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LUL.to nach der Razzia: Was droht den Nutzern zivil- bzw. strafrechtlich?

LUL.to: Seit der Razzia am 21. Juni wird spekuliert, welche zivil- und strafrechtlichen Konsequenzen auf die Nutzer zukommen könnten.

LUL.to: Seit der Razzia am 21. Juni 2017, bei der neben den früheren Betreibern auch Uploader betroffen sind, wird überall im Netz darüber spekuliert, welche zivil- und strafrechtlichen Konsequenzen auf die Nutzer dieses illegalen Portals zukommen könnten. Für unseren Hintergrundbericht haben wir uns bei allen relevanten Stellen erkundigt

Was droht den Nutzern von lul.to ?

Neben den anonymen Kommentatoren, die sich hier bei Tarnkappe.info als wütende Autoren ausgeben, wird den Kunden von Lesen & Lauschen (kurz LUL.to) auf verschiedenen Blogs und Webseiten systematisch Angst eingejagt. Grundlage der Panikmache ist ein Bericht von BILD Dresden, wonach „LKA-Hacker“ jetzt angeblich damit beschäftigt seien, die rund 40.000 User von LUL.to zu „jagen“. Im Artikel selbst drückt sich der Redakteur allerdings weitaus vorsichtiger aus. Für die zahlende Kundschaft „könnte“ es jetzt eng werden, heißt es dort.

Wer die Formulierung überprüft, wird feststellen, dass sie letzten Endes gar nichts Konkretes aussagt. Es könnte heute auch Hunde und Katzen regnen, wenn nicht gar E-Book-Reader. Dazu kommt: Ob den angemeldeten Nutzern oder zumindest den Power-Downloadern Abmahnungen, also zivilrechtliche Konsequenzen, oder sogar Strafbefehle drohen, wird von Bild.de nicht ausgeführt. Aber genau das interessiert natürlich unsere Leser, weil nicht wenige davon betroffen wären. Wir haben uns bei zahlreichen relevanten Stellen telefonisch erkundigt.

Geldauflage oder mehr?

Ein Medien- und Strafrechtler, der wegen seiner direkten Verbindung zu diesem Fall nicht namentlich genannt werden kann, erläuterte, dass es strafrechtlich gesehen zwei Möglichkeiten gebe, sofern tatsächlich gegen die LUL.to-User ermittelt werden sollte. Abhängig von der Menge der nachweislich bezogenen Werke droht den aktiven Nutzern eine Geldauflage gemessen an der Anzahl der Downloads.

Die Verfahren gegen Gelegenheits-Nutzer werden nach § 153 (StPO) (Absehen von der Verfolgung bei Geringfügigkeit) eingestellt. Das heißt, entweder man zahlt an eine karitative Vereinigung eine festgelegte Strafe, oder aber der Staatsanwalt sieht wegen der Geringfügigkeit von einer Verfolgung komplett ab. Ab welcher Menge die LUL-Nutzer verfolgt werden könnten, liegt im Ermessensspielraum des zuständigen Staatsanwalts. Wer auf den Vorschlag der Staatsanwaltschaft nicht eingeht, müsste folglich mit einem gerichtlichen Verfahren rechnen. Doch dazu später mehr.

LKA Sachsen: strafrechtliche Konsequenzen weder bestätigt noch dementiert!

Bei unserer Anfrage bei der Pressestelle des LKA Sachsen erläuterte uns Oberstaatsanwalt Matthias Huber, dass er derzeit weder bestätigen oder dementieren könne, ob strafrechtliche Schritte gegen die Nutzer von LUL.to geplant seien. Wir haben unsere E-Mail-Adressen ausgetauscht und vereinbart, das Gespräch in vier Wochen zu wiederholen.

Dann könne er mir wahrscheinlich mehr Informationen geben, ob ein derartiges Vorgehen geplant sei. Strafrechtler Udo Vetter erläuterte mir, dieses Vorgehen der Pressestelle sei normal und nachvollziehbar. Die müssen sich auch erstmal ein genaues Bild von der Sache machen, bevor sie überhaupt einen Kommentar abgeben können. Jetzt stellt sich natürlich die Frage, auf Basis welcher Informationen die BILD-Zeitung berichtet haben will!??

