@VIP Trotzdem interessiert mich dein Bauchgefühl. Du bist einer der wenigen User hier mit fundiertem Wissen und Realismus.
Also was denkst du persönlich wieviel haben kleinere Downloader zu befürchten?
Danke für deine Meinung.
@VIP Trotzdem interessiert mich dein Bauchgefühl. Du bist einer der wenigen User hier mit fundiertem Wissen und Realismus.
Also was denkst du persönlich wieviel haben kleinere Downloader zu befürchten?
Danke für deine Meinung.
Also real jetzt. Meine Kumpelblase hat bei SO in seiner Uploader Zeit so um die 200TB bei SO hochgeschaufelt. Davon bleibt aber im grunde nichts lange online. Ist ja nicht so, als würden alle Upper auch aktiv reuploaden. Also ein paar PB wird SO schon an Speicher gehabt haben, da gehe ich von aus.
Ich bin zwar nicht er aber ich habe auch immer ohne Kondom bei den ganzen bereits gebusteten Sharehostern geladen und wurde nie dafür belangt. Also ich habe selbstverständlich ausschließlich legale Inhalte heruntergeladen, ist klar (DRM Freie Version vom Frühlingsfest der Folksmusik zum Beispiel ohne Bild und Ton). Würde mal schätzen das da gar nichts passiert. Und wie will man eigentlich Uploader belangen? Fragt man bei den RDP oder Dedi Anbietern die fake Daten akzeptieren nach den RL Daten der entsprechenden Person? Viel Erfolg…
Deine rechnung sieht schonmal gut aus, das sind ca. die Zahlen die ein Power Uploader Jährlich hoch schiebt mit reups aufgrund von Retentionen etc.
Da die meisten Uploader dies über Jahre machen ist das doch eine vernünftige Zahl.
Ob das jetzt für einen ShareOnline Uploader realistisch ist steht auf einem anderen Blatt., in meiner damaligen Scene aber nichts besonderes.
Auch bei der Schaffung eines Präzedenzfalls, spielen natürlich im Hintergrund wirtschaftliche Aspekte mit. Ich vermute, dass man intern halt Abstufungen machen würde im Downloader-Bereich, den mitgeschnittenen Traffic als Vorlage für ein Stufenmodell nehmen würde und dann Grenzwerte festlegt.
Das ganze würde in einem gesonderten Sammelverfahren behandelt werden. Dabei fällt natürlich der kleine Downloader durchs Raster, der alle paar Wochen / Monate nen Film saugt! Die Grenzwerte werden nur für die „Poweruser“ relevant sein. Das gleiche Prinzip würde ähnlich auch bei den Uploadern eingesetzt, welche aber von vornerein drastischer geahndet würden, wegen der im Raum stehenden „Beihilfe zur Verbreitung“. Das Prinzip dahinter für eine Sortierung und Abstufung wäre das gleiche dann.
Das war aber jetzt die volle Breitseite mit der Glaskugel meinerseits, da ich dazu eigentlich absolut kein Bauchgefühl habe und kein Jurist bin!!
Es wäre zumindest ein theoretisches Szenario, welches auch in einem vertretbaren Kostenrahmen bleiben würde. Da der Präzedenzfall zur Abschreckung dienen soll, wären die Kosten durch zukünftig weniger Verstöße in dieser Richtung, ebenfalls mit gedeckelt…
…aber dafür der zertifikatsbasierte BESAMER hier!
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Was die rechtlichen Rahmenbedingungen angeht hat @Roli das in dem langen Thread sehr gut dargelegt.
Hier seine drei aufschlussreichsten Beiträge für diejenigen, die den langen Thread nicht gelesen haben:
Hallo liebe Leute,
Da ich ein wenig Ahnung von der rechtlichen Seite habe, möchte ich hier mal mit ein paar Irrglauben aufräumen und meinen Senf dazu geben.
Es soll jedoch erst einmal die strafrechtliche Lage bzgl. der Downloader beleuchtet werden.
