IP-Adresse
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Das Feststellen einer IP-Adresse führt nicht immer zum Abmahnerfolg

Auch wenn ein Anschluss mehrfach über die gleiche IP-Adresse ermittelt worden ist, reicht dies in einem Filesharing-Verfahren als Beweis nicht aus.

In einem Rechtsstreit der Warner Bros. Entertainment GmbH als Klägerin, vertreten durch die Münchener Abmahnkanzlei Waldorf Frommer ging es vor das Amtsgericht Köln. Die Gegenseite bestand aus dem Mandanten der Anwaltskanzlei Wilde Beuger Solmecke. Laut Urteil reicht es als Tatbeweis nicht aus, wenn ein Anschluss mehrfach über die gleiche IP-Adresse ermittelt wird.

IP-Adresse nicht zuverlässig ermittelt

Der Beklagte wurde des Filesharings beschuldigt und im Auftrag der Warner Bros. Entertainment GmbH durch die Rechtsanwaltskanzlei Waldorf Frommer entsprechend abgemahnt. Man warf ihm vor, dass er als Anschlussinhaber die Serienfolge „Person of Interest – The Day The World Went Away“ Dritten im Internet zum Download angeboten habe.

Folglich sollte er den Ersatz des Lizenzschadens in Höhe von 500 Euro und Ersatz der Abmahnkosten in Höhe von 168,50 Euro zahlen. Als Beweis führte die Rechtsanwaltskanzlei Waldorf Frommer an, dass eine Ermittlungsfirma mittels Ermittlungssoftware im Abstand von etwa 10 Minuten zweimal dieselbe IP-Adresse festgestellt habe. Die Nachfrage beim Internet-Provider habe dann ergeben, dass diese dem abgemahnten Anschlussinhaber zugeordnet gewesen sei.

In einem Urteil vom 28.06.2017 (Az. 125 C 571/16) entschied das Amtsgericht Köln in diesem Fall, dass die Warner Bros. Entertainment GmbH keinerlei Ansprüche gegenüber dem Beklagten hat. In der Begründung heißt es, es bestünden Zweifel daran, ob man den Anschlussinhaber auch tatsächlich zuverlässig ermittelt hat.

Gericht geht von einer Fehlerquote von 50% aus

Eine hinreichende Sicherheit für eine Verurteilung sei nur dann gewährleistet, sofern mehrere Ermittlungen über unterschiedliche IP-Adressen vom Internetprovider demselben Anschluss zugeordnet werden konnten. Es gebe hohe Fehlerquoten bei der Ermittlung der IP-Adresse durch einen IT-Dienstleister. Dazu kommt die fehlerhafte Zuordnung des Anschlussinhabers durch den ISP.

Dass bei der Ermittlung einer einzelnen IP-Adresse eine besonders hohe Fehlerquote besteht, ergibt sich aus einem Urteil des AG Köln vom 02.05.2016, Az. 137 C 450/15. Das Gericht ging von einer Fehlerquote bis zu 50% aus.

Bildquelle: qimono, thx! (CC0 1.0 Public Domain)

Tarnkappe.info

Über

Antonia ist bereits seit Januar 2016 Autorin bei der Tarnkappe. Eingestiegen ist sie zunächst mit Buch-Rezensionen. Inzwischen schreibt sie bevorzugt über juristische Themen, wie P2P-Fälle, sie greift aber auch andere Netzthemen, wie Cybercrime, auf. Ihre Interessen beziehen sich hauptsächlich auf Literatur.