Rechtsanwalt Tobias Röttger: Abmahnungen möglich, alles weitere in Ruhe abwarten!

Medienanwalt Tobias Röttger, LL.M., hält es für theoretisch möglich, dass die Konsumenten dieses offensichtlich rechtswidrigen Portals Abmahnungen erhalten werden. Dabei müsse man aber bedenken, dass es im Gegensatz zu den P2P-Abmahnungen keinen Upload gab, von daher sei der Streitwert sehr viel geringer. Die Kosten setzen sich dabei stets zusammen aus dem Wert der bezogenen Werke, dem Schadenersatz und den Kosten für die Ermittlung des jeweiligen Downloaders.

Die Kanzlei Waldorf Frommer vertritt mehrere große Verlage und gab im Rahmen ihrer Pressemitteilung bekannt, dass man das umfangreiche Ermittlungsverfahren „begleitet“ habe. Wir haben am heutigen Donnerstag telefonisch und per E-Mail um ein Statement des Namensgebers Björn Frommer gebeten und warten derzeit auf eine Antwort. Wir reichen die Antwort unverzüglich nach.

Update:

E-Mail von 11.58 Uhr von Herrn Frommer: „Sie werden sicher verstehen, dass ich Ihnen in einem laufenden Strafverfahren weder Fragen beantworten noch Auskunft geben kann.“ Ja, natürlich ist diese Aussage nachvollziehbar.

Strafrechtlich gesehen erinnert der Fall laut Röttger an Ebay-Händler, die dort immer wieder illegale Lizenzen für Microsoft-Produkte anbieten und dabei erwischt werden, was auch für die Käufer knifflig werden kann. Röttger erinnert dabei allerdings daran, dass er selbst kein Strafrechtler sei, weswegen wir auch Udo Vetter um eine zusätzliche Einschätzung gebeten haben. Laut Röttger verstoßen die Downloader bei LUL.to gegen § 106 UrhG.

Die zu klärende Frage wäre allerdings, wie bewusst dies geschehen ist. Da bei LUL.to explizit darauf hingewiesen wurde, dass ihr Angebot nicht der deutschen Gesetzgebung entspricht, wird es schon schwieriger, sich diesbezüglich herauszureden. Daneben verstoßen die Käufer in der Theorie gegen § 259 StGB (Hehlerei), selbst wenn sie die E-Books nur für sich selbst und eben nicht für Dritte bezogen haben. Deswegen fällt hierbei auch der Vorsatz weg, was sich strafmildernd auswirkt. Außerdem wurde für die Hörbücher und E-Books naturgemäß keine Mehrwertsteuer bezahlt, weswegen man zudem nach § 261 Abs. 2 StGB gegen das Geldwäschegesetz verstoßen hat. Die Frage ist aber, ob man überhaupt jemanden ermitteln kann.

Die früheren Nutzer müssen sich folgende Fragen stellen:

– habe ich meinen Klarnamen angegeben und sei es in Form meiner E-Mail-Adresse? (also lieschen-mueller1965@gmail.com)
– habe ich beim Besuch einen VPN benutzt?
– wurden andere Angaben gemacht, die meine Identität preisgeben könnten?
– bin ich aufgrund meines für LUL.to gekauften Amazon-Gutscheines auszumachen?

Erwischt werden, wenn überhaupt, wieder nur die Personen, die sich aufgrund ihrer Naivität nicht ausreichend gegen eine Aufdeckung abgesichert haben. Die Frage ist halt, ob der Staatsanwalt für eine Einstellung gegen Auflage (Spende) vorzieht oder überhaupt gegen die User ermitteln will. Ersteres wäre wie ein Schuss vor den Bug, damit sich dieses Fehlverhalten nicht wiederholt.

Udo Vetter: Wer wegen LUL.to Post bekommt, sollte sich anwaltlich beraten lassen.