Die Leute die als Free-User urheberrechtlich geschütztes Material gedownloaded haben, sind meines Erachtens grds. aus dem Schneider. Soweit IP-Adressen überhaupt mitgeloggt wurden, so können diese wohl auf Grund der schon beleuchteten Unmöglichkeit der Zurückverfolgung wegen Zeitablaufs ( 7 Tage ) nicht zurückverfolgt werden können.
Anders bei den Usern mit Premium-Account. Es ist wahr, dass die reine Registrierung straflos ist. Solte jedoch mit dem Account urheberrechtlich geschütztes Material gedownloaded worden sein, so gestaltet sich die Sache etwas schwieriger.
Soweit Share Online die IP-Adressen samt Datei-Namen zum jeweiligen Account geloggt haben sollte, so ist eine Verfolgung in bestimmten Grenzen möglich. Nämlich in den Fällen, in denen die User ihre private Email-Adresse mit Klarnamen zur Anmeldung benutzt haben (Bsp. Max.Mustermann@web.de). Die Staatsanwaltschaft könnte die Verfolgung exakt nach dem Muster betreiben, wie sie es damals bei boerse.bz getan hatte. Die deutschen Email-Hoster könnten angeschrieben werden und verpflichtet werden, die IP zu loggen und heraus zu geben, sobald sich der User, welchem das Emailpostfach gehört, auf dem Emailpostfach anmeldet. Hierdurch kann die Identität des Emailpostfachinhabers festgestellt werden. Stimmt der festgestellte Name mit dem Email-Namen überein, so kann dem Account von Share-Online der jeweilige User erst einmal (mit hoher Wahrscheinlichkeit) zugerechnet werden. Soweit man nunmehr diesem Account gedownloadetes urheberrechtlich geschütztes Material zuordnen kann, kann jenes eine Basis für weitere Ermittlungsmaßnahmen darstellen. Natürlich beweist das keine Täterschaft des Accountinhabers. Jedoch könnte auf Grundlage dessen schon eine Hausdurchsuchung stattfinden. Hierdurch könnte dann weiteres belastendes Beweismaterial entdeckt werden. Die Täterschaft nach § 106 UrhG wäre damit zumindestens bezüglich des gefundenen Materials bewiesen.
Jedoch ist ein solches Vorgehen seitens der Staatsanwaltschaft in Hinsicht auf Accounts, welche „bloß“ gedownloaded haben, eher unwahrscheinlich, auf Grund dessen jede Hausdurchsuchung bei einem Ermittlungsrichter grds. beantragt werden müsste. Das würde bei schätzungsweise 100.000 Premium-Accounts in Deutschland, die urheberrechtlich geschütztes Material gedownloaded haben oder haben könnten, eine Arbeitsbelastung darstellen, welche die Justiz und Strafverfolgungsbehörden bei der derzeitigen Personallage wohl eher nicht stemmen könnten.
Darüber hinaus steht dem oben gedachten Vorgehen möglicherweise ein rechtlicher Gesichtpunkt entgegen. Das Delikt nach § 106 UrhG ist ein sog. relatives Antragsdelikt. Das heißt, die Staatswanwaltschaft verfolgt jenes Delikt und darf auch jenes Delikt nur verfolgen, soweit Strafantrag gestellt wurde oder ein besonderes öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Ein besonderes öffentliches Interesse besteht jedoch nur, soweit die Tat sich von anderen Taten abhebt. Das ist bspw. der Fall, wenn ein hoher Schaden eingetreten ist oder droht. Ein hoher Schaden wird in der Literatur bei besonders wertvollen Computerprogrammen angenommen, deren Wert um die 10.000 DM d.h wohl zw. 5000€ u. 7500€ liegt. Jedoch ist ein eingetretener oder drohender Schaden nicht für sich allein maßgeblich. Ein besonderes öffentliche Interesse wird auch dann angenommen, wenn der Täter u. a. kein Ersttäter mehr ist und bereits auf Grund des selben Deliktes schon mal verurteilt wurde. Jedoch dürfte dieser Fall auf die meisten nicht zutreffen, da mir kein Fall bekannt ist, in der ein Downloader strafrechtlich zur VErantwortung gezogen wurde.
