lg hamburg, live-streaming, paragraf
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Landgericht Hamburg: Urteil zu illegalem Live-Streaming

Weiterleitung von Pay-TV-Sendungen mittels Live-Streaming: Pay-TV-Anbieterin steht Schadens­ersatz­anspruch in Höhe des Gewinns des Rechtsverletzers zu.

In einem kürzlich veröffentlichtem Urteil (Urteil vom 23.02.2017, 310 O 221/14), hat die 10. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Hamburg entschieden, dass der Betreiber einer Internetseite, die Pay-TV-Sendungen mittels illegalem Live-Streamings weiterleitet, der Pay-TV-Anbieterin in Höhe seines Reingewinns Schadenersatz leisten muss.

Live-Streaming generierte fast 20.000 EUR

In dem vorliegenden Fall waren über die Internetseite www. s..tv, Sendungen (Fußball-Bundesliga und Spielfilme) einer Pay-TV-Anbieterin als Live-Stream verfügbar. Das Sendesignal der Pay-TV-Anbieterin wurde im Weg des Live-Streamings auf die Internetseite weiterübertragen. Werden Pay-TV-Sendungen mittels Live-Streaming auf einer Internetseite weitergeleitet, so liegt eine Urheberrechtsverletzung vor.

Der Streaming-Empfang über die Seite www. s.tv war für die Nutzer kostenpflichtig. Die Bezahlung der Kunden erfolgte über den Dienst PayPal oder über eine PaySafeCard. Das PayPal-Konto war auf einen der Beklagten registriert. Die Betreiber der Internetseite erwirtschafteten auf diese Weise einen Reingewinn von 18.580 EUR. Diesen Gewinn verlangte die Pay-TV-Anbieterin im Wege der Klage von den beiden Betreibern der Internetseite als Schadenersatz.

Betreiber besaßen kein Recht an den Werken

In der Urteilsbegründung heißt es, dass durch eine Weiterleitung des Sendesignals der Klägerin im Wege des Live-Streamings die Beklagten in das ausschließliche Recht der Klägerin, ihre Funksendungen weiterzuleiten, eingegriffen haben. Dieses Recht stehe der Klägerin gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 UrhG zu. Weiterhin haben die Beklagten das ausschließliche Recht der Klägerin, ihre Funksendungen im Sinne des § 19 a UrhG öffentlich zugänglich zu machen, verletzt.

Folglich stehe der Klägerin gemäß § 97 Abs. 2 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) ein Schadensersatzanspruch in Höhe des Reingewinns, also 18.580 EUR, zu. So wurde der Betreiber der Internetseite www. s..tv zu Schadensersatz in Höhe von 18.580 € zuzüglich zu Zinsen, in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.01.2016 zu zahlen, verurteilt.

Update:

S.tv ist nicht mehr online, bitte nicht mit s.to verwechseln. Das ist nicht die gleiche Webseite.

Grafik geralt, thx! (CC0 1.0 PD)

Tarnkappe.info

Über

Antonia ist bereits seit Januar 2016 Autorin bei der Tarnkappe. Eingestiegen ist sie zunächst mit Buch-Rezensionen. Inzwischen schreibt sie bevorzugt über juristische Themen, wie P2P-Fälle, sie greift aber auch andere Netzthemen, wie Cybercrime, auf. Ihre Interessen beziehen sich hauptsächlich auf Literatur.