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LuL.to: Lysander zurück aus dem Grab?

Laut Udo Vetter sei dieser Fall nicht mit Kino.to oder Popcorn Time gleichsetzbar. Das Missverhältnis zwischen Preis und Leistung sei deutlich größer. Ganz ehrlich: Wer glaubt schon, er könne sich legal ein E-Book für 15 Cent besorgen. Die Werke kosten überall sonst ein Vielfaches. Von daher war LUL.to eindeutig eine offensichtlich rechtswidrige Quelle, die man angezapft hat. Sich da herauszureden, sei schon deutlich schwieriger als bei einem Kinoportal, wo es keine Warnhinweise gibt und wo man für die Werke nicht bezahlt.

Doch, Herr Sobiraj, was soll bei einem solchen Fall eigentlich herauskommen?, fragt mich Udo Vetter. Die Schuld sei vergleichbar mit dem ersten Ladendiebstahl, den man begangen hat. Die allermeisten Personen sind wohl bisher nicht negativ aufgefallen und verfügen über keine Vorstrafe. Auch könne man laut Vetter nicht argumentieren, dass die Staatsanwaltschaft ja auf ihre Kosten der Ermittlung kommen müsse.

Strafrechtliche Verfolgung überschaubar

Da ging es ausschließlich um das Ausfindig machen der Betreiber. Und nicht die Kosten, die man jetzt irgendwelchen Downloadern aufdrücken kann, das seien zwei Paar Schuhe und das dürfe man nicht miteinander vermischen. Von daher wäre die strafrechtliche Verfolgung im Ergebnis „überschaubar“. Vetter rechnet mit Geldstrafen bzw. der Einstellung vor Eröffnung des Gerichtsverfahrens gegen Zahlung von 200 bis maximal 500 Euro. Dies hänge davon ab, wie viele Werke man dort nachweislich gekauft hat.

Ganz allgemein gesprochen gebe es zwei Möglichkeiten, wie die Staatsanwaltschaft mit der Sache umgeht. Entweder setzt man im schlimmsten Fall eine Durchsuchung der Downloader an. In dem Fall sollte man sich sowieso von einem Fachanwalt beraten lassen. Oder aber man erhält einen Anhörungsbogen und soll sich selbst als Beschuldigter bei der Polizei zu den Vorwürfen äußern. Auch in diesem Fall sollte man dies ausnahmslos mit Unterstützung eines Fachanwalts für Strafrecht tun. Warum? Damit man von Anfang an „die Weichen stellt“. Wer will sich schon wegen einer unglücklichen Aussage zu einer Geldstrafe verurteilen lassen. Das würde einer Vorstrafe gleichkommen.

Fazit zum Thema LuL.to

Abwarten und Ruhe bewahren. Wer von einer Anwaltskanzlei oder der Polizei Post bekommt, sollte nicht versuchen, sich ohne Unterstützung mit der Thematik zu beschäftigen! Kanzleien und Verlagen wird es möglicherweise darum gehen, ein wenig Profit aus der Sache zu schlagen. Und auch die Polizei ist nicht unser Freund und Helfer. Dies wissen laut Udo Vetter leider nur die Menschen, die tagtäglich an der Front tätig sind.

P.S.:

Wer eine Abmahnung oder eine Vorladung wegen der Nutzung von LuL.to bekommt, bitte unverzüglich bei uns melden! Wir werden natürlich jeden Hinweis vertraulich behandeln!!

Tarnkappe.info

Lars Sobiraj

Über

Lars Sobiraj fing im Jahr 2000 an, als Quereinsteiger für verschiedene Computerzeitschriften tätig zu sein. 2006 kamen neben gulli.com noch zahlreiche andere Online-Magazine dazu. Er ist der Gründer von Tarnkappe.info. Außerdem brachte Ghandy, wie er sich in der Szene nennt, seit 2014 an verschiedenen Hochschulen und Fortbildungseinrichtungen den Teilnehmern bei, wie das Internet funktioniert.