Das alles gilt jedoch nur dann, wenn kein Strafantrag gestellt wurde. Hier kommen wir zum nächsten Problem. Die GVU kann meiner bisherigen Recherche nach nicht stellvertretend für die Rechteinhaber Strafantrag stellen. Antragsberechtigt sind die Verletzten d. h. die Rechteinhaber selber und deren gesetzlichen Vertreter. Da die GVU jedoch kein gesetzlicher Vertreter der Rechteinhaber ist, sondern meines Erachtens nur vertraglich zur Wahrung der Rechte von den Rechteinhabern beauftragt wird, sind die Rechteinhaber allein Antragsberechtigt nach § 77 StGB.
Soweit jedoch kein Strafantrag gestellt wurde und die Verdachtsmomente sich auf wenige Titel bezüglich eines Accounts beziehen, so ist ein besonderes öffentliches Interesse an der Verfolgung wohl nicht gegeben. Das heißt wiederum, dass die Staatsanwaltschaft auch keine Hausdurchsuchungen in solchen Sachen beantragen dürfte. Vorausschauend kann wohl gesagt werden, dass die Staatsanwaltschaft ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung, wenn überhaupt bei solchen Leuten bejaht, die unermesslich viel urheberrechtlich-geschützten Content gedownloaded haben und selbst das ist wohl eher unwahscheinlich, da das Interesse eher den Uploadern gilt. Bei denen wird ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung wohl noch eher zu bejahen sein.
Angesichts der enormen Datenmengen gibt es darüber hinaus noch einen weiteren Umstand, den es zu beachten gibt. Das Verfolgungshindernis der Verjährung. Die Tat nach § 106 UrhG verjährt nach 3 Jahren. Das heißt, alle die Downloads die älter als 3 Jahre sind, können und dürfen nicht mehr verfolgt werden. Angesichts des enormen Zeitaufwandes, welche solche Ermittlungen mit sich bringen, wird die Staatanwaltschaft mit Blick auf die kurze Verjährungsfrist des § 106 UrhG ihre Ermittlungen wohl kaum auf die Downloader ausweiten. Die Ressourcen werden wohl eher an anderer Stelle benötigt.
Im Ergebnis halte ich daher fest, dass die Downloader wohl ermittelbar sind, soweit überhaupt die oben genannte Sachlage gegeben ist. Wenn jene Sachlage gegeben sein sollte, dann bestehen weitere rechtliche Hürden und tatsächliche Umstände, die eher gegen eine strafrechtliche Verfolgung der Downloader sprechen.
Soweit die Sterne wirklich ganz schlecht stehen und ein Downloader wirklich strafrechtlich verfolgt werden würde und die Täterschaft sich vor Gericht beweisen lassen könnte, so halte ich eine Freiheitsstrafe für einen Ersttäter ausgeschlossen. Soweit es überhaupt zu einer Hauptverhandlung kommen sollte, so ist eine Geldstrafe wohl für jeden Strafrichter das adäquate Bestrafungsmittel. In jenen Download-Fällen halte ich jedoch selbst eine Hauptverhandlung für ausgeschlossen. Sollte die Staatsanwaltschaft durch irgendwelche technischen Methoden die Täterschaft nach § 106 UrhG zweifelsfrei beweisen können, so würde hier wenn überhaupt ein Strafbefehl ergehen, der eine Geldstrafe zum Gegenstand hat. Ferner ist jedoch am wahrscheinlichsten, dass das Verfahren nach den §§ 153 ff. StPO eingestellt wird, soweit man nur wenige Downloads nachweisen kann und Strafantrag gestellt wurde.
