint.

Gestern hatte der EuGH einen von der niederländischen Anti-Piracyorganisation BREIN angestoßenen Fall zu entscheiden. Laut dem EuGH-Urteil ist Streaming grundsätzlich dann illegal, sofern die Webseite für die Nutzer offensichtlich rechtswidrig aussieht. Das ist bei Branchenriesen wie KinoX.to, Movie4k oder Tata.to bei dem Angebot an aktuellen Kinofilmen stets der Fall.

EuGH-Urteil sorgt endgültig für Klarheit

BREIN ging es im Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) eigentlich um die Unterlassung der Filmspeler BV, die eine gleichnamige Webseite betreibt und eine eigene Windows-Software verkauft, die in Verbindung mit dem Mediaplayer X9 V2 die Streams auch am heimischen Fernsehgerät anzeigen kann.

Doch das gestrige EuGH-Urteil hat Auswirkungen auf alle Nutzer illegaler Streaming-Webseiten. Laut EuGH-Urteil verhalten sich alle Surfer immer dann jenseits der Legalität, sofern die Webseiten schon nach außen hin rechtswidrig wirken. Wenn ein Portal wie KinoX oder Tata.to alle aktuellen Kinofilme kostenlos anbietet, muss auch der weniger technikaffine Nutzer davon ausgehen, dass hier nicht alles mit rechten Dingen zugeht. Nun handelt man als Konsument eines solchen Streams rechtswidrig und könnte rein theoretisch abgemahnt werden, das war bis gestern nicht der Fall.

Nutzer von Streaming-Portalen machen sich strafbar

In der Praxis kann man aber nur die Anschlussinhaber abmahnen, deren IP-Adressen auch wirklich ermittelt werden können. Die IP-Adressen der Besucher sind aber nur den Betreibern der Streaming-Portale selbst bekannt. Die Kanzleien der Rechteinhaber könnten lediglich versuchen, den Weg des Geldes der Abnehmer eines Premium-Accounts eines der Streaming-Hoster zu verfolgen, um diese abzumahnen. Das Abo an sich ist aber legal, man müsste dem Käufer schon den Konsum der Filme nachweisen. An der Sachlage ändert das EuGH-Urteil höchst wenig.

Da man beim Stream im Gegensatz zu P2P-Transfers keine Werke an Dritte verteilt, belaufen sich die Abmahnkosten auf 150 Euro, sollte man die Nutzer erwischen. Sofern nachweisbar, würde sich der Schadenersatz pro illegal konsumierten Film auf rund 10 Euro belaufen. Dem Rechteinhaber ging nur der Wert einer Kinokarte oder der Kaufpreis einer DVD oder Blu-Ray verloren. Mehr könnte er in der Abmahnung nicht an Schadenersatz veranschlagen. Im Gegensatz zu den drei- bis vierstelligen Abmahnungen der Tauschbörsennutzer, die die Filme an 1.000 Personen und mehr verteilt haben, ist dies ein Klacks.

Außerdem hat das EuGH-Urteil bestätigt, dass der Verkauf eines multimedialen Mediaplayers wie dieser eine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne der Richtlinie 2001/29/EG darstellt. Dadurch will man ein hohes Schutzniveau zum Wohl der Urheber erreichen. In der Vergangenheit wurde bereits entschieden, dass aktive Links zu urheberrechtlich geschützten Werken eine Veröffentlichung dieser darstellen. Gleiches gilt für das Angebot bzw. die eBay-Links zum Mediaplayer X9 V2 auf der Webseite der verklagten Firma Filmspeler BV.

Was ändert sich für die Nutzer durch das EuGH-Urteil?

Eigentlich gar nichts. Doch wer ganz auf der sicheren Seite sein will, muss über den Einsatz eines VPN nachdenken. Weder die Abmahnkanzleien noch Polizei oder GVU haben die Möglichkeit, an die IP-Adressen der Besucher von Tata.to, KinoX & Co. zu gelangen. Außer man würde diese hochnehmen und somit die physische Kontrolle über die Server erhalten. Und selbst dann wären nur die IP-Adressen der letzten 7 Tage auswertbar. Die Internet-Anbieter müssen die Daten der Anschlussinhaber nicht preisgeben, sofern diese älter als eine Woche sind. Dazu kommt. Bei einem Gesamtwert von 150 Euro werden Anwälte wie Clemens Rasch oder Björn Frommer sicher keinen einzigen Finger rühren. Abmahnungen in dieser Höhe lohnen den Aufwand nicht.

Bildquelle: Tina Rataj-Berard, thx! (CC0 1.0)

Tarnkappe.info

Lars Sobiraj

Über

Lars Sobiraj fing im Jahr 2000 an, als Quereinsteiger für verschiedene Computerzeitschriften tätig zu sein. 2006 kamen neben gulli.com noch zahlreiche andere Online-Magazine dazu. Er ist der Gründer von Tarnkappe.info. Außerdem brachte Ghandy, wie er sich in der Szene nennt, seit 2014 an verschiedenen Hochschulen und Fortbildungseinrichtungen den Teilnehmern bei, wie das Internet funktioniert.