Auf Grund dessen jedoch noch nicht klar ist, welche Daten überhaupt von den Behörden beschlagnahmt worden sind, ist es grundsätzlich noch viel zu früh für eine Prognose.
Soweit die Staatsanwaltschaft davon spricht, dass geprüft wird, inwiefern Downloader zur Verantwortung gezogen werden können, so ist diese Aussage nicht überzubewerten. Die Staatsanwaltschaft ist grundsätzlich verpflichtet bei Verdacht einer Straftat jenem Verdacht nachzugehen. Würden die Staatsanwälte jenes nicht tun, stünde der Tatbestand der Strafvereitelung im Amt im Raum. Staatsanwälte sind jedoch wie alle anderen auch nur Menschen mit einer gewissen Arbeitskraft und eben wie Richter darauf bedacht, die bereits schon enorm hohe Arbeitsbelastung in einem erträglichen Rahmen zu halten. Auf Grund der schieren Masse an Fällen und den immer wieder betonten Ermittlungsaufwand, werden sie sich schon allein deshalb auf die Big-Player d.h. die Uploader und führenden Kräfte konzentrieren und die Ermittlungen dahin lenken. Das hat zur Folge, dass Verdachtsmomente gegenüber bloßen Download-Accounts schon gar nicht entstehen werden.
Es soll noch dazu gesagt sein, dass die strafrechtliche Lage von gewerblichen Uploadern d. h. jene die Geld mit den Uploads verdienten etwas anders aussieht. Hier befinden wir uns im Bereich des § 108b UrhG, das kein relatives Antragsdelikt ist. Es wird daher ohne Strafantrag oder ohne besonderes öffentliches Interesse verfolgt. Aber auch hier gilt es erst einmal, die Frage der Beweisbarkeit zu beantworten.
Die zivilrechtliche Lage ist demgegenüber eine andere. Jedoch kann auf die Aussage von Herrn RA Solmecke verwiesen werde, der ich nur beipflichten kann. Ein Abmahnanwalt wird bei solchen Gebührenwerten wohl eher nicht tätig werden. Soweit jedoch tausend Titel und mehr einem Downloader konret sicher zugeordnet werden könnten, wird es einem Abmahnanwalt auch hier in den Fingern jucken.
P.S Das ist eine bloße kleine rechtliche Einschätzung meinerseits zur derzeitigen Lage. Der Kommentar erhebt jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.
Liebe Forum Mitglieder,
ich verfolge das Geschehen aus reinem rechtlichem Interesse an der Sache. Ich würde gern jedoch noch einmal dem ein oder anderem die Angst nehmen wollen.
Aus zivilrechtlicher Sicht haben Downloader sehr wenig zu befürchten. Selbst für den Fall, dass der worst-Case eintreten sollte, so ist für jeden nachweisbar gedownloadeten Titel die bloße Lizenzgebühr als Schadensersatz zu zahlen d.h. der Preis für die DVD / BluRay abzüglich Ust. Das kann bei 1000 Titeln, ob Filme oder Musik, natürlich auch in den schmerzhaften Bereich gehen. Jedoch sind hier im Falle des Falles auch Vergleichsmöglichkeiten wahrscheinlich. Jenes Szenario ist jedoch wohl eher unwahrscheinlich.
Das gleiche gilt für die strafrechtliche Beurteilung. Es müsste der Fall eintreten, dass die IP‘s geloggt wurden, jene dem jeweiligen Account sowie den jeweiligen Downloads zuzuordnen sind UND die IP Adresse einem Anschluss zuordbar ist. Eine Verurteilung kann darüber hinaus nur für jeden konkr. Download erfolgen. Die Gegebenheiten müssten daher für jeden einzelnen Download vorliegen.
Die rechtliche Sicht, welche weiter oben schon beleuchtet wurde, kann ebenfalls keine ernsthafte Angst begründen. Das Delikt ist ein relatives Antragsdelikt, dass ohne Antrag der Rechteinhaber nur dann verfolgbar ist, soweit ein besonderes öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Das ist zunächst für jeden einzelnen Fall zu begründen. Wie bereits oben auch erläutert, ist nicht davon auszugehen, dass die Staatsanwälte sich die Mühe machen (soweit kein Strafantrag vorliegt) für jeden einzelnen Fall das BESONDERE öffentliche Interesse zu begründen. Dafür ist die Kapazität einfach nicht gegeben, da die Justiz momentan personell eher dünn aufgestellt ist. Jeder Staatsanwalt hat in seiner 41 h Woche mehr zu tun, als ein paar Downloadern auf die Schliche zu kommen.
Natürlich habe ich auch bereits erläutert, dass eine Hausdurchsuchung bei einer gewissen Verdachtslage nicht undenkbar wäre. Jedoch müsste auch hier zunächst ein besonderes öffentliches Interesse an der Verfolgung gegeben sein, was wohl in den meisten Fällen wiederum bei Downloadern schwer zu begründen wäre. Die Wahrscheinlichkeit hierfür liegt meiner Einschätzung nach auch hier eher gegen 0.
Einen Satz zur Äußerung des Staatsanwaltes. Er hat explizit gesagt, dass man sich später um die MÖGLICHE Verfolgung von Up- Downloadern kümmern würde. Das heißt, man müsse erst einmal die Verfolgungsmöglichkeit prüfen. Dabei wird die Staatsanwaltschaft auf die oben genannten Punkte stoßen und die hierzu aufgeworfenen rechtl. Fragen klären und das auch nur dann, soweit die tatsächliche Beweislage es überhaupt zulässt.
Soweit kein Strafantrag vorliegt, müsste die Staatsanwaltschaft den Weg über das besondere öffentliche Interesse gehen.
Noch eine Ausführung zur Theorie, dass die Betreiber von Share Online die IP‘s vorhalten für einen „Deal“ bzw. alles rundum einen Download-Account geloggt haben für eine Verständigung mit der Staatsanwaltschaft. Das wäre so ziemlich der strafrechtliche Super-Gau für die Betreiber.
Der Grund: Ganz entscheidend wird im Strafverfahren sein, ob den Betreibern der für eine Bestrafung notwendige Vorsatz nachzuweisen ist. Über eine solche Speicherung von Informationen würde zweifelsfrei der Vorsatz nachzuweisen sein. Es würde daher für die Betreiber schon gar keinen Sinn machen, die für eine Verfolgung der Downloader notwendigen Informationen vorzuhalten, da es dann für sie nur noch um die Frage gehen würde, wie sie zu bestrafen wären. Ohne diese Informationen ginge es hauptsächlich um die Frage, OB sie bestraft werden können. Im Ergebnis würde für die Betreiber ein Vorhalten der Informationen eine schlechtere Verteidigungsmöglichkeit bieten.
Eine Speicherung wäre natürlich aus diesem Grund nicht ausgeschlossen, jedoch ungünstig für die Betreiber.
Zitatende
Aus anderen Quellen habe ich ähnliche Informationen erhalten, @Roli ist eine gute Quelle was die rechtliche Seite anbelangt und @VIP was die technische Seite betrifft.
Was die Abstufung angeht glaube ich weiterhin, dass der Fall dafür zu groß ist um Downloader mit relativ wenig Traffic zu belangen.
Es gibt wahrscheinlich sehr viele Nutzer in jeder Stufe und alle müssten gleich behandelt werden.
Ich kann mir vorstellen, dass es von den Kapazitäten schon sehr schwierig ist alle Uploader zu ermitteln und eventuell zu belangen und die sind vor den Downloadern dran.
Dazu kommt das relativ geringe Strafmaß gegenüber dem Aufwand und den Kosten der Ermittlungen gerade hinter dem Anschluss der betreffenden IP-Adressen.
Dementsprechend wäre ein kleinerer Fall für die Behörden viel praktikabler um einen Präzedenzfall zu schaffen.
Danke dafür. War der beste Beitrag in dem Thema damals…
Dennoch … Verschlüsselt euere Festplatten. Dann schläft es sich ein wenig ruhiger ![]()
P.S.
Wer ein komplettes Backup von Share-Online haben möchte, könnte ja einmal hier nachfragen:
Utah Data Center bei Camp Williams in der Stadt Bluffdale
Die technische Ausstattung der Anlage unterliegt der Geheimhaltung. Da die Infos teilw. schon älter sind, können die techn. Werte gerne nach oben hin korregiert werden! ![]()
Bekannt ist, dass die Einrichtung rund 65 Megawatt elektrische Leistung benötigt. Der Bau des Utah Data Centers kostete mind. 1,7 Milliarden Dollar. Dort sollen rund 200 Techniker arbeiten. Das gesamte Gelände ist annähernd 93.000 Quadratmeter groß.
Der prognostizierte Speicherplatz der Anlage variiert je nach Angaben zwischen einem Yottabyte (siehe Spiegel – das entspräche beim genannten Anlagenpreis ca. 0,17 cent pro Terabyte),
5 Zettabyte oder nur ca. 3–12 Exabyte (siehe Forbes etc. mit einem Preis von ca. 170 Dollar pro Terabyte).
Umgerechnet auf die Weltbevölkerung entspräche dies einem Datenvolumen von etwa 140–420 Terabyte pro Person. Damit wird der Schritt in die komplette Überwachung und Speicherung der weltweiten Kommunikation möglich.
Im britischen Guardian wurde der Ex-NSA-Mathematiker William Binney am 14. Juni 2013 mit der Aussage zitiert, die Computer des Data Centers würden voraussichtlich eine Speicherrate von 20 Terabytes pro Minute leisten – das entspräche dem Gesamtbestand der Kongress-Bibliothek der Vereinigten Staaten (zweitgrößte Bibliothek der Welt mit 31 Millionen Büchern, 12 Millionen Fotos etc.) jede Minute. Der Datendurchsatz des weltweit größten Internet-Knotens, des DE-CIX, betrug im bisherigen Spitzenwert ca. 25,5 TB/Min. – gemessen im Januar 2015 mit 3,9 Tb/s. Laut Wired soll das Data Center zunächst mit einem Cray Jaguar XK6 Titan-Supercomputer arbeiten, bevor schnellere Supercomputer zur Verfügung stehen.
Böse Zugen behaupten, dass mitlerweile zu fast allen Internet-Knoten (auch DE-CIX) ein direkter Uplink besteht, um den weltweiten Datenverkehr mitschneiden zu können!
Dies war ja vor Inbetriebnahme schon in kleineren Dimensionen z.B. im „Room 641A“ Normalität!
Ist Person X mit 25GB runter geladenen Dateien schon ein Top Downloader?
Wenn Person X 25 GB ebooks geladen hat dann ja ![]()
Ich dachte es geht rein um die gesaugte Datenmenge und nicht um die Stückzahl. Damit wäre die berühmte Person X mit 25GB doch kein Topdownloader…
der mitgeschnittene Traffic zeigt doch noch nicht wieviele einzelne Dateien geladen wurden sondern nur das insgesamt 25Gb gezogen wurden
Es geht um die Datenmenge und die Inhalte.
25GB an eBooks wären eine hohe Anzahl an Urheberrechtsverletzungen.
z.B. 1000 Musiktitel mit insgesamt 5GB Datenmenge würden härter bestraft als ein HD-Rip eines Films mit gleicher Größe.
Für jede Datei muss dabei geprüft werden was der genaue Inhalt ist und ob überhaupt eine Urheberrechtsverletzung begangen wurde.
Es könnte sich ja z.B. um etwas aus der Public Domain oder ein ganz anderer Inhalt handeln als im Dateinamen beschrieben.
Ich bin meinung das gar kein Downloader gefährdet ist, aber man muss abwarten was kommt.
Person X sollte sofort alle Handys, Pc´s Laptops Festplatten zerstören, morgen nicht zur Arbeit gehen, sich von Familie und Freunden verabschieden und sich am besten schnellstmöglich in ein anderes Land absetzen
Belize zum Beispiel
Da müssen wir warten was bei der Geschichte mit lul.to herauskommt.
Auf dieser Seite findet man dazu einige Artikel, bis jetzt ist aber nach meinem Kenntnisstand noch nicht einmal Anklage erhoben worden.
Dieser Bust war übrigens im Jahr 2017, da sind aber auch noch härtere Straftaten mit im Spiel.
Edit:
Wie in meinem letzten Post geschrieben kommt es auf die genauen Inhalte an:
Welche ebooks es genau sind, wie alt diese sind, die Urheber etc.
Bei ebooks ist es genau so wie bei den anderen Inhalten, es muss genau geprüft werden wie viele Urheberrechtsverletzungen begangen wurden und wie schwer diese sind.
oder nach Aachen ![]()
Bei LuL.to war es ein anderer Fall. Dort mussten die Downloader einen geringen Betrag für den Download bezahlen. Zahlungen waren damals (soweit ich noch weiß) mit
-Paypal
-Amazon Gutschein
-Bitcoin
möglich. Download war auch nur für registrierte Benutzer möglich.
Das stimmt, die Nutzer mussten sich registrieren und einzeln bezahlen und deswegen ist der Fall nicht wirklich vergleichbar. Da könnten sich noch Aspekte wie Hehlerei etc. auswirken.
Von der zweiten Plattform Hansa Market der Besitzer mit dem Drogenhandel mal ganz zu schweigen.
Es ging mir eher um die Art wie der Schaden je nach eBook beziffert wird und nach welcher Methode die einzelnen eBooks in das Strafmaß einfließen. Es gab auch Strafanzeigen der Autoren.
Bei reinen Downloads gibt es noch keinen Präzedenzfall.
Da bei Share-Online die einzelnen Dateien nicht extra bezahlt wurden sollte das Strafmaß pro ebook geringer ausfallen als bei lul.to.
Edit: Grammatik
Danke für die Informationen von Christian Solmecke, diesen Text kannte ich noch nicht.
Der ist seinen anderen Texten im Bezug auf Filme, Musik und Software sehr ähnlich.
Die zivilrechtlichen Ansprüche scheinen glücklicherweise unabhängig von der Art der Inhalte nicht allzu hoch zu sein, gerade die Deckelung des Streitwerts ist eine gute Bremse für die Abmahnanwälte.
Ich habe mich auf das Strafrecht bezogen, zuerst müssen die Downloader von der Staatsanwaltschaft ermittelt und die Vergehen bewiesen werden.
Ob sie überhaupt ermittelt werden und wie hoch die Strafe ausfällt hängt wie von @Roli beschrieben von der Schwere der einzelnen Vergehen ab.
Danach erhalten die Rechteinhaber Einsicht in die Akten und können zivilrechtliche Forderungen stellen.
Bis jetzt dürfen die Rechteinhaber solche Busts nicht selber durchführen, ich befürchte das wird aber irgendwann noch kommen.
Gibt schon Uploader die über 100TB+ oben hatten, alleine 0-day Porn kommen am Tag schnell mal 1-5 TB zusammen wenn man alles gespammt hat an XXX-Clips von SD bis 1080p. Gab ja Uploader die haben bei den üblichen Foren im XXX-Bereich am Tag 1000 Beiträge rausgehauen.
100 TB sind ja keine 800 TB… Das hatte sich so angehört, als hätten manche 800 TB gleichzeitig dort gelagert. Im Laufe der Jahre kann das bei Power Uploader hinkommem. Aber für einmalig 800 TB hätten auch die Ressourcen von SO gar nicht gereicht. Man muss das ja auf über 200.000 anderen Kunden umrechnen. Und wenn dann jeder andere von denen 50 GB gelagert hatte, sind 800 TB auf einmal sehr unrealistisch.